133 Gesetze erwähnten, in der Folge eintretenden Aenderungen stets binnen 4 Wochen nach Eintritt der Aenderung seitens der Dienstgeber anzumelden sind, u zw. bis zur Konsti- ! tuierung der Landesstelle bei der E. f. Bezirkshauptmannschaft, dann aber bei dieser. Hiebei wird es den Herren Gemeinde-Vorstehern zur Pflicht gemacht, sich mit den Bestimmungen des zitierten , Gesetzes sowie der Durchführungs - Verordnung zu diesem Gesetze ehestens vertraut zu machen, zumal ja die Gemeinden nach § 80 des zitierten Gesetzes ein hervorragender Anteil an der Durchführung dieses Gesetzes zukommt. Hinsichtlich der erforderlichen Drucksorten (Formular Im, in. 2, 3 u. 4) ! werden sich die Gemeinde-Vorstehungen im Bedarfsfalls -anher zu wenden haben Z. I698/B.-Sch.-R. Steyr, 24. Juli 1908. Konkurs - Ausschreibung. (Nur für männliche Bewerber.) An der dreiklassigen Volksschule in Wartberg an der Krems kommt die Lehrerstelle l. Klaffe zur entgültigen Besetzung. Mit dieser Stelle sind verbunden: ein Jahresgebalt von 1600 K, die in § 33 des Landcsgesetzes vom 29 De- ! zember 1907 norniierten Dienstalterszulagen und ein illatural- quartier. Vetverber um diese Stelle baben ihre mit dem Reife- und Lehrbefähigungszeugniffe und einer Dienstestabelle belegten Gesnche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser cKonkurs-Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" ! hieramts einzubringcn. Z. 1673/Sch. Steyr, 21. Juli 1908. An sämtliche Schulleitungen. Generalversammlung des kath. Landes Lchrcrvcrcincs. Der k. k. Landesschulrat bat laut Erlasses vom I I. Juli 1908, 3 4436, in der Sitzung am 10. Juli l. I. beichloffeu, jenen Mitgliedern dieses Bereincs, welche an der Generalversammlung im September l. I tcilnehmen, auch den 3. September 1908 freizugebeu, insoferne sie diesen 'Tag zur Heimreise benötigen. Hievon werden die Schulleitungen unter Bezugnahme aus den h. ä. Erlaß vom 24: Juni 1908, Z. 1489, (Amts- 1 blatt Nr. 27) in die Kenntnis gesetzt. Z. 18.005. Steyr, 27. Juli 1908. I An alle Gemeinde-Vorstehungen und die ! Herren Gemeinde-Aerzte. Sanitäre Vorkehrungen bei Truppenübungen. Im Interesse der sanitären Verbältniffe der Truppen bei den Uebungen werden die Gemeinde -Borstebungen nnd Herren Gemeinde-Aerzte über Erlaß der k k o.-ö. Stall- , haltetet vom 16. Juli 1908, Z. 18.773/1V, angewiesen, -ur Zeit derartiger Truppenübungen etwa im Uebungsge- , biete austretendc Infektionskrankheiten nicht nur der Zivil- ' behörde, sondern auch dem nächstgelegenen Militärstations- Kommando anzuzeigen, allfälliqe sanitäre U-belstänSe sofort zu beseitigen, ferners dem Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen, endlich ein Verzeichnis aller nickt bedenklicken öffentlichen und privaten Brunnen zu verfayen und den einrückenden Truppen- kommanden zu übergeben, Brunnen mit nickt einwandfreiem Triukwaffer aber als solche zu bezeichnen. Z. 18 605. Steyr, 27. Juli 1908. An sämtliche Gemeinde - vorstehungen k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden und Zorst- ausfichtrorgane. Betreffend das besorgniserregende Auftreten des Fichtcnborkcnfäfers. Das in den verfloffenen Atonalen anbaltend schöne Wetter, die hohen Tagestemperaturen und die hiedurck entstandene Trockenheit haben die Entwicklung der sorstschädlichen Insekten sehr begünstigt. Unter diesen ist besonders der Ficktenborkenkäser in mehreren Wäldern des polit. Bezirkes in einem solchen Maße ausgetreten, wie es seit Jahren nickt mehr beobachtet worden ist. Indem die h. a. Kundmachung vom 3. Jänner l. I., Z. 212, Amtsblatt dir. 3, zur strengen Darnachachtung in Erinnerung gebracht wird, ergeht die Aufforderung, besonders daraus zu achten, daß das vom Borkenkäser be- sallene Nadelholz unverzüglich ausgearbeitet, entrindet und die Rinde verbrannt wird. Soll diese 'Maßregel von Ersolg begleitet sein, so qenügt es nicht, daß nur jene durck das Notiverden der Nadeln — als vom Borkenkäser besallenen — erkennbaren Stämme gefällt und entrindet werden, sondern es sind auch noch alle umstehenden Nadelstämme zu untersuchen, ob nicht auch bereits auf diese der Borkenkäser übergegangen ist, in welchem Falle sie einer gleichen Behandlung zu unterziehen sein werden. Ist das Verbrennen der Rinde der befallenen Stämme bei der herrschenden Trockenheit wegen Feuersgesahr untunlich, so ist die Rinde mit der glatten Innenseite den Einwirkungen der Sonne auszusetzen, wodurch die Borkenkäserbrut ebenfalls zugrunde gehen muß. Ein sorgfältiges Augenmerk ist auch auf die Räumung der Schläge darauf zu richten, daß keine Schlaghölzer unent- rindet liegen bleiben, um als willkommene Brutstätte für den Borkenkäfer zu dienen. Bei den auf den Depotsplätzen in Hausen aufgerolllen 'Nutzhölzern sind wenigstens die an der Außenseite liegenden Stücke, soweit sie der Sonne ausgesetzt sind, zu entrinden, das Gleiche gilt auch von dem ausgeschlichteten Prügelholze, das Scheitholz der Radelbölter ist mit der Spaltseite nach außen zu schlichten. Bemerkt muß noch werden, daß dürre gewordenes Nadelbol; vom Borkenkäser nicht mehr befallen wird. Die k. k. Gendarmerie, die Gemeinde-Vorstehungen nnd die Gemeindewaldausseher, welche vou diesem Erlasse sogleich iu die Kenntnis zu setzen sind, werden angewiesen, im Falle des gehäusteren Auftretens des Borkenkäfers und bei wahrgenommener 'Nichtbeachtung der gebotenen Por- kehrnngen unverzüglich anher die Anzeige zu erstatte«, 'vorauf gegen die Schuldtragenden gemäß £§ 50 u 51 d. F -G. mit aller Strenge eingeichritten werden wird.
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