Amtsblatt 1908/37 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. st V^zilkshauptmannschast Steqr für den gteichnamigen politischen unö ScyuWezirk. Ur. 37. Steyr, am 10. September 1908. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b. — Einzelne Nummern kosten 10 d. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden« Z. 21.784. Steyr, 4. September 1908. | An alle Gemeinde-Vorstellungen. Amtstage im Monate September 1908. Ich werde am Mittwoch den 16. September l. I. um 8 Uhr vormittag in Blast Gasthaus in Losenstein und am gleichen Tage um 1 Uhr nachmittag in der Gcmcindctauzlei Markt Weher und am Montag den 21. September l. I. um halb HO Uhr vormittag in der Gemeindekanzlei Markt Kremsmiinster Amtslage abhalten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur entsprechenden Verlautbarung mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß ich das Erscheinen der Herren Gemeinde-Vorsteher bei diesen Amtstagen gewärtige. Z. 21.531. Steyr, 2. September 1908. An alle Gemeinde - vorstehungen. Einschärfung der bestehenden Vorschriften über die Umzäunung der Hauslacken. Aus den Vorfallenheitsberichten des abgelaufenen, | sowie der ersten Hälfte des lausenden Jahres ergibt sich 1 ein arges Zunehmem von Fällen, in welchen Personen, und I zwar fast durchwegs Kinder im Alter bis zu 9 Jahren in ' Hauslacken (Begriffsbestimmung im h. ä. Erlasse vom ’ 11. Mai 1904, Z. 9862, Amtsblatt Nr. 19) ertrunken sind. | Im Jahre 1907 kamen 17 Fälle dieser Art vor, I wogegen im laufenden Jahre diese unglücklichen Ereignisse ! bis Ende Juli bereits die Höhe von 14 Todesfällen erreicht haben. Da die Ursache hievon fast durchgebends in der mangelhaften ' Umzäunung dieser Lachen und den schlecht verschlossenen Türen derselben zu suchen ist, wird den Gemeinde- Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 27. August 1908, Z. 23.415, und unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 16. November 1906, Z. 23.302, Amtsblatt Nr. 47, die Kundmachung der k. k. o.-ö.. Statthalterei vom 29. Dezember 1903 L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 39, zur genaueste» Daruachachtung in Erinnerung gebracht Z. 20.323. Steyr, 3. September 1908. An alle Gemeinde - Vorstehungen des Gerichtrbezirkes Zteqr und Umgebung. Wie den Gemeinde-Vorstehungen aus Zeitungsnotizen bereits bekannt ist, wurde seitens der Freiwilligen Feuerwehr in Steyr eine Rettungsabteilung ins Leben gerufen und mit einem Sanitätswagen ausgerüstet. Ueber Ersuchen des Ober-Kommandos dieser Feuerwehr werden die Gemeinde- Vorstehungen angewiesen, bei dem Umstände als dieser Sanitätswagen zum Transporte von Kranken verwendet wird, auf die in der Gemeinde wohnhaften Pferde-, Automobil- und Motorradbesttzer dahin einzuwirken, daß d cse bei dem Zusammentreffen mit dem Sanitätswagen die größte Rücksicht nehmen und auf das Signal des Sanitätssührers (schrille Pseise) mit ihren Wagen bezw. Automobilen o^er Motorrädern sofort ausweichen oder stehen bleiben. Z. 21.524. Steyr, 2. September 1908. An alle Genossenschaften. Gebührenfrcihcit der Bescheinigungen über die Herstellung des Gesellenstückes. Das k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlaffe vom 12. August 1908, Z. 25.659, nachstehendes bekanntgegeben : Das k. k. Finanzministerium hat aus Anlaß einer Anfrage mit Erlaß vom 29. Juli d. I., Z. 16.912, eröffnet, daß die für den Gebrauch der Gesellen-Prüfungs- Kommissionen auszustellenden Bescheinigungen des Lehrherrn, beziehungsweise des Arbeitsgebers oder desjenigen, in dessen Werkstätte das Gesellenstück berqcstellt wurde, darüber, daß der Prüfling das Gesellenstück selbständig und ohne sremde Beihilse verfertigt bat, gemäß T. P. 117 m, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89, gebührenfrei sind. Da diese Bescheinigungen hienack lediglich als bedingt gebührensrei für den speziellen amtlichen Gebrauch anzusehen sind, so ist gemäß P. 5 der Vorerinnerungen zum Gebührentarise dieser bestimmte Zweck in den Bescheinigungen ausdrücklich ersichtlich zu machen.

158 Hievon setze ich über Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. August 1908, Z. 22.665/VIII, in die Kenntnis, und mache dieselben aus die Notwendigkeit eines solchen Zusatzes aufmerksam. Z. 22.163. Steyr, 7. September 1908. An alle hochw. Pfarrämter. Vorarbeiten zur Verzeichnung der in das landsturm- ! Pflichtige Alter tretenden Jünglinge. Gemäß 8 8, Punkt 17, der Landsturmorganisations- Vorschrift vom Jahre 1907 haben zum Zwecke der Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Aller tretenden Jünglinge die amtlich bestellten Matrikelsührer die Auszüge aus den Taus- (Geburts-) und Sterbematrileln zu versassen und dieselben den betreffenden Gemeinde-Lorstehungen zuzusenden. Auf diese Bestimmung hinweisend, werden die hochw. Herren Matrikelführer ersucht, über die im Jahre 1800 geborenen Personen männlichen Geschlechtes die obenbezeichneten Matrikclauszüge zu versassen nnd dieselben im Laufe des Monats Oktober l. I. den Gemeinde -Vor- stehungen zu übermitteln. Z 22.165. Steyr, 9. September 1908. An alle Gemeinde -Vorstehmgen. Verzeichnung der i» das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge. Im Sinne der Bestimmungen der Landsturmorgani- salions-Borschrifl vom Jahre 1907, § 8, Punkt 17, langen zum Zwecke der Verzeichnung der mit 1. Jänner 1909 in die Landsturmpflicht eintrelende Jünglinge von den zuständigen hochw. Pfarrämtern die Auszüge aus den Tauf- (Geburts-) bezw. Sterbematrikeln über alle im Jahre 1890 in der Gemeinde geborenen, bezw. über alle in diesem Jahre geborenen und seither in der Gemeinde verstorbenen Personen männlichen Geschlechtes im Laufe des Monates Oktober l. I. bei den Gemeinde - Vorstehnngen ein. ES haben die Gemeinde-Vorstehungen auf Grund der eingelangten Matrikelauszüge zu verfassen, u. zw.: u) das Verzeichnis der in der Gemeinde heimats- berechtiglen, im Jahre 1890 geborenen Landsturmpflichligen, b) das Verzeichnis der zur Stellung im Jahre 1911 gelangenden fremden Landsturmpflichtigen und «) das Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. Im Verzeichnisie ad a sind nur die lebenden Personen auszunehmen, dagegen ist in den Matrikelauszügen bei jenen als bereits verstorben Bezeichneten, welche in der eigenen Gemeinde zur Zeit ihres Ablebens heimatsberechtigt waren, in der Rubrik Anmerkung hinzuzufügen, daß der Verstorbene in der Gemeinde zuständig gewesen ist. Im Verzeichnisse ad b sind alle in den Matrikelaus- zügen eingetragenen Fremdzuständigen — daher auch die bereits verstorbenen — dann alle jene in den Matrikelaus- zügen nickt verzeichneten Jünglinge des Geburtsjahres 1890, welche sich zlir Zeit der Verzeichnung in der Gemeinde im Aufenthalte befinden und von deren Anwesenheit die Gemeinde - Vorstehung Kenntnis erlangt hat, auszunehmen. Bezüglich der letzteren ist bei Eintragung des Geburts- und Heimalsortes, sowie der Namen der Eltern besonders genau vorzugehen. Im Verzeichnisie acl o sind nur jene in der eigenen Gemeinde nicht zuständigen einzutragen, deren Tod oder Aufenthalt nicht erforscht werden konnte und nicht bekannt ist, nach welcher Gemeinde die Eltern (die Mutter) zuständig sind, oder wo dieselben sich aushalten, oder endlich wo sie (die Mutter) geboren sind. Sämtliche Verzeichnisie sind »ur in einem Exemplare zu verfassen und mit allen der Gemeinde-Vorstehung seitens der Pfarrämter zugekommenen Matrikelauszügen bis zuverlässig 10. Dezember 1!M)8 anher in Vorlage zu bringen. Die h. a. erliegenden auf die vorangesührten Verzeichnungen bezughabenden Zuständigkeits - Erhebungsaklen werden unter Einem gleichzeitig an die betreffenden Gemeinde- Vorstehungen behufs Amtsgebrauch übermittelt. Diese Akte sind bis 10. Dezember l. I. wieder anher rückzusenden. Z. 21.779. Steyr, 4. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Das k. u. k. Ergänzungsbezirkskonlmando Nr. 14 hat mit Zuschrift vom 3. September l. I., Nr. 5246, anher mitgeteilt, daß die Einberufungskarten für die Heuer asieu- tierten Rekruten und Ersatzreservisten im laufenden Jahre sehr spät zur Ausgabe gelangen dürften, und daß die Rekruten des Heeres die Einberufung für den 6. Oktober l. I. die Ersatzreservisten des Heeres die Einberufung zur ersten militärischen Ausbildung für den 3. Oktober l. I. zu gewärtigen haben. Vorstehendes ist in. geeigneter Weise zu verlautbaren. Z. 21.662. Steyr, 3. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Einreihuug von Musikern in die k. k. Landwehr. Das k. u. k. Ergänzungs-Bezirkskommando Nr. 14 in Linz hat mit Schreiben vom 2. September 1908, Z. 5236, anher das Ersuchen gestellt, nachstehenden Reichs -Kriegs- Ministerial - Erlaß zu verlautbareu, u. zw.: „Erlaß vom 24. August 1908, Abt. 2, Nr. 8533." 1. Für die bei den k. k. Landwehrsußtruppen zur Einführung gelangenden Marschmusiken werden Unteroffiziere, welche als Musikinstruktoren (zur Ausbildung der Spielleute und Führung der Marschmusiken) in Verwendung kommen sollen, benötigt. Das Reichskriegsministerium bewilligt, daß freiwillig sich meldende Titularunteroffiziere des Präsenzstandes oder eventuell sich freiwillig meldende wirkliche Feldwebel und Zugssührer des Reservestandes, welche den gestellten Bedingungen entsprechen, zu dem vorerwähnten Zwecke der k. k. Landwehr zugeteilt werden. Die Bewerber müsien bei einer Heeresmusik zwei Jnstruniente (darunter unbedingt ein Blechblasinstrument) gespielt haben und die Fähigkeit besitzen, Skolaren auf i Blasinstrumenten auszubildeu, sowie eine Musik führen und । dirigieren zu können.

159 Bewerber des Präsenzstandes dürfen höchstens im 6. Dienstjahre stehen. Auch auf Verheiratete wird reflektiert. Die Musikinstruktoren erhalten die chargenmäßigen Gebühren und die Dienstprämie, sowie eine Dienstzulage von 40 Hellern pro Tag. Die Bewerber werden in Wien einer Prüfung unterzogen und werden die Neiseauslagen vom Landwehretat getragen. Eine Auswahl der Garnison ist nicht zulässig. Die Ergänzungsbezirkskommanden haben die allgemeine Verlautbarung mit dem Beisügen zu veranlassen, daß die Bewerber des Reserve st an des ihre Gesuche direkt an den Standeskörper einzusenden haben. Hievon sind die interessierten Kreise in Kenntnis zu setzen. L. 22.023. Steyr, 5. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hengstenschau in Enns. Ueber Ersuchen der Stadtgemeinde-Vorstehung in Enns , Dom 1. September 1908, wird den Gemeinde-Vorstehungen bekanntgegeben, daß am t., 2. und 3. Oktober l. I. da- i selbst eine Hengstenschau stattfindet, wozu alle Interessenten geladen sind. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung. Z. 21.710 u. 21.787. Steyr, 4. September 1908. Der Militärtaxrückftändler Johann Schierl, 1882 geboren, nach Sipbachzell zuständig, Schmiedgehilfe und Karl Angerer, 1875 geboren, nach Aschach zuständig, Taglöhner. L. 21.979. Steyr, 5. September 1908. Eines Stelluugspflichtigen. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 31. August 1908, Z. 22.558/IV, sind festzustellen der Aufenthalt, bezw. die Ablebensdaten des nachbenannten Stellungspflichtigen: Johann Punzet, geboren am 18. April 1882 in Fernbach, Gemeinde St. Florian, politischer Bezirk Linz, heimatberechtigt in Schönau, politischer Bezirk Freistadt O.-Oe., unehel. Sohn der Julian« Punzet, ledigen Magd. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. -8- 22.000. Steyr, 5. September 1908. Des Militärtaxpflichtigen. Daniel Bubenik reüto Llnton Ru/iöka, 1882 zehren, nach Garsten zuständig. Z. 22.025. Steyr, 5. September 1908. Des Karl Johandl. Die Gemeinde-Vorstehung Bad Hall hat nachstehendes anher berichtet: Karl Johandl, seit 1. September l. I. Patient im hiesigen Armenbadespital, hat sich am 3. September 1908 um 7 Uhr früh aus dem besagten Spitale entkernt und ist seither noch nicht rückgekehrt. Derselbe ist ziemlich groß, mit strupigem, schwarzem Vollbarl, zirka 40 Jahre alt, verehelicht, Hausmeister, und in Wien, I. Bez., Domgasse Nr. 4, gewöhnlich wohnhaft. Dem Johandl fehlt der rechte Fuß, er muß daher mit Krücken gehen. Den im besagten Spitale als Pflegerinnen in Verwendung stehendeil Ordensschwestern machte Johandl den Eindruck eines sehr tiefstnnigen Menschen, dem eine Selbst- entleibung zuzumuten wäre. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden werden beauftragt, die Nachforschungen nach dem Abgängigen einzuleiten und ist über ein positives Ergebnis derselben sogleich anher zu berichten. Z. 20.952. Steyr, 29. August 1908. An sämtliche Gemeinde-Vorstehungen, Aerzte und Apotheker. Der Vertrieb der von Dr. W. S. Rice in London erfundenen Salbe „Lymphol" zur operationslosen Behandlung von Unterleibsbrüchen ist als Geheimmittel zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 17. August 1908, i Z. 22.428, unstatthaft. Z. 21.608. Steyr, 6. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Tierseuchen stand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 23. bis 30. August 1908, nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 31. August 1908, Z. 23.592/X. Es bestehen: 1 Pferderäude. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein. 2. Notlauf der Schweine. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Zell a. P. 3. Schweincseuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Baumgarten. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Schildorn. 3. Bezirk Schärding: Gemeinden Altschwendt, Raab. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timmelkam. 5. Bezirk Linz (Ltadt): Gemeinde Linz.

160 Z. 22.532. Steyr, 3. September 1908. An alle Gemeinde - vorstehungen. Beibringung von Ursprungszeugnissen für Sendungen tierischer Rohstoffe aus dem Teutschen Reiche. Es wurde seitens des k. k. Ackerbau-Ministeriums die Wahrnehmung gemacht, daß Sendungen tierischer Rohstoffe aus dem Deutschen Reiche bei der Einfuhr deshalb beanständet worden sind, weil dieselben mit den entsprechenden Ursprungszeugnissen nicht gedeckt waren. Demnach werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge der Erlässe des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 21. und 23. August l. I., Z. 34.746/4582, und des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. August 1908, Z. 23.073/X, auf die Bestimmungen des Art. 2 des Viehseuchen-Uebereinkommens vom 25. Februar 1905, R.-G.- Bl. Nr. 25 ex 1906 zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche aufmerksam gemacht, nach welchem bei der Einsuhr der im Artikel I bezeichneten Gegenstände (tierischen Rohstoffen) ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Ursprungszeugnis, welches die Herkunft der Gegenstände und den bis zur Eintrittsstation zurückgelegten Weg zu enthalten hat, beizubringen ist. Demnach sind die Interessenten darauf hinzuweisen, daß sie beim Mangel der erforderlichen Begleitdokumente, etwa eintretende Schwierigkeiten oder Verzögerungen beim Importe der bezogenen Waren ins Inland sich selbst zu- zuschreiben haben, weshalb es in ihrem eigensten Interesse liegt, rechtzeitig für die Beschaffung der vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse zu sorgen. Ferner werden die Gemeinde-Vorstehungen auch darauf aufmerksam gemacht, daß selbstverständlich — wie dies im Art. 2, letztes Alinea des Viehseuchen-Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905, (R.-G.- Bl. Nr. 25 ex 1906) zu entnehmen ist — der Verkehr mit geschmolzenen Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackten Wolle, mid in geschlossenen Kisten oder Fässer eingelegten, trockenen oder gesalzenen Därmen auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet erscheint. Der k. k. Bezirkshauptmannr I. V. Kloucek. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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