Amtsblatt 1908/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

124 Im Hinblicke darauf fand das 'Ministerium für Landes- verleidigung im Einvernebmen mit dem k. u. k. Ministerium des Arußcrn seinerseits anzuordnen, daß Requisitionen, welche von p r e n ß i s ch e n Verwaltungs-, bezm. Gemeinde- Bebördeit in Angelegenheiten Militär ■• administrativer Natur unmittelbar an politische Verwaltungs- oder Gemeindebe- hördeu der diesseitigen 3!eichsbälfte gelangen, ohne meritorische Erledigung an das Ministerium für Landesverteidigung im Dicustivege vorzulegen sind. Es sind demnach etwa d a. einlaugende derartige Zuschriften der preußischen Verwalt ungs- oder Gemeindebehörden mit Bezug auf diesen Erlaß hierher vorzulegen. Dieselben werden sodann im Wege des k u. k. Ministeriums des kaiserlichem und königlichen Hauses und des Aeußern der kaiserliche» deutschen Botschaft in Wien behufs Weiierleitung au die zu ihrer Erledigung berufenen Konsularbehörden übermittelt werden. Bei diesem Anlässe wird das in den h. ä Erlässen vom I I. Juli 1906 (Amtsbl. Nr 28)und vom 14. März 1907 (Amtsblatt Nr. 6) enthaltene Verbot der dirckliven Inanspruchnahme der Lokalbehörden des Deutschen Reiches in Militär-administrativen Angelegenheiten seitens inländischer Behörden bis auf weiteres dahin eingeschränkt, da^ nur an die preußische» Verwaltungs-, bczw. Gemcinde- behördeu derartige Requisitionen nicht zu richteu sind. Z. I6.828/B.-Sch.-R. Steyr, I I. Juli 1908. An sämtliche Schulleitungen. Betreffend Gefährdung der persönlichen Sicherheit durch Gebrauch von Flobertrcvolvcrn (-Gewehren, -Pistolen). Infolge Erlasses der k. k. Stattbalterei vom 1. Juli 1908, Z. 17.623/1, werden die Schulleitungen aufgesordert, die Schulkinder auf die Gefährlichkeit der sogenannten Flobert- revolver (-Pistolen) und auf das Verbot des Tragens solcher Waisen ohne Waffenpaß aufmerksam zu machen Z. 17.130. Steyr, 11. Juli 1908. An alle Gemeinde-Vorsehungen. Information Auswanderung nach Canada. Auf Grund von in letzter Zeit eingelangtcn sehr ungünstigen Nachrichten, sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, neuerlich alle jene Personen, welche als Arbeiter nach Canada auswandern wollen, vor einer solchen Aus- wanderung nachdrücklichst zu warnen. Diese Warnung bezieht sich auf alle Auswanderer, welche nach Canada zu dem Zwecke gehen wollen, u>n dort in gewerblichen oder Bau- unternehmungen, darunter auch bei Eiseubahnbauten, Erwerb zu suchen, gleichgültig, ob dies der alleinige Zweck ihrer Auswanderung ist oder ob sie auf diesem Wege nur das erforderliche Kapital erwerben wollen, um sich später als Farmer in Canada niederlassen zu können. Es wird derzeit in einzelnen Ländern, so besonders in der Bukowina, eine sehr lebhaste Propaganda für die Auswanderung nach Canada betrieben. Die Agenten stellen den Auswanderungslustigen reichliche Arbeitsgelegenheit und hohe Löhne in Aussicht. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Die Arbeitsgelegenheiten in gewerblichen und Baunnternehmungen sind in -Canada derzeit spärlicher und seltener als je, die Löhne sehr niedrig und herrscht dort infolgedessen unter den österreichische» Arbeitern sehr große 'Not. Hltnderte von Arbeitern sind beschäftigungslos, kämpfen 'mit Hunger, entbehren des Obdaches und sind auf die Mildlätigkeit angewiesen. Es kann daher nicht eindringlich genug betont werden, daß neue Ankömmlinge dem größten Elende entgegengehen. Außerdem ist es vorgekommeu, daß von den Agenten für die Ueberfahrt bedeutend höhere Preise als die tatsächlich bestehenden abverlangt werden. Wien, am 21. Juni 1908. Dieses ist in ortsüblicher Weise möglichst allgemein zu ■ verlautbaren. Z. 17 219. Steyr, 13. Juli 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Kundmachung. Am Samstag dc» 18. Juli 1908 findet beim gefertigten k. k. Steueramte wegen Reinigung der Kanzlei- Lokalitäten kein Amtsverkehr statt. K. k. Steueramt Steyr am 6. Juli 1908. Z. 16.593 Steyr, 11. Juli 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Steinbrüche, Lehm-, Sand- und Schottergrnben. Die Gemeinde-Vorstehungen werden auf die in Nr. 116 des Reichs-Gesetz-Blattes erschienenen Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, vom 29. 'Mai 1908, mit welcher Vorschriften über den gewerblichen Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Sand- und Schottergruben, gültig mit dem Tage der Kundmachung, erlassen wurden, aufmerksam gemacht und beauftragt, diese Vorschriften in entsprechender Weise zur Kenntnis der betroffenen Bevölkerungskreise zn bringen. Ferner erhallen die Gemeinde-Vorstehungen den Auftrag, anher binnen 4 Wochen die im Gemeindegebiete befindlichen, gewerbsmäßig betriebenen Steinbrüche, Lehm-, Sand- und Schottergruben bekanntzugeben, und zwar unter Ramhaftmachung der Besitzer, beziehungsweise Betriebsunternehmer. Im Falle des Mangels derartiger Unternehmungen sind Fehlberichte zu erstatten. Z. 1549/Sch. Steyr,. 10. Juli 1908. An sämtliche Schulleitungen. Lehrturs für Blindenunterricht. Der k. k. Landesschulrat bat mit dem Erlasse vom 1. Juli 1908, Z. 4161, anher eröffnet, daß der für den Monat April l I. in Aussicht genommen gewesene Lehrkurs zur Unterweisung von Lehrpersonen in der Methode des Blindenunterrichtes am k. k. Blittden-Erziehungs- Institute in Wien mangels rechtzeitiger Beurlaubung der zur Teilnahme angemeldeten Lehrpersonen nicht stattfinden konnte und deshalb erst im Monate Dezember l I abgehalten werden wird.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2