Amtsblatt 1908/21 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

89 geltenden Vorschriften verstoßende Mängel aufweist, die es geradezu als feuergefährlich erscheinen lassen und die die rasche Räumung des Schulgebäudes beim Eintritle gefährdender Ereignisse unmöglich machen. Als derartige Mängel sind hölzerne Treppen, ungenügender Abschluß der Keller- und Bodenräume und der Heizungsanlagen sowie andere Baugebrechen, Ansammeln -feuergefährlicher Stoffe in größerer Menge u. dgl. anzu- sehen. Aber auch bei einer im großen und ganzen entsprechenden Bauart des Schulgebäudes kommen oft solche zweckwidrige Einzelheiten vor, welche eine Gefahr für die Schulkinder mit sich bringen. So sind oft Gänge übermäßig stark ver- ! stellt, die Ausgänge, insbesondere die Notausgänge, während i der Unterrichtszeit geschloffen, Türflügel nur nach innen zu öffnen und das Haustor nicht rasch genug aufschließbar. Außerdem wird noch speziell folgendes bemerkt: Be- ! Hufs Vermeidung von Unglücksfällen eingangs erwähnter Art ist es erforderlich, daß die Schulgebäude eine feuersichere, . der Schulbauverordnung und Bauordnung entsprechende Stiege besitzen, daß die Haus - Eingangstüren und die Lehr- zimmertüren durchwegs nach außen aufgehen, daß der Dachboden feuersicher abgeschloffen und mit der vorgeschriebenen -Pflasterung oder mit Lehmestrich versehen und die Dackung feuersicher eingedeckt ist. Ueberall, wo dies nicht der Fall ist, wäre die Durchführung dieser Herstellungen zu veranlaffen. Ein besonderes Augenmerk wird den Stiegen, - welche von den Schulkindern benützt werden, zuzuwenden sein. Nicht seuersichere Stiegen, dann einläufige Stiegen , ohne Ruheplatz, nicht mindestens 1'25 in breite Stiegen, , dann solche, welche Spitzstusen enthalten, wären möglichst ; auck bei alten Schulhäusern zu beseitigen und durch ent- | sprechende Stiegen zu ersetzen. Dort, wo die Oesen von den Zimmern aus geheizt werden, ist darauf zu dringen, daß überall vor den Heiztürln der Bretterfußboden mit einer entsprechenden Blechvorlage versehen wird. Bei der im Sinne ‘ des § 8 der Feuerpolizeiordnung für Oberöslerreich vom 2. Februar 1873 (G - u. V.-Bl. XI. Stück, Nr. 18) jährlich vorzunehmenden Feuerbeschau wäre den Schulhäusern ein besonderes Augenmerk zuzuwenden und etwa vorge- ! fundene Mängel ungesäumt zu beheben. Den Schulleitern ! wird zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß ein etwaiges ■ Aubäufen feuergefährlicher Stoffe im Schulhause und das j Aufstellen von Kästen auf den Gängen unterbleibt. Die Gänge vor den Lehrzimmern sind unter allen Umständen | frei zu halten. Sehr förderlich wäre es, >venu von den > Schulgemeinden die Aufstellung von Minimax -Feuerlösch- ! apparaten veranlaßt wurde. Es sind dies jene bekannten, äußerst Handsamen und ganz außerordentlich wirksamen : Apparate, welche besonders beim Entstehen eines Brandes geradezu überraschende Dienste leisten. Der Preis eines solchen Minimax mit frostsicherer Füllung, welche unbegrenzt haltbar ist, kommt auf zirka 125 K. • Sehr wünschenswert wäre die Anbringung von Blitzableitern an höher gelegenen, häufig noch aus Holz hergestellten Schulhäusern, da in solchen Baulichkeiten den Kindern bei Gewittern große Gefahr droht. Hievon werden die Schulgemeinden. Ortsschulräte und Schulleitungen zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 5. Mai 1908, Z. 2632, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt, und die Leitungen mehrklassiger Volksschulen überdies angewiesen, außer gelegentlichen unaus- i dringlichen Belehrungen der Schüler über die Handbabung feuergefährlicher Gegenstände, z. B. von Zündhölzchen, Petroleumlampen u. dgl. im Sinne der Bestimmungen des 8 64 der des. Schul- und Unterricktsordnung den Vorgang bei der Räumung des Schulhauses in der nächsten Konferenz bis ins Detail auszuarbeiten, damit nickt bei solcken Veranstaltungen — wie dies vor kurzem in Wien der Fall war — infolge unbedachter Anordnungen erst reckt eine Panik entstehe, und von Zeit zu Zeit Hebungen im raschen Räumen des Schulhauses vorzunebmen, wobei der Schwerpunkt auf die rasche Räumung der oberen Stockwerke des Schulgebäudes zu verlegen ist. Der Räumungsentwurf ist in das Protokoll der betreffenden Lokalkonferenz anfzunebmen. An den einklaffigen Volksschulen sind nebst den vorerwäbnten Belehrungen gleichfalls von Zeit zu Zeit Räumungsübungen im Sinne des zitierten Paragrapben der Schul- und Unter- richtsordnung auf Grund eines von dem Schulleiter sogleich auszuarbeitenden und in der Schulchronik zu verzeicknendeu Planes vorzunehmen. (KL) Z. 11.121 u. 11.696. Steyr, 18. Mai 1908. An alle Gemeinde -Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindlcrn. Joses Riedl, 1862 geboren und nach Linz zuständig, und Karl Prcpelnh, 1887 geboren und nach Laibach zuständig, treiben sich in der Welt beschäftigungslos herum und lasten sich von fremden Gemeinden auf Kosten ihrer Heimatsgemeindeu Geldunterstützungen und Reisevorfcküye erfolgen. Die Gemeinde -Vorstehungen werden beauftragt, den Genannten außer den Fall eines augenblicklichen Bedürfniffes keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, vielmehr dieselben bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schub- polizeilich zu behandeln. Z. 11.122. Steyr, 13. Mai 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen und t. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Franz Skulina und Franz MorSky (h. ä. Z. 7506, Amtsblatt 'Nr. 15 ex 1908) ist einzustellen. Z. 11.694 — 11.697. Steyr, 18. Mai 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Älusforschung. Auszuforschen ist, und zwar: der am 29. Juli 1886 in Proßnitz geborene, angeblich nach Unter -Bemva im Bezirke Wall.-Meseritsch zuständige Stellilngspflicktige Ludwig Divi», Sohn der Eheleute Frau; uud Marie, geb. Vanek; der am 2. April 1889 in Mähr.-Weißkircken geborene, unbekannt wohin zuständige Landsturmpflichtige" Franz Adam, unedel. Sohn der ledigen Antonie Adam, und

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