75 Tie Ersichtlichmachuug der Firma auf dem Verschlüsse ist allerdings als Gewähr für die Originalfüllung von Bedeutung und wird deshalb keineswegs zu beanständen sein. Für die Sicherheit des Verschlusses jedoch ist die Erstchtlich- machung der Firma auf dem Verschluß ohne Belang und kann deshalb ein Erfordernis für versiegelte Flaschen in dem in Rede stehenden Sinne nicht bilden. Es ist deshalb von der in den Finanz - Ministerial- Erlässen vom 16. Oktober 1881, Z. 31.342, und12. Juli 1899, Z. 29.146, aufgestellten bezüglichen Forderung Umgang zu nehmen. Was nun das Vorgehen der Behörden in jenen Fällen anbelangt, in welchen es sich beim Handel mit gebrannten geistigen Getränken um die Verweudung von Flaschen handelt, die nicht als versiegelte Flaschen angesehen werden können, so ist vor allen zu uuterscheiden, ob lediglich das Vorhandensein derartiger Flaschen in den den Kunden zugänglichen Geschästslokalitäteu oder aber der Verkauf gebrannter geistiger Getränke in solchen Flaschen konstatiert worden ist. In den Fällen der erstbezeichneten Art hat lediglich die Strafamtshandlung der Gewerbebehörde nach der Gewerbeordnung auf Grund der Ministerial- Verordnung vom 17. November 1885, N. -G.-Bl. Nr. 166, einzutreten. In Fällen des konstatierten Verkaufes erscheint jedoch der Tatbestand des Ausschankes, beziehungsweise des Klein- verschleißes, je nachdem es sich um Mengen unter '/» Liter oder mindestens V» Liter und darüber handelt, gegeben, da über die Gewerbemäßigkeit dieses in einem Handelsgewerbe konstatierten Verkaufes ein Zweifel nicht bestehen kann, ein Zweifel darüber auch ausgeschlossen ist, daß Flaschen, die nicht zu den handelsüblich versiegelten Flaschen gerechnet werden können, als unverschlossene Gefäße anzusehen sind und da sich sonach der Verkauf von gebrannten geistigen Getränken in Flaschen der in Rede stehenden Art als eine Tätigkeit darstellt, welche nach den Bestimmungen des § 17 der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1907, N.-G.-Bl. Nr. 26, beziehungsweise 8 1, alinea Z, des Gesetzes vom <23. Juni 1881, N.-G.-Bl. Nr. 62, den Inhalt der Berechtigung zum Ausschanke, beziehungsweise zum Kleinverschleiße bildet. Demgemäß hat in den Fällen eines konstatierten Verkaufes von gebrannten geistigen Getränken in Flaschen, die sich nicht als versiegelte Flaschen im obigen Sinne darstellen, die Amtshandlung der Gewerbebehörde wegen unbefugten Ausschankes, beziehungsweise Kleinverscbeißes und die Amtshandlllng der Finanzbehörde wegen Entrichtung der Abgabe nebst der Strafamtshandlung nach § 17, alinea 1, des Gesetzes vom 23. Juni 1881, R.-G.-Bl. Nr. 62, ein- ^utreten, wobei es sich für die zur Amtshandlung berufenen Gewerbe- und Finanzbehörden behufs Vermeidung einer einseitigen Amtshandlung empfehlen wird, im gegenseitigen Einvernehmen vorzugehen. Hievon setze ick die Genossenschaften über Erlaß der f. k. Statthalterei in Linz vom 16. März 1908, Z. 7323/VIII, Hur Darnachachtung in die Kenntnis. Z. 8589. Steyr, 18. April 1908. An die beteiligten Genossenschaften. Errichtung einer Geselleuprüfuugs - Kommission für das Seifensieder-Gewerbe. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 11. April 1908, Z. 9047/VIII, werden die beteiligten' Genossenschaften in Kenntnis gesetzt, das; nir das Gewerbe der Seifeuneder eine behördliche Keselleurrünings-Kommisston mit dem Sitze in Vöcklabruck und dem Wirkungskreise für das Land Oberösterreich erlassen wurde. ' Z 8592. Stepr, 18. April 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betrauung des Johann Palfinger mit der Jischwässer- Jnspizierung. Herr Johann Palsinger, Handelsagent und gerichtlich beeideter Sachverständiger in Fischerei-Angelegenheiten, wohnhaft in Linz, Elisabethstraße Nr. 12, ist mit der Vornahme der dem o.-ö. Landesfischereivereine vom k k. Ackerbauministerium übertragenen Inspizierung der Fischwässer während der diesjährigen Hucheulaichzeit betraut. Jene Fischer, welche zum Zwecke künstlicher Fischzucht um die Erlaubnis zum Huchensang während der Schonzeit dieser Fischgattung angesucht haben, und deni o.-ö. Landesfischereiverein sofort bekannt zu geben. Hievon werden die Gemeinde -Vorstebungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Stattbalterei vom 11. April 1908, Z. 9706/1, in die Kenntnis gesetzt. Z 924 B.-Sch.-N. Steyr, 20. April 1908. An sämtliche Grtrschulräte. Schulrcinigung. Die Ortsschulräte, von denen noch der Bericht über die Schulreinigung ausständig ist, werden beauftragt, diesen ungesäumt, u. zw. auch dann zu erstatten, wenn die Schulreinigung während der diesjährigen Osterferien vorgenommen wurde. Z. 925/B.-Sch.-N steyr, 20. April 1908 An sämtliche Schulleitungen. Militärpflichtige Lchrpcrsoneu. Die Schulleitungen werden angetviesen, bis längstens 20. Aiai l I. ein Verzeichnis der dem Militär- (Landwehr-) Verbände angehörigen Lehrpersonen unter genauer Beachtung des h. ä. Erlasses vom 28. Juli 1900, all Z. 1041 (Amtsblatt Nr. 31 ex 1900), vorzulegen; eventuell ist ein Fehlbericht zu erstatten. Z. 926/B.-Sch.-R. Steyr, 20. April 1908. An sämtliche Schulleitungen. An Schulen mit Schuljahrbeginn im Mai. Die Schulleitungen werden angewiesen, die Verzeichnisse der taubstummen, blinden und evangelischen Kinder, in denen nebst den Geburtsdaten dieser Kinder auch der Name, Charakter und Wohnort der betreffenden Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter sowie bezüglich der blinden und taubstummen Kinder der Umstand, ob und in wiefern dieselben einen ihnen entsprechenden Unterricht genießen, anzugeben ist, bis 10. Mai l. I. hieber vorzulegen. Eventuell ist ein Fehlbericht zu erstatten.
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