Amtsblatt 1908/37 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

160 Z. 22.532. Steyr, 3. September 1908. An alle Gemeinde - vorstehungen. Beibringung von Ursprungszeugnissen für Sendungen tierischer Rohstoffe aus dem Teutschen Reiche. Es wurde seitens des k. k. Ackerbau-Ministeriums die Wahrnehmung gemacht, daß Sendungen tierischer Rohstoffe aus dem Deutschen Reiche bei der Einfuhr deshalb beanständet worden sind, weil dieselben mit den entsprechenden Ursprungszeugnissen nicht gedeckt waren. Demnach werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge der Erlässe des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 21. und 23. August l. I., Z. 34.746/4582, und des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. August 1908, Z. 23.073/X, auf die Bestimmungen des Art. 2 des Viehseuchen-Uebereinkommens vom 25. Februar 1905, R.-G.- Bl. Nr. 25 ex 1906 zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche aufmerksam gemacht, nach welchem bei der Einsuhr der im Artikel I bezeichneten Gegenstände (tierischen Rohstoffen) ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Ursprungszeugnis, welches die Herkunft der Gegenstände und den bis zur Eintrittsstation zurückgelegten Weg zu enthalten hat, beizubringen ist. Demnach sind die Interessenten darauf hinzuweisen, daß sie beim Mangel der erforderlichen Begleitdokumente, etwa eintretende Schwierigkeiten oder Verzögerungen beim Importe der bezogenen Waren ins Inland sich selbst zu- zuschreiben haben, weshalb es in ihrem eigensten Interesse liegt, rechtzeitig für die Beschaffung der vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse zu sorgen. Ferner werden die Gemeinde-Vorstehungen auch darauf aufmerksam gemacht, daß selbstverständlich — wie dies im Art. 2, letztes Alinea des Viehseuchen-Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905, (R.-G.- Bl. Nr. 25 ex 1906) zu entnehmen ist — der Verkehr mit geschmolzenen Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackten Wolle, mid in geschlossenen Kisten oder Fässer eingelegten, trockenen oder gesalzenen Därmen auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet erscheint. Der k. k. Bezirkshauptmannr I. V. Kloucek. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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