132 6) Mitarbeiter, Ablader, Mittcrknecht, Schlägel.............................................1 K 80 h <0 Pferdeknecht, Ochsenknecht . . . . 1 „ 80 „ 1') Mitgeher, Zndinger, Ptänner, Mander, Stallburschen ...................................... 1 „ 30 „ 2. Arbeiter: a) Ständige 'Taglöhner................................ 2 „ 20 „ l>) Nichtständige Taglöhner.............................2 „ 40 „ e) Erntearbeiter............................................3 „ — „ IV. Für den ganzen politischen Bezirk: Forstwirtschaftliche Arbeiter: a) Forstkulturarbeiter.................................. 2 K 30 „ b) Holzarbeiter, Holzschläger . . . . 2 „ 50 „ o) Waldarbeiter mindester Kategorie, Wegarbeiter..............................................2 „ — „ Z 18.390. Steyr, 27. Juli 1008. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreffend Stempelpflicht der Bücher der Dienst- und Stcllcnvcrmittlnugsgewcrbc. Bald nach Kundmachung der Verordnung des Handels- ministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 0. August 1907, N.-G.-Bl. Jir. 197, betreffend die Führung der Bücher der konzcffioniertcn Dienst- und Stellenvernlittlungsgewerbe sowie die polizeiliche Kontrolle dieser Gewerbe, ivurden von beteiligten Kreisen an das Handelsministerium Anfragen gestellt, ob die in der be- zogenen Verordnung vorgeschriebenen Geschäftsbücher und Verzeichnisse der Stempelpflicht unterliegen. Im Jntereffe einer gleichmäßigen Behandlung dieser Frage werdxn die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten- Kommauden zufolge Erlaffes des k. k Handelsministeriums Dom 30. Mai l. I., Z. 17.502, bezw. der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 18. Juli 1908, Z. 19 653/V1II, znr entsprechenden Mitteilung an die im Genicindegebiete befindlichen Inhaber von Dienst- u. Stellenvermittlungsgewerben verständigt, daß die nach § 54, Absatz 1, des Gesetzes vom 5. Februar 1907, N.-G.-Bl. Nr. 20, betreffend die Aenderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, bezw. nach §§ 1 und 3 der oben bezogenen Verordnung zu führenden Bücher der konzessionierten Dienst- und Stellenvernlittlungsgewerbe, so- weit sie keine anderen als die im § 1 beziehungsweise im § 3 dieser Verordnung erwähnten Eintragungen und insbesondere nicht die Eintragung der entrichteten Einschreibe- und Dienstvermittlungsgebühren enthalten, sich nicht als - Handels- und Gewerbebücher im Sinne der T. P. 59 des Gesetzes vom 13. Dezember 1802, N.-G.-Bl. Nr. 89, be- zicbungsweise des § 11 des Gesetzes vom 29. Februar 1804, N.-G.-Bl. Nr. 20, darstellen und daher der in dieser Ge- ! sctzessleUe normierten Gebühr nicht unterliegen. Bei diesem Anlässe sind die Inhaber der erwähnten Gewerbe aus die ihrer laut der zitierten Ministerial-Ver- ' ordnnng voin 13. August 1908 (N.-G.-Bl. Nr. 1971 ob- liegendeit Pflicht zur Führung der in 8 1 und 3 dieser Verordnung erwähnten Bücher mit dem Bemerken hinzuweisen, das; Uebenretnngcn dieser Verordnung h. a. werden strenge bestraft werben Die k. k. Gendarmcrie-Postcn-Kommanden werden beauftragt, die im Posten-Navon befindlichen Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe von Zeit zu Zeit hinsichtlich der Führung der erwähnten Bücher zu inspizieren und wahrgenommene Uebertretungen der zitierten Ministerial Verordnung hierher zur Anzeige zu bringen. Z- 16.733. Steyr, 27. Juli 1908. An alle Genossenschasts-Vorstehungen. Betreffend die Bildung eines Genoffeuschafts - Verbundes für den Bezirk Steyr Land. Die k. k. Statthalterei in Linz -fand mit Erlaß vom 30. Juni 1908, Z. 15.418/VIII, über Antrag des Landesverbandes der Gewerbegenossenschastsverbände Oberösterreichs in Linz auf Grund der Bestimmungen des § 130 o der Gewerbeordnung, Absatz 5 und 0, anzuordnen, daß alle in einem jeden politischen Bezirke Oberösterreichs bestehenden Genoffenschaften zu einem Bezirksverbande, insoweit dies nicht bereits der Fall ist, zusammenzutreten und als Pflichtverband des politischen Bezirkes tätig zu sein haben. Die Ausschüsse dieser Pflichtverbände haben den gewerblichen Beirat der Gewerbebehörden I. Instanz mit dem in der Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 19. Juli 1907, N.-G.-Bl. Nr. 179, festgelegten Wirkungskreise zu bilden. Es haben daher im Bezirke Steyr Land die Gewerbe- Genossenschaften zu einem Bezirksverbande nack § 130i, I Gewerbeordnung, zusammenzutreten und als Pflichtverband tätig zu sein, weil in diesem politischen Bezirke die überwiegende Mehrzahl der Gewerbetreibenden in Genossenschaften vereinigt sind. Von der Einbeziehung zu dem Pflichtverbande sind jene Fachgenossenschaften der Handelsgewerbe befreit, welche bereits einem Fachverbande (Landesverband der Handelsgremien und -Genossenschaften Oberösterreichs) angehören, bezw. beitreten. Die Vorsteher der Handelsgenossenschaften werden an- ; gewiesen, diesbezüglich bis längitens 15. Äugu>t 1908 zu ! berichten. Hievon setze ich die Genoffenschafts-Vorstebungen mit dem Beifügen in Kenntnis, daß die Genoffenichafts- Vorsteher von h. a. zii einer Besprechung, deren Termin nachträglich bekannlgegeben werden wirb, über das Wesen des Pflichtverbandes und gewerblichen Beirates werden eingeladen werden und mit ihnen die Konstituierung des Verbandes festgesetzt werden wird. Z. 18.002. L-teyr, 21. Juli 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. Stattbalterei vom 16. Juli 1908, Z. 19.083/XH, werden die Gemeinde-Vorstehungen auf die im Neichsgesetzblatle Nr. 127, 6. <1. ]. Juli 1908, enthaltene Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern, wonach für die erste Anmeldung der im Sinne des Gesetzes vom 16. Dezember 1900, N.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1907, ver- sicherungspflichtigen Angestellten der 1. August als Anmelde- ternlin festgesetzt wurde, mit der Einladung aufmerksam gemacht, für größtmöglichste Verbreitung dieser Kundmachung in den interessierten Kreisen, u. zw. ' in erster Linie durch Anschlag ait der dortigen Gemeindeamtstafel, aber eventuell auch noch auf andere Weise Sorge zu tragen. Hiebei wird gleichzeitig darauf hiugewiesen, das; auch die im Artikel 53 der Dllrchfuhrungs- Verordnung zum Pensionsversicherungs-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2