11G Schlach.hcsc in Innsbruck wegen Schweineseuche beanständet wurden, ohne das; durch die h. a. gepflogenen Erhebungen die Herkunst der Seuche bättc immer zwcisellos festgestellt werden können, so findet die f. k. Statthallerei zum Zwecke der einwandfreien Ausmittelung der Seuchenprovenienz und um die Aufdeckung etwa bestehender Seuchenherde zu ermöglichen und auch die Verbreitung der Seuche durch rechtzeitige Einleitung entsprechender veterinär-polizeilicher Maßnahmen tunlichst hintanzuhalten, im Sinne der Bestimmungen des § 3 des allgemeinen Tiersenchengesetzes vom 29. Februar 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, bis auf weiters anzuordnen, daß in den Eisenbahnstationen der genannten Bezirke Schlacht- schweinelransportc nur dann zur Verladung gelangen dürfen, wenn die einzelnen Tiere durch metallene Ohrmarken mit fortlaufenden Nummern gekennzeichnet sind. Die erforderlichen Ohrmarken können von den Händlern oder Käufern bei den Bezirkshauptmannschaslen Ried, Schär- ding und Wels unentgeltlich bezogen werden. Die Nummern der Ohrmarken sind in dem Texte der betreffenden Vicbpäffe, und zwar unter der Rubrik „Besondere Merkmale" zu verzeichnen. Zu diesem Zwecke muffen die bezeichneten Schlachlschweinetransporte ausnahmslos mit Einzelnpäffen gedeckt sein, aus welchen die Herkunft der Tiere, bezw. der ursprüngliche Besitzer und auch der Händler zuverlässig zu entnehmen ist. Transporte von Schlachtschweinen der genannten Bezirke sind von den Beschauorganen erst dann zur Verladung, bezw. Versendung zuzulaffen, wenn von Seite der Händler oder Versender die obigen Anordnungen genauestens erfüllt sind. Diese Verfügung tritt mit 10. Juli d. I. in Kraft und werden Uebertretungen derselben nach § 44 und 45 des Gesetzes vom 24. Wtai 1882, N.-G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Linz, den 17. Juni 1908. Von der k. k. o.-ö. Statthalterei. Hievon fetze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Siatihalterei in Linz vom 17. Juni 1908, Z. 16.746, > mit dem Austrage in die Kenntnis, diese Kundmachung allgemein zu verlautbaren und selbe den interessierten Kreisen, insbesondere den im Bezirke ansässigen Schweinehändlern zur Kenntnis zu bringen. Z. 15.683. Steyr, 27. Juni 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Tierseuchen stand im Verivaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 14. bis 21. Juni 1908, nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Juni 1908, Z. 16 920/X. Es bestehen: 1. Räude der Pferde. 1. BezirkFreistadt: Gemeinden Grünbach, Windhaag. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein. Ä. Rotlauf der Schweine. I. Bezirk Perg: Gemeinde Au. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinden Steyregg, Walding. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Neukirchen. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. 3. Schweincseuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Eitzing. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Schärding. 3. Bezirk Linz: Gemeinde Linz. Es ist ausgebrochen und erloschen: 4. Rauschbrand der Rinder. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer Land und Lausa. Der k. k. Bezirkshauplmann^ Walderdorff. Siedaltion und B^rlag der k. k. Bezirkshauptmannfchaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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