Amtsblatt 1908/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

126 4. Schwcincscuche. 1. Bezirk Nied: Gemeinde Eitzing. 2. Bezirk Scbärding: Gemeinde Schärding. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Z 1 G.831. Steyr, 13. Juli 1908. An alle Gemeinde - Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Maßnahmen gegen die Schwelncscnchc in den politischen Bezirken Ried, Schärding, Wels. Mit Bezugnahme aus die Kundmachung der k. k. o.-ö. Statthallerei vom 17. Juni l. I., Z. 16.740, betreffend Maßnahmen gegen die Sckweiueseuche in den Bezirken Ried, Schärding und Wels werden die Gemeinde-Borstehungen und k. f. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der f. k. Statthallerei vom 4. Juli 1908, Z. I7.933/X, zur Verständigung der Schweinehändler in die Kenntnis gesetzt, daß die Markierung der in den Eisenbahnstationen der genannten Bezirke zur Verladung gelangenden Schlacht- schwcinetransporte ausschließlich von den Händlern oder deren Unterhändlern zu erfolgen hat. Die Vornahme dieser Markierungen durch die Gemeinde- Vorstehungen oder durch die Viehbeschauorgane würde zu groben Schwierigkeiten unterliegen und könnte biebei nicht vermieden werden, daß in ein und demselben Transporte -Schweine sich befinden würden, welche die gleichen Ohr- markennummern ausweisen, wodurch aber wieder die beabsichtigte einwandfreie Fesistellung der Identität der eventuell am Bestimmungsorte krank befundenen Tiere illusorisch gemacht würde. Die Markierung der Tiere, an deren genauer Durchs sührung nicht nur die Parteien, sondern auch die Händler mit Rücksicht auf die im Viehhandel bestehende Gewährleistung interessiert sind, kann entweder anläßlich des Ankaufes im Stalle des Verkäufers oder auch unmittelbar vor der Verladung in der Eisenbahnstation dann erfolgen, wenn, die verkauften Schweine von den Parteien selbst zur Bahn gestellt und an die Käuser die Viehpässe ausgesolgt werden. Es ist selbstverständlich, daß im ersteren Falle bie- zur Deckung der einzelnen Schweine beigebrachten Viehpässe schon vor der Zufuhr zur Verladestation die betreffenden Ohrmarkennummern in der Rubrick „Besondere Merkmale^ zu enthalten haben, während im Falle der erst in den Eisenbahnstationen durchgesührten Kennzeichnung die Amts- und Veschautierärzte die richtige Eintragung der betreffenden Ohrmarkennummern zu überwachen, beziehungsweise selbst vorzunehmen haben. Der k. k. Bezirkshauplmannc Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Eteyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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