138 zu 200 Kronen eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, iusoferne sie nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze zn abuden sind, wobei insbesondere auf 8 399 Strafgesetz aufmerksam gemacht wird: „Weun bei einem Geiverbe, welches zum Verkaufe vou rohem oder auf irgend eine Art zubereitetem oder verkochtem Fleiscbe berechtigt ist, etwas von einem nicht nach Vorschrift beschauten Viehe verkauft wird, ist die Strafe dieser tteberiretung das erste Mal, uebst dem Verluste des nickt beschallten Fleisches oder des daraus gelösten Geldes, 25 bis 200 Gulden; bei der zweiten Uebertretung ist die Geldstrafe zu verdoppeln; bei einem dritten Falle soll der Uebcrtrctcr seines Gewerbes verlustig und zu einem Gewerbe dieser Art für immer unfähig erklärt werden." 7. Diese Kundmachung tritt zugleich mit dem Gesetze vom 6, Mai 1908, L.-G. - u. V.-Bl. Nr. 84, d. i. am 22. Juni 1908, dem Tage der Eröffnung des Zentral- pferdeschlachthauses, in Kraft. Vom Magistrate der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, Abteilung IX im selbständigen Wirkungskreise. am 9. Juni 1908 Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Juli 1908, Z. 19.406/X, zur Verständigung der Interessenten in die Kenntnis. Z. 18 296. Steyr, 3. Angust 1908 Ly alle GeMemöe-VorsLehMgL^ Betreffend die Berechtigung der Einfuhr von Schlachtvieh nach Deutschland. Laut Erlaffes des' k. k. Ackerbauministeriums vom 9. Juli L I., Z. 23.315/2961, wurde den Schlachthofanlagen in Detmold und Lenigo ini Fürstentum Lippe die Berechtigung zur Einfuhr von Schlachtvieh (Rindern und Schafen) aus Oesterreich-Ungarn entzogen, da diese Schlachthäuser den bezüglichen veteriuärpolizeilicheu Anforderungen nicht entsprechen und eine Zusubr vou Schlachttieren aus Oesterreich-Ungarn in dieselben nicht stattfand. Demnach ergeht infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei vom 17. Juli 1908, Z. 19.538/X, der Auftrag, die mit dem h. a. Erlaffe vom 8. April 1906, Z. 8228, im Amtsblätte Nr. 15, veröffentlichte Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. März 1906, Z. 11.628, durch Streichung der genannten Schlachthofanlagen richtig zu stellen. Z. 18.632. Steyr, 2. August 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Abtrausportc von Schlachttieren aus seucheufreien Höfen nach Konsummärkten oder öffentlichen Schlachthäusern bei dem Auftreten bonSchweincrotlanf, Ranschbrand, Milzbrand, Wut. Um berechtigten Interessen der Approvisionierung ohne Beeinträchtigung veterinär-polizeilicher Rücksichten Rechnung zu tragen, hat das k. k. Ackerbauministerium zufolge des Erlasses vom 1. Juli 1908, Zl. 27.631/3591, gestattet, daß vollkommen gesunde Schweine aus solchen Gehöften der wegen Stäbchen rotlauf es gesperrten Gemeinden, in welchen sich weder kranke, noch der Krankheit oder Ansteckung verdächtige Schweine befinden, nach Konsummärkten oder öffentlichen, entsprecheitd eingerichteten Schlachthäusern zur Schlachtung unter Einhaltung der im § 6 der Ministerial- Verordnung vom 6. November 1905, N.-G.-Vl. Nr. 164, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest, sowie im Erlaffe des Ministeriums des Innern vom 10. November 1905, Z. 44.505, (intimiert Nlit dem h. a. Erlaffe vom 17. November 1905, Z. 25.470), vorgeschriebenen Bedingungen bis auf Weiteres eingeführt werden dürfen. Diese Sendungen müssen mit Zertifikaten nach dem beiliegenden Formulare gedeckt sein. Ferner wird bemerkt, daß das Vorkommen vereinzelter Fälle von Nauschbrand oder Wut den Abtransport von iLchlachttieren aus seucheufreien, nicht in der unmittelbaren Umgebung des Seuchenhofes gelegenen Höfen nach öffentlichen Schlachthäusern nicht hindert. Ebenso kann bei vereinzeltem Vorkommen von Milzbrand der Abtransport von Schlachttieren aus derart gelegenen seucheufreien Höfen nach dem Kontumazmarkte iu Wien-St. Marx stattfinden. Diese Bestimmungen finden auch auf die aus den Ländern der heil, ungarischen Krone stammenden Schlachttiere Anwendung, wobei bezüglich der in Betracht kommenden Schlachthäuser auf die im Abschnitte A des h. o. Erlasses vom 17. Jänner 1908, Z. 22, enthaltenen Bestimmungen verwiesen wird. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Juli 1908, Z. 18.277/X, zur Verständigung der landwirtschaftlichen Kreise in die Kenntnis gesetzt. Formular. Gemeinde ................................... Land............................................ Polit. Bezirk............... Zertifikat für nach dem Erlasse des k. k. Ackerbauministeriums vom 1. Juli d. I., Z. 27.631/3591, behufs.alsbaldiger Schlachtung zur Versendung gelangende Schweine aus wegen Schweinerotlauf gesperrten Gebieten. Anzahl und Beschreibung der Schweine...................................... Der Transport stammt aus dem Gehöfte Nr............................. der Ortschaft............................................, in welchem sich weder rotlaufkranke, noch der Krankheit oder Ansteckung verdächtige Schweine befinden. Der Transport geht: 1. nach dem öffentlichen Schlachthause in..................... „ ,„. . k. k. Bezirkshptm. . 2. m.t B-wMgun, «r gj^ m...................... vom............................... 190......Z............ nach........... ...................... an........................................................................................................ ..................................... am...................................... 190 Gemeindesiegel: Unterschrift des Gemeinde-Vorstehers: Oben bezeichnete Tiere tvurden beim Abtransporte tierärztlich untersucht und gesund befunden. ..................................... am...................................... 190 Unterschrift des Tierarztes:
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