Amtsblatt 1908/21 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

88 derart, das; man den Auswanderern raten könnte, dahin zu gehen. Die Klagen über das Halten von Einwanderern^ in unfreiwilligen, der Sklaverei ähnlichen Dienstverbältnipen (Peonage) wollen nicht verstummen und haben sich, wie durch Erhebungen sestgestellt wurde, in einzelnen Fällen auch als stichhältig erwiesen. Insbesondere sollen einzelne in den Südstaaten befindlichen Unternehmungen durch New-Aorker Arbeitsvermittlungs- Bureaus sich Einwanderer zusenden lasse», die bald nach ihrer Ankunft getvahr werden, daß sie die Arbeit in den tropischen Sümpfen Floridas oder in den Terpentinwäldern Alabamas nicht vertragen, und bei derselben nicht so viel verdienen können, um den Arbeitgebern die Ncisevorschüffe abzuzahlen. Es wurden gelegentlich von den Bundesbehörden der Bereinigten Staaten von Amerika gegen Unternehmer in den Südstaaten Anklagen wegen Verletzung des Gesetzes gegen die Sklaverei und das Erzwingen unfreiwilliger Arbeit erhoben. Doch verteidigten sich die Beschuldigten in der Negel damit, daß ihnen die Gesetze ihres Staates erlaubten, Arbeiter, die bei ihnen verschuldet wären, eventuell mit Gewalt zurückzubalten, bis die Schuld abge- zablt ist. Wie aus guter Duelle verlautet, werden jährlich zirka 30.000 Menschen meistens durch New-Dorker Stellen- vermittlungs-Bureaus nach den Südstaaten gesendet. In einem Falle fand sich die Rew-'Aorker Aufsichtsbehörde über die Stellenvermittlungs - Bureaus veranlaßt, einem der größten Bermittlungs - Bureaus in New-Dork die Konzession zu entziehen, da den Arbeitsuchenden unwahre Angaben über die Verhältniße in den Südfiaaten gemacht worden waren. Die betreffenden Einwanderer waren in den meisten Fällen vermöge ihrer Gesundheitsverbältniffe oder ihres jugendlichen Alters nicht geeignet, die von ihnen geforderte schwere Arbeit zu leisten. Alle mußten sich bei Abschluß des Arbeitsvertrages verpflichten, so lange zu arbeiten, bis die Gesellschaft, in deren Dienst sie traten, durch wöchentliche Abzüge vom Arbeitslohn sich für das vorgeschossene Reisegeld bezahlt gemacht hätte. Wenn nun ein Arbeiter durch Versagen der Kräfte oder aus anderen. Gründen gezwungen war, die Arbeit auf- zugeben, bevor er das Reisegeld zurückbezahlt hatte, machte er sich nach den Gesetzen des Staates Florida zum Schuldner des Arbeitgebers und wurde je nach der Größe seiner Schulden zur Zwangsarbeit verurteilt. In Reihen aneinander geschmiedet, sollen solche verschuldete Arbeiter bei Straßenbauten und sonstige« Erdarbeiten verwendet oder an Farmer bis zu Ende ihrer Strafzeit verdingt worden sein. Vorstehende Information ist den interessierten Kreisen zur Kenntnis zu bringen. Z. 11.799. Steyr, 18. Mai 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Genossenschaft^ - vorstehungen. Z. 11872. Kundmachung. Die vom hohen o.-ö. Landtage für das Jahr 1908 bewilligten sechs Stipendien von je 120 Kronen für Frei- plätze zum Besuche des am 1. September 1908 beginnenden viermvuatlichcn Husbeschlagsknrses zu Sladl bei Lambach werden hiemit ausgeschrieben. Um einen solchen Freiplatz, mit welchem nebst dem Unterrichte die freie Wohnung, Kost und Beleuchtung verbunden ist, können sich bewerben: Gelernte Schmiede, Meister und Gesellen, welche aus Oberösterreich gebürtig und dahin zuständig lind, den Kurs nicht von Haus aus besuchen können und sich verpflichten, nach der mit der Ministerial- Verordnung vom 27. August 1873 vorgeschriebenen, im Anschluffe an den Hufbeschlagskurs abzulegenden Prüfung das Schmiedebandwerk in Oberösterreich auszuüben. Nachdeni nur jene Gesellen zur Prüfung zugelaffen werden, welche mindestens eine dreijährige Gesellenzeit nach- zuweisen imstande sind, haben bei Verleihung der obigen Stipendien jene Bewerber den Vorzug, welche mindestens eine dreijährige Gesellenzeit nachzuweisen vermögen. Die Kosten der Hin- und 9incfreife nach Stadl haben die Stipendisten aus Eigenem zu bestreiten. Die Gesuche um Verleihung dieser Stipendien, ivelche mit dem Taufscheine, Heimatscheine, dem Sitten- und Mittellosigkeits-, Schul-, Lehr- und Arbeitszengnisse belegt sein müssen, sind bis längstens 15. Juni 1908 an den oberösterreichischen Landesausschuß in Linz einzusenden. Bom Landesauöschnsse im Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns Linz, am 1. Mai 1908. Für den Landeshauptmann: Gagern m. p. ! Z. 1098/B.-Sch.-N. Steyr, 14. Mai 1908. An sämtliche Tchulgemeinden, Ortrschulräte und Ichulleitungen. Vorkehrungen gegen Nnglüchsfülle durch Feuer iu Schulhäusern. Die schreckliche Brandkatastrophe, bei der vor kurzein ' Hunderte von Kindern in der Schule zu Cleveland in ■ Amerika durch Ersticken, Niedertreten, Erdrücken und Ver- ' brennen den Tod fanden, veranlaßte das k. k. Ministerium ' für Kultus und Unterricht, den Landesschulrat mit dem ' Erlasse vom 10. April 1908, Z. 16.918, anzuweisen, die erforderlichen Erhebungen pflegen zu lassen, ob an den unterstehenden Schulen und Anstalten, insbesondere an solchen mit größerer Schülerzahl zur Verhinderung ähnlicher j Unglücksfälle zweckmäßige Vorkehrungen bestehen. Als solche wären zunächst solche zu bezeichnen, welche geeignet sind, im Augenblicke der Gefahr Besonnenheit, Ruhe und Kaltblütigkeit bei den Lehrern und Schülern zu i bewahren, was erfahrungsgemäß dadurch am besten erreicht [ wird, daß schon während des Schuljahres öfter die Kinder daran gewöhnt werden, die Räumung des Schulhauses । rasch und mit Vermeidung von Stauungen vorzunehmen. j Hiebei wäre nicht zu übersehen, daß den Kindern in den meisten Fällen in den Parterrelokalitäten größerer Schulgebäude geringere Gefahr droht, sowie daß die Kinder das Schulhaus bei äußerster Gefahr von dortaus auch durch die Fenster das Gebäude verlassen können. Bei den ! Räumungsübungen könnten daher auch einzelne Klassen aus । den höher gelegenen Stockwerken vorerst nur in die Parterre- : lokalitäten geführt werden, um die Ausgänge zu entlasten, . falls nicht etwa überhaupt Vorkehrungen getroffen sind, daß die Kinder auch durch ein Nebenhaus oder einen Neben- garten sich entfernen können. Ferner kommt es selbstverständlich auch wesentlich darauf an, ob die bauliche Beschaffenheit des Schulhauses eine entsprechende ist, ob dieselbe nicht derartige, gegen die

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