147 gelangende andere Tiergattungen, als die im Artikel 2, Absatz 3, des genannten Viehseuchen-Uebereinkommens angeführten, das sind Pferde, Maultiere, Esel und Rindvieh, ferner Schase, Ziegen, Schweine und Geflügel, abgesehen wird. Für Tiere, die zu Zirkusschaustellnngen, für zoologische Gärten, Wildparks und ähnliche Anlagen bestimmt sind, ist von der Beibringung von Viehpässen bis auf weiteres dann abzusehen, wenn die Tiere mittelst der Eisenbahn von anderen, für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren abgesondert transportiert, bei der in der Eintrittsstation vorzunehmenden tierärztlichen Untersuchung vollkommen gesund befunden und von der Ausladestation unmittelbar nach dem Bestimmungsorte gebracht werden. Bei „Geflügel" ist hinsichtlich der Paßpflicht zwischen zahmen (Hausgeflügel) und wildem Geflügel (Federwild) zu uuterscheiden. Zum Hausgeflügel zählen Gänse, Enten, Haushühner einschließlich Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Tauben und Schwäne, während als Federwild Fasanen, Rebhühner und anderes der Jagd unterliegendes Geflügel in Betracht kommen. Beide Arten von Geflügel unterliegen im allgemeinen den Bestimmungen des Viehseuchen-Uebereinkommens. Jedoch ist von der Anwendung des Art. 2, (Paßpflicht auf das wilde Geflügel (Federwild) bis auf weiteres abzusehen. Sing- und Ziervögel, die in Käfigen u. dgl. gehalten zu werden pflegen, sind gleichfalls nicht den Bestimmungen des Art. 2 des Uebereinkommens zu unterstellen. Für Geflügeltransporte im Grenzverkehre, sofern sie aus weniger als 100 Stück bestehen, sind nach Ziffer 5, Absatz I und 2 des Schlußprotokolles zum Viehseuchen- Uebereiukommen keine amtstierärztlichen Bescheinigungen, sondern lediglich die von den Ortsbehörden auszustellendeu Ursprnngszeugniffe beizubringen. Für Renn- und Trabrennpserde sind, wie bekannt, Verkehrserleichlerungen vorgesehen, und zwar ist der gegenseitige Verkehr mit Renn- und Trabrenllpferden nur von der Beibringung von Zeugniffen abhängig gemacht, die von hiezu besonders ermächtigten Rennklubs unter Beidrückuug ihres Siegels ausgestellt worden sind. Diese Zeugniffe, die ein Urssprungszeuguis der Ortsbehörde und eine amtstier- ärztliche Gesundheitsbescheinigung enthalten müssen, sind nach dem Muster des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 21. April 1906, Z. 18 721, (intimiert mit dem h. ä. Erlasse vom 25. April 1906, Z. 9520), auszustellen und berechtigen zur Einführung der dadurch gekennzeichneten Pferde ohne amtstierärztliche Grenzuntersuchung. Zur Ausstellulig derartiger Zeugnisse für Rennpferde sind ermächtigt, in Deutschland: der Unionklub in Berlin und der Münchner Rennverein, in den im Reichsrate vertretenen Königreicheri und Ländern der Wiener Jockeyklnb. Für den Verkehr mit Trabrennpserden haben die gleiche Berechtigung der Münchner Trabrenn- und Zuchtverein lmd der Wiener Trabrennverein erhalten, jedoch mit der Einschränkung, daß die von diesen Vereinen ausgestellten Zeugnisse nur soweit verwendet werden dürfen, als es sich um die Ueberführung von Trabrennpserden von den großen Trabrennplätzen Deutschlands nach den gleichartigen Plätzen in Oesterreich-Ungarn und umgekehrt banbclt. Als große Trabrennplätze sind anzusehen in Deutschland a) die Trabrennbahn Berlin -Westend der Trabreunge- sellschaft Berlin-Westend (E.-V.) in Berlin, i>) die Trabrennbahn Berlin-Weißensee des Rennklubs (E.-V.) in Berlin, ! c) die Trabrennbahn Altona-Bahrenield des Altonser Rennklubs (E.-V.) in Altona, ck) die Trabrennbahn München -Daglnng des Münchener Trabrenn-Zuchlvereines (E.-V.) in 'München; in Oesterreich die Trabrennplätze: Wien, Baden, Gmunden, Linz, Triest und Meran - Mais. Endlich wurde nach hierüber gepflogenem Einvernehmen mit der kaiserl. Deutschen Regierung für die ausnahmsweise Bewilligung zur Einfuhr von Pferden aus Wien und umgekehrt aus den betreffenden Deutschen Großstädten eine Gültigkeitsdauer von einer Woche, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, festgesetzt, welche Verfügung am 1. Juli l. I. in Kraft getreten ist. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge ! Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. August 1908, i Z. 21.373 X, unter Bezugnahme auf die Statthalterei- Erlässe vom 28. Februar 1906, Z. 4329/X, vom 12. Jänner 1907, Z. 978/X, und vom 30. April 1907, Z. 10.986 X, veclautbart in den h. a. Amtsblättern Nr. 13, ex 1906, Z. 5748, Nr. 4 und 21 ex 1907, Z. 1420 und 11.591, zur besonderen Beachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 19.845. Steyr, 13. August 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Die Gemeinde-Vorstehungeu und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommauden werden hiemit infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. August 1908, Z. 21.037/X, auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Dir. 68 enthaltene Kundmachung der k. 1 Slattbalterei in Lemberg vom 22. Juli 1908, Z 98.362 ex 1908, betreffend die Anordnung von Veterinär-polizeilichen Maßnahmen gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Lande Galizien zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. ! Z. 19.846. Steyr, 13. August 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t Gendarmerie - Posten - Uommanden. Einfuhr von geschlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete. Anläßlich eines konkreten Falles, in welchem aus dem Okkupatiousgebiete nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern eingeführte geschlachtete Schweine wegen Schweineseuche aus Grund der in den, dem betreffenden Transporte frei beigepackten Einigen Vorgefundenen Veränderungen beanständet worden sind, hat sich die Landesregierung in Sarajewo veranlaßt gesehen, die Verfügung zu treffe», daß fernerhin eine Versendung der inneren Organe wie Lungen, Lebern, rc. gelegentlich des Exportes geschlachteter Schweine nur in plombierte« Körbe» erfolgen darf. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. ; Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. > Statthalterei in Linz vom 4. August 1908, Z. 2o 597 X, ' unter Bezug auf den dortigen Erlaß vom 12. März 1898, l Z. 4174/11, verlautbart mit h. a. Z. 4633, Amtsblatt Nr. 12. ex 1898, in die Kenntnis gesetzt.
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