Amtsblatt 1908/37 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

158 Hievon setze ich über Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. August 1908, Z. 22.665/VIII, in die Kenntnis, und mache dieselben aus die Notwendigkeit eines solchen Zusatzes aufmerksam. Z. 22.163. Steyr, 7. September 1908. An alle hochw. Pfarrämter. Vorarbeiten zur Verzeichnung der in das landsturm- ! Pflichtige Alter tretenden Jünglinge. Gemäß 8 8, Punkt 17, der Landsturmorganisations- Vorschrift vom Jahre 1907 haben zum Zwecke der Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Aller tretenden Jünglinge die amtlich bestellten Matrikelsührer die Auszüge aus den Taus- (Geburts-) und Sterbematrileln zu versassen und dieselben den betreffenden Gemeinde-Lorstehungen zuzusenden. Auf diese Bestimmung hinweisend, werden die hochw. Herren Matrikelführer ersucht, über die im Jahre 1800 geborenen Personen männlichen Geschlechtes die obenbezeichneten Matrikclauszüge zu versassen nnd dieselben im Laufe des Monats Oktober l. I. den Gemeinde -Vor- stehungen zu übermitteln. Z 22.165. Steyr, 9. September 1908. An alle Gemeinde -Vorstehmgen. Verzeichnung der i» das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge. Im Sinne der Bestimmungen der Landsturmorgani- salions-Borschrifl vom Jahre 1907, § 8, Punkt 17, langen zum Zwecke der Verzeichnung der mit 1. Jänner 1909 in die Landsturmpflicht eintrelende Jünglinge von den zuständigen hochw. Pfarrämtern die Auszüge aus den Tauf- (Geburts-) bezw. Sterbematrikeln über alle im Jahre 1890 in der Gemeinde geborenen, bezw. über alle in diesem Jahre geborenen und seither in der Gemeinde verstorbenen Personen männlichen Geschlechtes im Laufe des Monates Oktober l. I. bei den Gemeinde - Vorstehnngen ein. ES haben die Gemeinde-Vorstehungen auf Grund der eingelangten Matrikelauszüge zu verfassen, u. zw.: u) das Verzeichnis der in der Gemeinde heimats- berechtiglen, im Jahre 1890 geborenen Landsturmpflichligen, b) das Verzeichnis der zur Stellung im Jahre 1911 gelangenden fremden Landsturmpflichtigen und «) das Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. Im Verzeichnisie ad a sind nur die lebenden Personen auszunehmen, dagegen ist in den Matrikelauszügen bei jenen als bereits verstorben Bezeichneten, welche in der eigenen Gemeinde zur Zeit ihres Ablebens heimatsberechtigt waren, in der Rubrik Anmerkung hinzuzufügen, daß der Verstorbene in der Gemeinde zuständig gewesen ist. Im Verzeichnisse ad b sind alle in den Matrikelaus- zügen eingetragenen Fremdzuständigen — daher auch die bereits verstorbenen — dann alle jene in den Matrikelaus- zügen nickt verzeichneten Jünglinge des Geburtsjahres 1890, welche sich zlir Zeit der Verzeichnung in der Gemeinde im Aufenthalte befinden und von deren Anwesenheit die Gemeinde - Vorstehung Kenntnis erlangt hat, auszunehmen. Bezüglich der letzteren ist bei Eintragung des Geburts- und Heimalsortes, sowie der Namen der Eltern besonders genau vorzugehen. Im Verzeichnisie acl o sind nur jene in der eigenen Gemeinde nicht zuständigen einzutragen, deren Tod oder Aufenthalt nicht erforscht werden konnte und nicht bekannt ist, nach welcher Gemeinde die Eltern (die Mutter) zuständig sind, oder wo dieselben sich aushalten, oder endlich wo sie (die Mutter) geboren sind. Sämtliche Verzeichnisie sind »ur in einem Exemplare zu verfassen und mit allen der Gemeinde-Vorstehung seitens der Pfarrämter zugekommenen Matrikelauszügen bis zuverlässig 10. Dezember 1!M)8 anher in Vorlage zu bringen. Die h. a. erliegenden auf die vorangesührten Verzeichnungen bezughabenden Zuständigkeits - Erhebungsaklen werden unter Einem gleichzeitig an die betreffenden Gemeinde- Vorstehungen behufs Amtsgebrauch übermittelt. Diese Akte sind bis 10. Dezember l. I. wieder anher rückzusenden. Z. 21.779. Steyr, 4. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Das k. u. k. Ergänzungsbezirkskonlmando Nr. 14 hat mit Zuschrift vom 3. September l. I., Nr. 5246, anher mitgeteilt, daß die Einberufungskarten für die Heuer asieu- tierten Rekruten und Ersatzreservisten im laufenden Jahre sehr spät zur Ausgabe gelangen dürften, und daß die Rekruten des Heeres die Einberufung für den 6. Oktober l. I. die Ersatzreservisten des Heeres die Einberufung zur ersten militärischen Ausbildung für den 3. Oktober l. I. zu gewärtigen haben. Vorstehendes ist in. geeigneter Weise zu verlautbaren. Z. 21.662. Steyr, 3. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Einreihuug von Musikern in die k. k. Landwehr. Das k. u. k. Ergänzungs-Bezirkskommando Nr. 14 in Linz hat mit Schreiben vom 2. September 1908, Z. 5236, anher das Ersuchen gestellt, nachstehenden Reichs -Kriegs- Ministerial - Erlaß zu verlautbareu, u. zw.: „Erlaß vom 24. August 1908, Abt. 2, Nr. 8533." 1. Für die bei den k. k. Landwehrsußtruppen zur Einführung gelangenden Marschmusiken werden Unteroffiziere, welche als Musikinstruktoren (zur Ausbildung der Spielleute und Führung der Marschmusiken) in Verwendung kommen sollen, benötigt. Das Reichskriegsministerium bewilligt, daß freiwillig sich meldende Titularunteroffiziere des Präsenzstandes oder eventuell sich freiwillig meldende wirkliche Feldwebel und Zugssührer des Reservestandes, welche den gestellten Bedingungen entsprechen, zu dem vorerwähnten Zwecke der k. k. Landwehr zugeteilt werden. Die Bewerber müsien bei einer Heeresmusik zwei Jnstruniente (darunter unbedingt ein Blechblasinstrument) gespielt haben und die Fähigkeit besitzen, Skolaren auf i Blasinstrumenten auszubildeu, sowie eine Musik führen und । dirigieren zu können.

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