109 .. Für die Beisiandleistung bei einer nicht über 12 Stunden dauernden Gebnrt (auch Frühgeburt oder Fehlgeburt) und während der nachfolgenden acht Tage 6 X. 2. Bei einer Geburtsdauer von wehr als 12 Stunden für die nächsten je 12 Stunden einen Zuschlag bei Tag 2 K, bei Nacht 4 X. 3. Für die während der Geburt und in den darauffolgenden acht Tagen verbrauchten Desinfektionsmittel 2 X. 4. Für die während der Geburt und in den darauffolgenden acht Tagen verbrauchte Watte 2 K. 5. Für die über besonderen Auftrag der Gemeinde oder des Gemeindearztes vorgenommene geburtshilfliche Untersuchung einer Schwangeren 1 X. 0. Für die Verabreichung eines Einlaufes (Klistiers) außer der Geburt und den darauffolgenden acht Tagen 50 h. 7. Für das Einführen des Katheters (Katheterisieren) außer der Geburt und den darauffolgenden acht Tagen 50 h. 8. Bei Veistandleistungen außerhalb des Wohnortes der Hebamme bei Entfernungen über zwei Kilometer für jedes angesangene Kilometer als Tour- uud Nelourver- gülung 40 l). Von dieser Erhöhung der Gebühren-Ansätze und zufolge Erlasses der k. k. o. -ö Statthaltcrei, Z. 13 304/ V, vom 21. Mai 1908, die ini Genieindcgebiele ansäßigen Hebammen, gegen Vorlage des Verslündigungs- Nachweises in die Kenntnis zu setzen. Z. 13,197. Steyr, 20. Juni 1908. An alle Gemeinde-Vorstehuugeu. Betreffend die Bestellung sachkundiger, als befähigt anerkannter Forstwirte für Wälder von bestimmter, hinreichender Größe. Die Gemeinde-Vorstebungen werden auf die im o.-ö. Landesgesetz uud Verordnungsblatt vom Jahre 1908, Stück X VIII, Nr. 21, enthaltene Kundmachung der k. k. Stalthalterei vom 6. Mai 1908 betreffend die Bestellung sachkundiger, als befähigt anerkannter Forstwirte für Wälder von bestimmter hinreichender Größe mit dem Aufträge aufmerksam gemacht, sich mit dem Inhalte derselben vertraut zu mache« und jene Forst.ärnter und Forstverwaltungen, welche ihren Amtssitz im Gemeindebereiche haben, in geeigneter Weise zu verständigen. Z. I493/B.-Sch.-N. Steyr, 22. Juni 1908An sämtliche Tchulleitungen. Bewerbung um Lehrstellen außerhalb des Bezirkes Steyr. Laut der zu § 110 der des. Schul- und UnterrichtS- Ordnung mit der Verordnung des k. k. Landesickulrates vom 27. April 1906, Z. 2308, (V.-Bl. St. IV. Nr. 7 ex >906) erlassenen Durchfübrungsbestimmnng hat in Kom- petenzfällen die betreffende Schulleitung gleichzeitig mit der Neberseudung des Gesuches an die Vorgesetzte Behörde den aurschreibenden Bezirksschulrat hievon unmittelbar zu verständigen. Da dieser Bestimmung bisher nicht allenthalben entsprochen wurde, werden biemit die Schnlle.iungen bebnis Vermeidung von sonst möglichen und schon vorgekommenen Schädigungen der Bewerber um Lebrernellen außerhalb des Bezirkes Steyr ausdrücklich an die genaue Beachtung oberwähnter Durchführungsbestimmung erinnert. (^.) Z. 15.116. Steyr, 19. Juni 1908. An alle Gemeinde -vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Jlusgcfnndcne Leiche. Laut Schreiben der k. k. Bezirkshauptmannschaft Krems, vom 15. Juni 1908, Z. 1 37 :c., wurde am 30. Mai 1908 in St. Lorenzi, Gemeinde tliührsdorf, die Leiche eines anscheinend dem Arbeiterslande angehörenden, zirka 50 jährigen, mittelstarken, ungefähr 175 em langen Mannes aus der Donau gezogen. Bekleidet ist die Leiche bloß mit Leinwandhemd (vorne zwei Perlmutterknöpfe von 10 Heller Größe) mit einer ausgestückelten Trikotgattie und mit gut erhaltenen Stiefletten. Am Halse ein Skapulier. Ferner bat er ein doppelseitiges Bruchband, die eine Pclotte ist auf der Körperseite mit rotweißgestreiflem Futter überzogen, die andere mit blauweißgestreiftem. Die Haare des Kopses sind grau meliert, ebenso die wenig bervorsproyenden Stoppeln des Vollbartes. Der Schnurrbart ist rotblond, ziemlich lang. Am Oberkiefer nur ein Vorderzahn, am Unterkiefer nur zwei Vorderzäbne. Am Kopfe befinden sich am Scheitel einzelne zum Teile vollständige, zum Teile unvollständige mit Steinchen gefüllte Hantdurchtrennungen, welche durch das Schleifen und Anstößen der Leiche entstanden sind, >vie solche auch an beiden Knien zu finden sind. Ein fremdes Verschulden nicht nachweisbar. Die Leiche dürfte 8— 14 Tage im Waffer gelegen sein. Die Gemeinde - Vorstehungen uud k. k. Gendarmerie- Posten -Kommauden werden beauftragt, die Nachforschung über die Identität dieser Leiche sogleich einzuleiten und ist über ein eventuelles Resultat sogleich anher zu berichten. Z. 15 204 Steyr, 19. Juni 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Josef Gattcrbauer, (Amtsblatt Nr. 23 ex 1908) wird widerrufen. Z. 15 009 — 15.010. Steyr, 17. Juni 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor mehreren UnterstüNnngsschwindlern. Nachbenannte Personen treiben sich in der Welt beschäftigungslos umher und leben von Unterstützungen, die sie sich auf Kosten ihrer heimatlichen Armenpflege verabreichen lassen. 1. Karl i^wiefelhofer, 1842 geboren, nach Wiener- Neustadt zuständig, lediger Kutscher. 2. Johann Novak, 1884 geboren, nach Dietmanns, Bezirk Waidbofen an der Tbava, zuständig, Hilfsarbeiter. 3. Josef Grötzl, 1840 geboren, nach Groß-Siegbarts zuständig, Sckneidergehilse. 4. Leopold Schwazbaner, 1865 geboren, nach Atzcs- berg zuständig, Taglöbner.
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