Amtsblatt 1908/26 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

1 Üö Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden werden mit der Ueberwachung der Einhaltung des Verbotes betraut nnd angewiesen, Uebertretungen derselben anher anzuzeigen. Z. 15.365. Steyr, 22. Juni 1908. An alle Gemeinve-vorstehungen. Konkurs-Ausschreibung für die Wilhelm Graf von Rcichcnbach-Lcssonihsche Marine- Invaliden-Stiftung. Das k. u. k. Seebezirkskommando in Trieft eröffnet biemit den Konkurs für einen ab 1. Jänner 1908 aus den Erträglichen der obbenannten Stiftung zu verleihenden Stiflungsplatz jährlicher 200 Kronen. Anspruch auf diese Stiftung haben invalide Offiziere aus dem am 9. Mai 1864 bei Helgoland stattgehablen Seetreffen und die Witwen und Waisen der in demselben gebliebenen Offiziere. In deren Ermanglung invalide Offiziere aus späteren Seetreffen, beziehungsweise deren Witwen und Waisen. Es werden daher alle jene, welche Anspruch auf diesen Stiftungsplatz zu besitzen glauben, eingeladen, ihre mit den nötigen Beweisdokumenten belegten Gesuche bis 15. August 1908 an das k. u k. Seebezirkskommando in Trieft zu richten. In denselben niuß auch dargetan werden, daß der Bittsteller sich derzeit in mißlichen Verhältnissen befindet und unterstützungsbedürftig ist. Um dies zu ersehen, ist dem Gesuche ein Armutszeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen Ortsvor- stebung beizuschließen. Später als am obigen Termine einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Trieft, im Juni 1908. Das k. u. k. Seebczirkstouiinando. Hievon sind die intereffierten Kreise zu verständigen. Z. 15.008. Steyr, 17. Juni 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Information betreffend die Vorschriften über die Ausschließung von Aus- wanderern nach Canada von dem Eintritte in das Land. Der wesentliche Inhalt der gegenwärtig in Kraft stehenden canadischen Gesetze und Verordnungen, betreffend die Ausschließung von Einwanderern von dem Eintritte in das Dominium von Canada, ist folgender: Ausgeschloffen von dem Eintritte in das Land sind Schwachsinnige, Blödsinnige, Epileptiker und Wahnsinnige, Tanbftumme, Stumme, Blinde und arbeitsunfähige Personen, außer, wenn die betreffenden Personen in Begleitung ihrer Familien kommen oder zu ihren schon in Canada befind- licbcn Familien sich begeben und diese Fanlilien entsprechende Sicherheit für den dauernden Unterhalt der betreffenden Personen bieten. Ausgeschloffen sind ferner Personen, welche an einer ekelerregenden oder ansteckenden Krankheit leiden. Ist die Heilung in verhältnismäßig kurzer Zeit möglich, so kann der Einwanderer dieselbe entweder an Bord des Schiffes, auf dem er gekommen ist, oder auf dem Lande in einem für diesen Zweck bestimmten Spital unter Aussicht der Behörden abwarten. Nicht zugelassen werden profeffions- mäßige Bettler und verarmte Personen, ferner solche, von denen vorauszusehen ist, daß sie der öffentlichen Mildtätig- keit znr Last fallen werden. Verboten ist ferner die Einwanderung von Personen, welche überwiesen sind, ein entehrendes Verbrechen begangen zu habe», desgleichen von Prostituierten und von solchen Personen, tvelche Prostituierte nach Canade bringen oder zu bringen versuchen. Jeder Einwanderer unterliegt vor dem Eintritte in das Land einer ärztlichen Untersuchung durch behördliche ärztliche Organe. Die Regierung kann außerdem, wenn sie es für notwendig oder nützlich hält, Verordnungen erlassen, durch welche beliebige Gattungen von Eimvanderern von dem Eintritte in das Land ausgeschloffen werden, sie kann auch verordnen, daß Einwanderer eine bestimmte Summe Geldes besitzen müssen, damit sie in das Land eintreten dürfen. Einige solche Verordnungen sind zu Beginn dieses Jahres tatsächlich erlassen worden. Auf Grund derselben können Personen, welcke nicbt direkt von ihrer Heimat in ununterbrochener Reise und mit direkten vor dem Verlassen der Heimat gekauften Fahrkarten nach Canada reisen, ferner Personen, welche vor den canadischen Einwanderungsbehörden sich nicht über den Besitz von mindestens 125 X ausweisen können, von dem Eintritte in das Land ansgeschlossen werden. Personen, welche nicht direkt aus der Heimat und mit Fahrkarten, die sie vor dem Verlassen der Heimat gekauft haben, nach Canada reisen, wird die Landung nur dann gestattet, wenn sie sich mit einer Erlaubnis eines der in Europa amtierenden canadischen Jmmigrationsagenten ausweisen können. Allen Einwanderern ist das Mitbringen und Tragen von Waffen (mit Ausnahme der üblichen Brotmesser) untersagt; die wiederholte Uebertretung dieses Verbotes zieht Landesverweisung und Konfiskation der Waffen nach sich. Dieses ist in ortsüblicher Weise kundzumachen. Z. 15.577. Steyr, 23. Juni 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Einsendung der Geburtsausweise der Hebammen pro l. Semester 1908. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen zu verständigen, daß die Geburtenausweise mit 1. Juli l I. abzuschließen und den Herren Gemeindeärzten zur Einsicht und Korrektur vorzulegen sind. Die Einsendung derselben hat bis längstens 7. Juli 1908 anher zu erfolgen und sind eventuell erforderliche Drucksorten sogleich h. a. anzusprechen. Z. 15.275. Steyr, 22. Juni 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Abänderung des Laudesgesetzes vom 30. Jänner 1891 (L.-G.-Bl. Nr. 5) über die Gebühren für Hebammendienste. Die Gemeinde-Vorstehungen werden auf das in 8 25 des o. - ö. Landesgesetz - Blattes erschienene Gesetz vom 5. Mai 1908, betreffend die Abänderung des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1891 (L.-G.-Bl. Rr. 5) über die Gebühren für Hebammendienste aufmerksam gemacht, welches wr Hebammen bei Behandlung der Armen und Findlinge folgenden Tarif festsetzt:

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