137 Abhaltung eines Remontenmarktes in St. Martin, Bezirk Nie d, für Samstag, den 12. September 1908 angeordnet. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 28. Juli 1908, Z. 19.920/IV, werden die Gemeinde- Borstehnngen eingeladen, die interessierten Kreise hierauf ausmerksanr zu machen. An Klle Gememde-Vorstehmgen und k. 2° GenöÄrmeüe-Nsften-UommKnden. Ausforschung. Z. 19.211. St ehr, 3. August 1908. Militärtaxrükkständlcr. Karl Kramerbauer, 1880 geb., nach Sipbachzell zuständig. Ueber ein positives Resultat der gepflogenen Erhebungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 18.631. S t ey r, 3. August 1908. An aüe GMeinde-VorstehMgen. Ueberbeschau von Pferdefleisch für die Einfuhr nach Wie». M.-Abt. IX> — 2088/08. Kundmachung betreffend die Ueberbeschau deö in das Wiener Gemeinde- gebiet eingefiihrten Fleisches bon Tieren des Pserdegeschlechtcs. Das Gesetz vom 6. Mai 1908, L.-G.- und V.-Vl. Nr. 84, betreffend die Ueberbeschau des in die k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien eingeführten Fleisches von Einhufern und die dafür zu entrichtende Gebühr hat folgenden Wortlaut: Ueber Antrag des Landtages Meines Erzherzogtums Oesterreich unter der Enns finde Ich anzuordnen, wie folgt: Geschlachtete Einhufer, rohes, gepökeltes oder geräuchertes Fleisch oder Eingeweide von Einhufern, ferner Fleischwaren, die daraus hergestellt oder damit vermengt sind, müssen bei der Einfuhr nach Wien, wenn sie im rohen oder zubereiteten Zustande feilgeboten, beziehungsweise verkauft werden sollen, vorher an dem vom Magistrat bestimmten Orten zur Ueberbeschau gebracht werden. 8 2. Die bei der Ueberbeschau zum Genuffe tauglich befundenen Waren erhalten den amtlichen Beschaustempel. 8 3. Bei der Ueberbeschau sind die nach den bestehenden Vorschriften am Orte der Schlachtung ausgestellte» Beschau- scheine vorzuweisen. 8 4. Für die Ueberbeschau ist an die Gemeinde Wien eine Gebühr bis zum Höchstbetrage von zwei Hellern für das Kilogramm zu entrichten. Die beschaute Ware haftet für diese Gebühr. 8 5. Uebertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes werden, insoierne sie nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden sind, nach der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R -G -Bl. Nr. 198, bestraft. 8 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Eröffnung des Zentralpferdeschlachthauses der Stadl Wien in Wirksamkeit. 8 7. Mit dem Vollzugs dieses Gesetzes find Mein Minister des Innern und Mein Ackerbauminister beauftragt. Behufs Durchführung^ dieses Gesetzes werden hiemit folgende Anordnungen getrosten: 1. Die Ueberbeschau erfolgt ausschließlich im Zentral- pferdeschlachtbaufes im X. Bezirke, Schober-Platz Nr. 1, und findet an den Tagen und zn den Stunden statt, an welchen dieses Schlachthaus geöffnet ist. Das Schlachthaus wird an Wochen- und Feiertagen geöffnet: Vom 1. April bis 30. September um 5 Uhr morgens; in der übrigen Zeit des Jahres um 6 Uhr morgens. Das Schlachthaus wird geschlossen: An Feiertagen um 12 Uhr mittags; an den übrigen Tagen um 6 Uhr abends. Das Schlachthaus bleibt geschloffen: An allen Sonntagen, am Ostermontage, am Pfingstmontage und am Christtage. 2. Die Waren sind nach dem Einlangen in Wien auf dem kürzesten Wege und ohne Aufenthalt an die Ueber- beschaustelle zu bringen. Waren, die außer der in Punkt 1 angegebenen Zeit einlangen, werden im Zentralpferdeschlachthause bis zum nächsten Beschautage auf Gefahr und Kosten der Partei in Verwahrung genommen. 3. Ohne vorschriftsmäßige, am Orte der Schlachtung ausgestellte Beschauscheine in das Zentralpferdeschlachthaus gebrachte Waren bleiben, soferne sie nicht sofort als genuß- unfähig erkannt werden, bis zur Behebung des Anstandes im Schlachthause auf Gefahr und Kosten der Partei in Verwahrung. 4. Die Gebühr für die Ueberbeschau ist zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Juni 1908, Pr.-Z. 8829, mit zwei Hellern für das Kilogramm festgesetzt Die Gebühr wird nach dem durch eine amtliche Abwage ermittelten Gewichte bemeffen. Für genußuntauglich erklärte Ware und für Bruchteile eines Kilogrammes ist keine Gebühr zn entrichten. Die Gebühr ist bei der Zablstclle des Zentralpserde- schlachthauses zu erlegen. 5. Aus dem Schlachthause dürfen die Waren erst nach Bezahlung der Ueberbeschaugebühr und nach Aufdruck des Beschaustempels entfernt werden. Der Beschaustempel wird in blauer Farbe aufgedruckt und hat folgende Form: Pferde-SchlachthauS s Wie» L - - ■■ ■ H-------- IZZZb 6. Uebertretungen des Gesetzes vom 6. Mai 1908, L. - G.- u. V. - Bl. Nr. 84, und dieser Durchführungsbestimmungen werden nach der Ministerial- Verordnung vom 30. September 1857, R.-G -Bl. Nr. 198, mit Geld bis
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