Amtsblatt 1908/30 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

128 selben unterstehenden übungspflichligen Lehrpersonen auf die Zeit der Schulferien nach den Bestimmungen des § 38 : 6 der Wehrvorschriften, II. Teil, zu behandeln sind. Diese Bestimmungen lauten: „Wenn bei einer Zivilstaats- oder Landesbehörde (Anstalt) kurz vor Beginn der Waffenübung besondere, durch ganz unvorhergesehene Zwischensälle hervorgerufene Dienst- verhältnisie eintreten, welche die Substiluierung eines zur Waffenübung einberufenen Bediensteten selbst auf die kurze Zeit der Waffenübung nicht zuläffig machen, kann um die Enthebung des Betreffenden von der Waffenübung oder um die Verlegung derselben auf eine spätere Periode angesucht werden. Zur Entscheidung über derlei von den politischen Landes- stellen, bezw. Landes -Ausschüffen, Gerichts- oder Finanzbe- hördcn zu stellende Ansuchen werden die Militärterritorial- Kommanden ermächtigt; während gleiche Ansuchen der Zentralstellen der Entscheidung des Reichs-Kriegs-Ministeriums Vorbehalten bleiben. Solche Zivilstaats- und Landesbedienstete können die Erledigung des behördlichen Ansuchens auf ihren Dienstposten abwarten. Wenn über das Ansuchen um Enthebung eines bei einer Zivilstaats- oder Landesbehörde (Anstalt) Bediensteten von der Waffenübung, oder um die Verlegung derselben auf eine spätere Periode abweislich entschieden wurde, hat dieser Wehrpflichtige zur Ableistung der Waffenübung zu dem bestimmten Termine, oder wenn dieser bereits verstrichen wäre, sofort, und zwar auch dann einzurücken, wenn von Seite der betreffenden Behörde (Anstalt) gegen die abweis- liche Entscheidung eine Vorstellung (Rekurs) an das Reichs- Kriegs- Ministerium im Wege des Landesverteidigungs- Ministeriums ergriffen worden wäre." Hievou werden die Schulleitungen über Erlaß des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 18. Juni 1908, Z. 23.589, bezw. zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 11. Juli 1908, Z. 4470, in Kenntnis gesetzt. (N.) Z 17.991. Steyr, 20. Juli 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Landsturmmeldnng im Jahre 1OOS. Unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 25. Juli 1907, Z. 17.183 (Amtsblatt Nr. 30 ex 1907), erhalten die Gemeinde - Vorstehungen den Auftrag, bis längstens 20. August l. I. anher zu berichten u) an welchen beiden Tagen des Monats Oktober im heurigen Jahre selbe die Landslurmmeldungcn vorzunehmen beabsichtigen und b) wie viele weiße und gelbe Landsturmmeldeblütter für Heuer voraussichtlich benötigt werden. Z. 17.508. Stepr, 10. Juli 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Genossenschaftz-Vorstehungen. Kurs für Erbauer von Wasserkraftaulagcu. Das Gewerbesörderungs- Institut für Oberösterreich plant im November l. I. einen Kurs für die Erbauer von Wafferkrastanlagen durchzuführen. Unser Kronland ist reich an kleineren Wasserkräften, die zum Betrieb von Sägen, Mühlen, Hammerwerken rc. dienen. Die erforderlichen kleinen Kraftanlagen werden von Zimmerleuten, Mühlen- und Maschinenbauern hergestellt, denen die Theorien solcher Anlagen fremd sind. Sie mit diesen vertraut zu machen und dadurch zur richtigen Ausnützung der Wasserkräfte und besseren Herstellung der Anlagen anzuleiten, ist der Zweck des Kurses. Das Lehrprogramm umfaßt: 1. Allgemeines über Wafferkrastanlagen; 2. Wehr, Gerinne, Sandsänge und Schleusenbauten; 3. Berechnung der Wasserkräfte, Ermittlung der Gefalle, Vermessung der Waffermengen, verbunden mit praktischen Uebungen; 4. Wasserräder, ihre Einteilung, Berechnung der Dimensionen, Geschwindigkeits- Verbältnisse, Wirkungsgrade, Konstruktion verschiedener Räderarten; 5. Turbinen, deren Anwendungsgebiet, Erklärung der Konstruktion und Wirkungsweise der einzelnen Arten; 6. Vor- und Nachteile der einzelnen Wassermotoren und die richtige Wahl eines solchen für gegebene Verhält- niffe; 7. Transmissionen, Berechnung der Geschwindigkeits- Verhältniffe von Zahnrädern, Riemenscheiben, Seilscheiben; Bestimmung der Transmiffionswellen und ihrer Lagerung, Teilungen von Zahnrädern, Riemendimeusionen, Seildinien- sionen, Montierung und Fundierung von Transmissionsanlagen; 8. Ausarbeitung kompleter Wafferkrastanlagen nach gegebenen Verhältnissen. Der Unterricht wird kostenlos erteilt und etwa drei Wochen bei täglich 6 — 8 ständigem Unterricht dauern. Die Lehrmittel erhalten die Teilnehmer leihweise zur Verfügung gestellt. Zum Kursbesuch können Angehörige der erwähnten Gewerbe zugelassen werden. Ueber die Aufnahme entscheidet die Direktion des Gewerbesörderungs-Jnstitutes in Linz; bei dieser Stelle sind die Gesuche mit Anführung des Lebens- laufes (Alter, Lehrdaten, Verwendung, zuständig, Aufenthaltsort) ehestens einzubringen. Hievon sind über Ersuchen des Kuratoriums des Gewerbesörderungs-Institutes für Oberösterreich in Linz die interessiertet: Kreise in Kenntnis zu setzen. Z. 660. Steyr, 20. Juli 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Vorbereitung der Hanszinssteuerbemessung pro 1000 beziehttttgswcise 1000/10. Unter Hinweis auf die im Amtsblatte dir. 31/32 ex 1900, Amtsblatt Nr. 26 ex 1901, Amtsblatt Nr. 6 ex 1902 und Amtsblatt 9h\ 32/33 ex 1904 publizierten h. ä. Erlässe vom 27. Juli 1900, Z. 11.270/ VI, vom 4. August 1900, Z. 11 779/VI, vom 14. Juni 1901, Z. 6254/VI, vom 29. Jänner 1902, Z. 1185'VI, und vom 2. August 1904, Z. 5460/VI, deren genaueste Befolgung den Gemeinde-Borstehnngen hiemit neuerdings cingeschärft wird, ergeht der Auftrag, das vorschriftsmäßig verfaßte Hanszinssteueroperat pro 1909 bezüglich der nach § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R. -G. -Bl. dir. 17, hauszinssteuerpsiichtigen Gebäude und pro 1909/10 hinsichtlich der nach § 1, lit. u, des zitierten Gesetzes hauszinssteuerpsiichtigen in den Ortschaften Bad Hall, Bnchholz, Jägerberg, Kraxen- tal, Neuschouan, Pfarrkirchen, Pyrach, Sarning, Weher Markt und Obsweyer gelegenen Gebäude, für welche im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1896, N.-G- Bl. dir. 120, die Hanszinssteuer für zwei Jahre veranlagt

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2