142 Die Mitwirkung der Landcsstellen der Allgemeinen Pcnsionsanstalt für Angestellte an der Erteilung von Auskünften an die Interessenten kann nicht erfolgen, da dieselben bisher noch nicht errichtet sind. Zufolge Erlasses der f. k. o. - ö. Statthalterei von: 5. August 1008, Z. 21.454/XII, werden die Gemeinde- Vorstchungen beauftragt, für die möglichst umfasiende Verlautbarung dieser Kundmachung in den interesiicrten Kreisen schleunigst Sorge zu tragen, da der Beginn der Anmeldungsfrist (1. August 1908) bereits eingetreten ist. Gleichzeitig werden auch die b. ä. Erläsie vom 21. Juli 1908, Z 18.002, Amtsbl. Nr. 31 und vom 4. August 1908, Z. 19 238, Amtsbl. Nr. 32 ex 1908 behufs genauester Darnachachlung in Erinnerung gebracht. Z. 19.402. Lteyr, 7. August 1908. An alle Gemeinde -Vorstellungen und t. t. Gendarmerie - Posten - Aommanöen. Warnung vor der Jlnswandernng nach Nord- und Süd - Carolina. Es ist dem k. k. Ministerium des Innern bekannt getvorden, Last die „Carolina Trucking Dvelopment Co." in Wilmington, Nord Carolina (Vereinigte Staaten von Amerika), einen Vertreter nach Europa entsendet hat, um für sie Ansiedler zu gewinnen. Die Gesellschaft betreibt den Gemüse und Obstbau, verkauft den neuen Ansiedlern Land und ist ihnen angeblich bei Errichtung der Farm und beim Beginne des Anbaues behilflich. Da es hienach nicht ausgeschlossen ist, daß sich auch im hiesigen Bezirke eine Propaganda für die Auswanderung nach Nord- oder Süd-Carolina bemerkbar machen wird, werden die Gemeinde-Vorstehungeu und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommandcn zufolge des Erlasies der k. k. o.-ö. Stattbalterei vom 22. Juli 1908, Z. 18 953/11, angewiesen, dieser Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit zu widmen und ist über das Auflauchen einer derartigen Propaganda zu berichten. Etwaige Anfragen von Auswanderungslustigen wären vorläufig dahin zu beantworten, daß nähere Nachrichten speziell über die genannte Ansiedlllngsgesellschaft nicht vorliegcn, daß jedoch im allgemeinen die Aussichten der Auswanderer in den Südstaaten der amerikanischen Union, zu denen anch Nord- und Süd-Carolina zu zählen sind, sehr ungünstige seien, weshalb auch vor Auswaudernng dahin gewarnt werden muß. Jedenfalls sei daher gegenüber den erwähnten Anwerbungsversuchen große Vorsicht geboten. Z. 18.599. Steyr, 5. August 1908. An alle Gemeinde -Vorstehmgen. Verfassung der Urliste der Geschwornen pro 1909. Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, N.-G.-Bl. Nr. 121, hat der Gemeinde-Vorsteher mit zwei von ihm aus der Gemeinde-Vertretung gewählten Mitgliedern alljährlich anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegcn, welche nach den Bestimmungen der §§1,2 und 3 des genannten Gesetzes zu Geschwornen berufen tverden können und ihre Befreiung nicht nach 8 4, Z. I, des Gesetzes bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgcrichtsperiode 1909 anzulegcn ist, hat in alphabetischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vorund Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher [ Sprache sie mächtig sind, und welcher sie sich vorwiegend bedienen, zu enthalten und ist bei den Wehrpflichtigen an- zugeben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschwornen bildet, muß wenigstens acht Tage lang au dem Amtssitze des Gemeinde-Vorstehers zu jedermatins Einsicht anfliegen, und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrecht unter gleichzeitiger Affichieruug einer diesbezüglichen Kund- macbung an der Gemeindeamtstafel § 6) zu erfolgen. Jedem । Beteiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ucber- gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zn Protokoll Einspruch zu erheben oder in | gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Nichtigkeit der angeführten Vefreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde- Vorsteher und den von ibm gewählten zwei Mitgliedern der ! Gemeinde-Vertretung bestehende Gemeinde - Kommisiion nach den Bestimmungen des § 7 des zitierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeinde-Vorsteher und den zwei Mitgliedern der Gemeinde-Kommission zu unterfertigen und unter Anschluß aller Schriftstücke, welche sich auf die allfällig eingebrachlen Reklamationen und Befreiungsgesuche beziehen, nebst der diesbezüglichen Kundmachung, auf welcher der Affichierungs- und Abnahmstag unter Beisetzung des Gemeindefiegels ersichtlich gemacht werden muß, bis längstens Ende September l. I. bei Vermeidung jeder Fristüberschreitung anher vorzulegen und sind bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeinde-Vorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschwornen besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blan- oder Rotstift zu bezeichnen. Jin Fälle keine Einwendungen gegen die Geschwornen-Urliste pro 1909 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde-Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschwornenlisten strengstens darauf zu achten, daß Personen, welchen gesetzliche Befreiuugs- gründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschwornenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Postmeister oder Postexpeditoren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht ausgenommen werden". Z. 18.600. Steyr, 5. August 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Brieftauben-Züchter re. Mit Bezug auf den Erlaß der k. k. o.-ö. Statt- halterei vom 11. November l. I., Z. 25.472'1, h- a.
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