Amtsblatt 1908/26 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der 6. L Nl'zifkshauplmannschast Sfeqr für öen gteichnermigen potttischen unö Schuwezirk. Ur. 26. Steyr, am 23. Juni 1908. Das Amtsblatt erscheint jeden DonnerStag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschafl Sleyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationsprcis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. L>leyr, 23. Juni 1908 1 An alle Gemeinde - vorstehungen. Hinausgabe der Ncichsgcsetz- Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz-Blätter Stück XLIX — LIII an die Gemeinde-Vorstehungen zur Hinausgabe. > Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten. Z. 15.488. iLteyr, 22. Juni 1908. i An alle Gemeinde-Vorstehungen. Amtstagc im Monate Juli 1008. Ich werde am Dienstag den 7. Juli l. I. um 8 Uhr vormittags in Blasls Gasthaus in Loscnstein und am gleiche« Tage um 1 Uhr nachmittag in der Gcmcindekanzlci Markt Weher und am Donnerstag den N Jnli l. I. halb 10 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlci Markt Kremsmiinster Amtstagc abhalten. Hievou werden die Gemeinde-Vorstehungen zur entsprechenden Verlautbarung mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß das Erscheinen der Herren Gemeinde-Vorsteher bei diesen Amtstagen nicht notwendig ist. Z. 15.371. Steyr, 22. Juni 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Beitritts - Einladung zum Landeshilfs-Bereiu vom Roten Kreuz für Oberösterreich. Die Präsidien des Landesbilfsvereines und Frauen- hilssvereines vom Noten Kreuz für Oberösterreich haben mit Schreiben vom 6. Juni l. I., Z. 79 L, dem Amte einen Ausruf zur Verteilung an die Gemeinde-Vorstehungen über- sendet. Indem ich der Gemeinde -Vorstehung (ein) einige Exemplare dieses Ausrufes zur Affigierung übermittle, lade ich die Gemeinde-Vorstehung ein, im Hinblicke auf den humanen Zweck dieses Vereines, die Bevölkerung in geeignet erscheinenderweise über den Zweck desselben auszuklärcn und auf einen möglichst zahlreichen Beitritt zu demselben hinwirken zu wollen. Z. 15.005. Steyr, 17. Juni 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen, Genoffen- schastr-vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Yosten-Aommanden. Betreffend das Verbot der Anwendung der früheren östcrr. Währung im geschäftlichen Verkehre. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 11. Juni 1908, Z. 15.803 VIII, werden die Gemeinde- Vorstehungen, Genoffenschasls-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden aus die vor kurzem erlaffcne Ministerial-Verordnung vom 24. April 1908, N.-G.-Bl. Nr. 83, betreffend das Verbot der Anwendung der früheren österr. Währung im Verkehre der Handel- und Gewerbetreibenden mit dem Publikum, mit der Einladung auf- merlsam gemacht, noch in der Zeit vor der Wirksamkeit der Verordnung in geeigneter Weise für das Bekanntwerden dieses Verbotes in den weitesten Kreisen Sorge zu tragen. Die Genossenschafts-Vorstehungen werden insbesondere angewiesen, die Geuoffenschaftsmitglieder im Zirkulationswege schriftlich aus die vom Zeitpunkte der Wirksamkeit der Verordnung an eintretende Strafbarkeit des Gebrauches der frühere» österr. Währung im Verkehre mit dem Publikum besonders aufmerksam zu machen. Ganz besonders wird es notwendig sein, im Betriebe der Gast- und Schankgewerbe der erwähnten Verordnung Geltung 511 verschaffen und darauf zu achte», daß in den Tarifen für Speisen und Getränke die veraltete Guldenwährung ganz eliminiert werde. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, dahin zu wirken, daß in den Tarifen der Manien, wo solche noch bestehen, Badeanstalten, Platzgewerbe, Ueberfuhren, der Lohnfuhrwerker und der Inhaber von periodischen Persouen- transport - Unternehmungen (Bahnomnibuffe x) etwa noch vorkommende Preisansätze in österr. Währung in die Kronenwährung umgewandelt werden.

1 Üö Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden werden mit der Ueberwachung der Einhaltung des Verbotes betraut nnd angewiesen, Uebertretungen derselben anher anzuzeigen. Z. 15.365. Steyr, 22. Juni 1908. An alle Gemeinve-vorstehungen. Konkurs-Ausschreibung für die Wilhelm Graf von Rcichcnbach-Lcssonihsche Marine- Invaliden-Stiftung. Das k. u. k. Seebezirkskommando in Trieft eröffnet biemit den Konkurs für einen ab 1. Jänner 1908 aus den Erträglichen der obbenannten Stiftung zu verleihenden Stiflungsplatz jährlicher 200 Kronen. Anspruch auf diese Stiftung haben invalide Offiziere aus dem am 9. Mai 1864 bei Helgoland stattgehablen Seetreffen und die Witwen und Waisen der in demselben gebliebenen Offiziere. In deren Ermanglung invalide Offiziere aus späteren Seetreffen, beziehungsweise deren Witwen und Waisen. Es werden daher alle jene, welche Anspruch auf diesen Stiftungsplatz zu besitzen glauben, eingeladen, ihre mit den nötigen Beweisdokumenten belegten Gesuche bis 15. August 1908 an das k. u k. Seebezirkskommando in Trieft zu richten. In denselben niuß auch dargetan werden, daß der Bittsteller sich derzeit in mißlichen Verhältnissen befindet und unterstützungsbedürftig ist. Um dies zu ersehen, ist dem Gesuche ein Armutszeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen Ortsvor- stebung beizuschließen. Später als am obigen Termine einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Trieft, im Juni 1908. Das k. u. k. Seebczirkstouiinando. Hievon sind die intereffierten Kreise zu verständigen. Z. 15.008. Steyr, 17. Juni 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Information betreffend die Vorschriften über die Ausschließung von Aus- wanderern nach Canada von dem Eintritte in das Land. Der wesentliche Inhalt der gegenwärtig in Kraft stehenden canadischen Gesetze und Verordnungen, betreffend die Ausschließung von Einwanderern von dem Eintritte in das Dominium von Canada, ist folgender: Ausgeschloffen von dem Eintritte in das Land sind Schwachsinnige, Blödsinnige, Epileptiker und Wahnsinnige, Tanbftumme, Stumme, Blinde und arbeitsunfähige Personen, außer, wenn die betreffenden Personen in Begleitung ihrer Familien kommen oder zu ihren schon in Canada befind- licbcn Familien sich begeben und diese Fanlilien entsprechende Sicherheit für den dauernden Unterhalt der betreffenden Personen bieten. Ausgeschloffen sind ferner Personen, welche an einer ekelerregenden oder ansteckenden Krankheit leiden. Ist die Heilung in verhältnismäßig kurzer Zeit möglich, so kann der Einwanderer dieselbe entweder an Bord des Schiffes, auf dem er gekommen ist, oder auf dem Lande in einem für diesen Zweck bestimmten Spital unter Aussicht der Behörden abwarten. Nicht zugelassen werden profeffions- mäßige Bettler und verarmte Personen, ferner solche, von denen vorauszusehen ist, daß sie der öffentlichen Mildtätig- keit znr Last fallen werden. Verboten ist ferner die Einwanderung von Personen, welche überwiesen sind, ein entehrendes Verbrechen begangen zu habe», desgleichen von Prostituierten und von solchen Personen, tvelche Prostituierte nach Canade bringen oder zu bringen versuchen. Jeder Einwanderer unterliegt vor dem Eintritte in das Land einer ärztlichen Untersuchung durch behördliche ärztliche Organe. Die Regierung kann außerdem, wenn sie es für notwendig oder nützlich hält, Verordnungen erlassen, durch welche beliebige Gattungen von Eimvanderern von dem Eintritte in das Land ausgeschloffen werden, sie kann auch verordnen, daß Einwanderer eine bestimmte Summe Geldes besitzen müssen, damit sie in das Land eintreten dürfen. Einige solche Verordnungen sind zu Beginn dieses Jahres tatsächlich erlassen worden. Auf Grund derselben können Personen, welcke nicbt direkt von ihrer Heimat in ununterbrochener Reise und mit direkten vor dem Verlassen der Heimat gekauften Fahrkarten nach Canada reisen, ferner Personen, welche vor den canadischen Einwanderungsbehörden sich nicht über den Besitz von mindestens 125 X ausweisen können, von dem Eintritte in das Land ansgeschlossen werden. Personen, welche nicht direkt aus der Heimat und mit Fahrkarten, die sie vor dem Verlassen der Heimat gekauft haben, nach Canada reisen, wird die Landung nur dann gestattet, wenn sie sich mit einer Erlaubnis eines der in Europa amtierenden canadischen Jmmigrationsagenten ausweisen können. Allen Einwanderern ist das Mitbringen und Tragen von Waffen (mit Ausnahme der üblichen Brotmesser) untersagt; die wiederholte Uebertretung dieses Verbotes zieht Landesverweisung und Konfiskation der Waffen nach sich. Dieses ist in ortsüblicher Weise kundzumachen. Z. 15.577. Steyr, 23. Juni 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Einsendung der Geburtsausweise der Hebammen pro l. Semester 1908. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen zu verständigen, daß die Geburtenausweise mit 1. Juli l I. abzuschließen und den Herren Gemeindeärzten zur Einsicht und Korrektur vorzulegen sind. Die Einsendung derselben hat bis längstens 7. Juli 1908 anher zu erfolgen und sind eventuell erforderliche Drucksorten sogleich h. a. anzusprechen. Z. 15.275. Steyr, 22. Juni 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Abänderung des Laudesgesetzes vom 30. Jänner 1891 (L.-G.-Bl. Nr. 5) über die Gebühren für Hebammendienste. Die Gemeinde-Vorstehungen werden auf das in 8 25 des o. - ö. Landesgesetz - Blattes erschienene Gesetz vom 5. Mai 1908, betreffend die Abänderung des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1891 (L.-G.-Bl. Rr. 5) über die Gebühren für Hebammendienste aufmerksam gemacht, welches wr Hebammen bei Behandlung der Armen und Findlinge folgenden Tarif festsetzt:

109 .. Für die Beisiandleistung bei einer nicht über 12 Stunden dauernden Gebnrt (auch Frühgeburt oder Fehlgeburt) und während der nachfolgenden acht Tage 6 X. 2. Bei einer Geburtsdauer von wehr als 12 Stunden für die nächsten je 12 Stunden einen Zuschlag bei Tag 2 K, bei Nacht 4 X. 3. Für die während der Geburt und in den darauffolgenden acht Tagen verbrauchten Desinfektionsmittel 2 X. 4. Für die während der Geburt und in den darauffolgenden acht Tagen verbrauchte Watte 2 K. 5. Für die über besonderen Auftrag der Gemeinde oder des Gemeindearztes vorgenommene geburtshilfliche Untersuchung einer Schwangeren 1 X. 0. Für die Verabreichung eines Einlaufes (Klistiers) außer der Geburt und den darauffolgenden acht Tagen 50 h. 7. Für das Einführen des Katheters (Katheterisieren) außer der Geburt und den darauffolgenden acht Tagen 50 h. 8. Bei Veistandleistungen außerhalb des Wohnortes der Hebamme bei Entfernungen über zwei Kilometer für jedes angesangene Kilometer als Tour- uud Nelourver- gülung 40 l). Von dieser Erhöhung der Gebühren-Ansätze und zufolge Erlasses der k. k. o. -ö Statthaltcrei, Z. 13 304/ V, vom 21. Mai 1908, die ini Genieindcgebiele ansäßigen Hebammen, gegen Vorlage des Verslündigungs- Nachweises in die Kenntnis zu setzen. Z. 13,197. Steyr, 20. Juni 1908. An alle Gemeinde-Vorstehuugeu. Betreffend die Bestellung sachkundiger, als befähigt anerkannter Forstwirte für Wälder von bestimmter, hinreichender Größe. Die Gemeinde-Vorstebungen werden auf die im o.-ö. Landesgesetz uud Verordnungsblatt vom Jahre 1908, Stück X VIII, Nr. 21, enthaltene Kundmachung der k. k. Stalthalterei vom 6. Mai 1908 betreffend die Bestellung sachkundiger, als befähigt anerkannter Forstwirte für Wälder von bestimmter hinreichender Größe mit dem Aufträge aufmerksam gemacht, sich mit dem Inhalte derselben vertraut zu mache« und jene Forst.ärnter und Forstverwaltungen, welche ihren Amtssitz im Gemeindebereiche haben, in geeigneter Weise zu verständigen. Z. I493/B.-Sch.-N. Steyr, 22. Juni 1908An sämtliche Tchulleitungen. Bewerbung um Lehrstellen außerhalb des Bezirkes Steyr. Laut der zu § 110 der des. Schul- und UnterrichtS- Ordnung mit der Verordnung des k. k. Landesickulrates vom 27. April 1906, Z. 2308, (V.-Bl. St. IV. Nr. 7 ex >906) erlassenen Durchfübrungsbestimmnng hat in Kom- petenzfällen die betreffende Schulleitung gleichzeitig mit der Neberseudung des Gesuches an die Vorgesetzte Behörde den aurschreibenden Bezirksschulrat hievon unmittelbar zu verständigen. Da dieser Bestimmung bisher nicht allenthalben entsprochen wurde, werden biemit die Schnlle.iungen bebnis Vermeidung von sonst möglichen und schon vorgekommenen Schädigungen der Bewerber um Lebrernellen außerhalb des Bezirkes Steyr ausdrücklich an die genaue Beachtung oberwähnter Durchführungsbestimmung erinnert. (^.) Z. 15.116. Steyr, 19. Juni 1908. An alle Gemeinde -vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Jlusgcfnndcne Leiche. Laut Schreiben der k. k. Bezirkshauptmannschaft Krems, vom 15. Juni 1908, Z. 1 37 :c., wurde am 30. Mai 1908 in St. Lorenzi, Gemeinde tliührsdorf, die Leiche eines anscheinend dem Arbeiterslande angehörenden, zirka 50 jährigen, mittelstarken, ungefähr 175 em langen Mannes aus der Donau gezogen. Bekleidet ist die Leiche bloß mit Leinwandhemd (vorne zwei Perlmutterknöpfe von 10 Heller Größe) mit einer ausgestückelten Trikotgattie und mit gut erhaltenen Stiefletten. Am Halse ein Skapulier. Ferner bat er ein doppelseitiges Bruchband, die eine Pclotte ist auf der Körperseite mit rotweißgestreiflem Futter überzogen, die andere mit blauweißgestreiftem. Die Haare des Kopses sind grau meliert, ebenso die wenig bervorsproyenden Stoppeln des Vollbartes. Der Schnurrbart ist rotblond, ziemlich lang. Am Oberkiefer nur ein Vorderzahn, am Unterkiefer nur zwei Vorderzäbne. Am Kopfe befinden sich am Scheitel einzelne zum Teile vollständige, zum Teile unvollständige mit Steinchen gefüllte Hantdurchtrennungen, welche durch das Schleifen und Anstößen der Leiche entstanden sind, >vie solche auch an beiden Knien zu finden sind. Ein fremdes Verschulden nicht nachweisbar. Die Leiche dürfte 8— 14 Tage im Waffer gelegen sein. Die Gemeinde - Vorstehungen uud k. k. Gendarmerie- Posten -Kommauden werden beauftragt, die Nachforschung über die Identität dieser Leiche sogleich einzuleiten und ist über ein eventuelles Resultat sogleich anher zu berichten. Z. 15 204 Steyr, 19. Juni 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Josef Gattcrbauer, (Amtsblatt Nr. 23 ex 1908) wird widerrufen. Z. 15 009 — 15.010. Steyr, 17. Juni 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor mehreren UnterstüNnngsschwindlern. Nachbenannte Personen treiben sich in der Welt beschäftigungslos umher und leben von Unterstützungen, die sie sich auf Kosten ihrer heimatlichen Armenpflege verabreichen lassen. 1. Karl i^wiefelhofer, 1842 geboren, nach Wiener- Neustadt zuständig, lediger Kutscher. 2. Johann Novak, 1884 geboren, nach Dietmanns, Bezirk Waidbofen an der Tbava, zuständig, Hilfsarbeiter. 3. Josef Grötzl, 1840 geboren, nach Groß-Siegbarts zuständig, Sckneidergehilse. 4. Leopold Schwazbaner, 1865 geboren, nach Atzcs- berg zuständig, Taglöbner.

110 Die Gemeinde - Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabreichen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. f. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung Z. 15,011. S1 eyr, 19. Juni 1908. Des entwichenen Zwänglings Robert Emerich. Zufolge Erlaffes der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 15. Juni 1908, Z. 16.361/11, ist der am 3. Jänner 1873 geborene, nach Graz zuständige, in die Landeszwaugsarbeits- anstalt Messendorf abgegebene Zwängling Robert Emerich bei der landwirtschaftlichen Feldarbeit in Liebenau bei Graz entwichen. Emerich hat eine mittlere Statur, längliches, gesund gefärbtes Gesicht, braune Haare und braunen Schnurrbart, graue Augen, niedere Stirne, Nase und Mund sind proportioniert. Besondere Kennzeichen: Blatternarben. Er ist Bäcker von Profestion und war bei seiner Einweichung mit Anstalts-Zwilchkleidern und Mütze bekleidet. Die Wäsche trägt die Nummer 168. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, Nachforschungen über besten Ausenthalt zu pflegen, denselben im Eruierungs- falle sofort mittelst Schuhes in die Zwangsarbeitsanstalt Mestendorf bei Graz einzuliefern und über den Vollzug anher zu berichten. Z. 15.012. Steyr, 19. Juni 1908. Von entwichenen Zwänglingen. Am 10. Juni 1908 zirka 10 Uhr vormittags und 2 Uhr nachmittags sind von der in Sava und Jauerburg detachierten Zwänglings-Abteilung entwichen folgende Zwäng- linge, und zwar: 1. Der seit 10. Jänner 1907 deternierte, am 5. September 1865 in Linz geborene und nach Lembach im pol. Bezirke Nvbrbach heimatberechligte Oberöslerreicher-Zwängliug Leopold Erker. Derselbe ist von mittlerer Statur, starken Körperbau und hat ein ovales Gesicht, braune Haare, braune Augenbrauen, blaue Augen, eine hohe Stirne, Nase, Mund proportioniert, gute Zähne, ein rundes Kinn, trägt einen braunen Schnurrbart. Er spricht deutsch und ist von Prosession Taglöhner. 2. Der am 12. April 1870 in St. Marien geborene und nach Sipbachzell im pol. Bezirke Steyr heimatberechligte Dbervsterreicher- Zwängling Johann Franzmaier. Derselbe ist von großer Statur, krästigen Körperbaues, hat ein längliches Gesicht, schwarze Haare, braune Augenbrauen, braune Augen, eine breite Stirne, Nase, Mund proportioniert, schadhafte Zähne, ein rundes Kinn, trägt einen braunen Schnurrbart. Er spricht deutsch und ist von Profession Eisengießer. 3. Der am 16. September 1870 in Klagenfurt geborene und nach Lendorf im pol. Bezirke Spital an der Dran heimatberechligte Kärntner-Zwängling Binzenz Locbl. Derselbe ist von mittlerer Statur, schwachen Körperbaues, hat ein längliches Gesicht, dunkelblonde Haare, niedere Stirne, lichtblonde Augenbrauen, graue Augen, Nase, Mund proportioniert, Zähne gut, trägt einen blonden Schnurrbart. Derselbe spricht deutsch und ist von Profestion Knecht. Bekleidet waren diese drei Zwänglinge mit der Zwänglings -Zwilchmontur, ferner mit Hemd, Gattien, Schnürschuben und sonstigen Kleinigkeiten, welche Sorten mit der Märke „Zwangsarbeitsanstalt Laibach" versehen sind, Leopold Ecker und Johann Franzmaier überdies mit dem Lodenrock. Ueber Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 15. Juni 1908, Z. 16.281/11, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden angewiesen, Nachforschungen über deren Aufenthalt zu pflegen, dieselben im Eruierungsfalle sofort in die ZwangsarbeitsAnstalt in Laibach einzuliefern und über den Vollzug anher zu berichten. Z. 15.351 — 15.576. Steyr, 20. Juni 1908. Militärtaxmeldepflichtiger. Adolf Kaspar, 1879 geb., nach Sierning zuständig, Steindrucker; Josef Karl, 1878 geb., nach Thanstetten zuständig; Franz Peterleitner, 1876 geb., nach Sipbachzell zust.; Karl Hagmayr, 1877 geb., nach Sipbachzell zust.; Josef Brandmayr, 1878 geb., nach Sipbachzell zust.; Franz Faftlberger, 1879 geb., nach Sipbachzell zust.; Franz L. Schweiger, 1881 geb., nach Sipbachzell zust.; Johann Mara, 1873 geb., nach Sipbachzell zust.; Josef Kalchmayr, 1883 geb., nach Sipbachzell zust. Ueber ein positives Resultat der gepflogene» Erhebungen ist sofort anher zu berichten. Z. 15.366. Steyr, 23. Juni 1908. An alle Gemem-e- vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Lommanden. Z. 16.452 x. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus dcu vou der Lungenscuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ackerbau-Ministerium fand mit dem Erlasse vom 4. Juni l. I, Z. 23.641/3002, auf Grund des Art. V des Viehseuchen-Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905, und des Punktes 8 des zugehörigen Schlußprotokolles (R.-G.-Bl. Nr. 25 ex 1906) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus dem Stadtkreise Berlin, den Regierungsbezirken Posen, Bromberg und ^uyeldorf im Königreiche Preußen, den Kreishaupt- mannschasten Leipzig und Chemnitz im Königreiche Sachsen, Cobur "(tz '^ ^brzogtume Gotha im Herzögtume Sachsen-

111 Dieses Verbot tritt an die Stelle der mit der h. ä. Kundmachung vom 19. Mai l. I., Z. 13.591, getroffenen Verfügungen mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatts zur Linzer-Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, N.-G.-Bl. Nr. 51 und § 46 des allgemeinen Tiersenchen- Gesetzes vom 29. Februar 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, den 16. Juni 1908. Von der k. k. o.-ö. Statthaltcrei. Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstebungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 16. Juni 1908, Nr. 16.452/X, zur Verständigung der Interessenten-Kreise in die Kenntnis. Z. 14.798. Steyr, 17. Juni 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Im Amtsblatts Nr. 51 der „Linzer Zeitung" ist die Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 9. Juni 1908, Z. 15.670/X, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, welche unter Einem in Exemplaren den Gemeinden und den k. k. . Gendarmerie- Posten-Kommanden hinausgesendet werden, enthalten. Diese Kundmachung ist entsprechend dem Statthalterei- Erlaffe vom 9. Juni 1908, Nr. 15.670/X, ortsüblich zu verlautbaren. Z- 15.126. Steyr, 20. Juni 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Tierseuchen stand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 7. bis 14. Juni 1908, nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Juni 1908, Z. 16.318/X. Es bestehen: 1. Räude der Pferde. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Grünbach, Neumarkt, Windhaag. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein. 2. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Au. 2. Bezirk Nohrbach: Gemeinde Nohrbach. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Steyregg. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Neukirchen. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. 3. Schweineseuchc. Bezirk Schärding: Gemeinde Schärding. Der L k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirtShauplmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.

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