Amtsblatt 1908/17 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Rfzirkshauptmannschalt Zleiir für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 1^. Steisr, am 23. April 1908. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauplmannschaft L-teyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 !i, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. L-teyr, 21. April 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Hinausgabe der Neichsgcsctz- Blätter. Unter Einem gelangen die Neicbsgesetz-Blätter Stück XXIX —XXXV an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten. Z. 213/14/®t. Steyr, 13. April 1908. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Ersatzernennungen in die Pcrsonaleinkommcnstcuer- Schätzungskommission. Das t k. Finanz - Ministerium bat mit dem Erlasse vom 27. Februar 1908, Z. 7046, nachstehende Ersatzernennungen in^ die Personaleinkommensteuer- Schätzungskommission für Steyr Umgebung vollzogen: a > Mitglieder: Theodor Erotzmann, bischöfl. Oberförster in Gleink. Friedrich Kahser, Kaufmann in Kremsmünster. Franz Niedcrfcichtncr, Grundbesitzer in Weichstetten. d) Mitglied stellvertreter: 2lnton Lligncr, Grundbesitzer, Frächter und Holzhändler in Kleinreifling. Karl Schachncr, Fleischhauer in Weyer. Karl Kaltcnböck, Mühle- u. Sägebesitzer in Namingsteg. Die Gemeinde-Vorstehungen werden zufolge Erlaffes des Präsidiums der k. k. Finanz-Direktion in Linz vom 11. März 1908, Z. 62/21 /kriw., eingeladen, diese Ernennungen mittelst Anschlages au der dortigen Amtstasel und eventuell aus sonst ortsübliche Weise zu verlautbaren. Z. 7941. Steyr, 11. April 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Information. Das neue Einwanderungsgesetz von Transvaal, auf welches sich die Verlautbarung des Ministeriums des Innern vom 26. Oktober 1907, Z. 84.202, bezieht, ist am I. Jänner 1908 in Kraft getreten. Aus dem Inhalte der Durchführungsverordnung zu dem Gesetze ist folgendes her- vorzuheben: Personen, welche zum erstenmal nach Transvaal kommen oder dahin zurückkehren und denen der Eintritt nach dem Gesetze nicht verboten ist, können um Einwanderungsscheine bei dem Eiuwanderungsamte von Transvaal oder einem Einwanderungsbeamten in einer der benachbarten englischen Kolonien ansuchen, wenn sie glauben, daß sie bei ibrem Eintrilte in das Land in den Verdacht kommen könnten, ausgeschlossene Einwanderer zu sein und dadurch Unannehmlichkeiten zu haben. Jeder Einwanderer muß entweder einen Betrag von zirka 500 K als sein Eigentum nachweisen oder eine schriftliche Bestätigung eines achtbaren Dienstgebers darüber vor weisen, daß er sofort nach der Ankunft Arbeit haben werde. Solche Arbeitsbefcheinigungcn können auch von dem Trans valer Generalagenten in London ausgestellt werden Die Krankheiten, derentwegen ein Einwanderer ausgeschlossen werden ninß, sind folgende: Aussatz, Syphilis, Beulenpest und Blattern. Jeder Einwanderer ist binnen 24 Stunden nach der Ankunft auf diese Krankheiten ärztlich zu untersuchen. Die Einwanderungsscheine unterliegen einer Stempelgebühr von ungefähr 6 K, die Duplikate von 24 X. - Hievon sind die interesiierten Kreise in Kenntnis zu setzen. Z. 8596. Steyr, 20. April 1908. An alle Gemeinde - vorstehungen. Information. Lage der Kolonien im Staate Parana in Brasilien. Die wirtschaftliche Entwicklung der Kolonien im brasilianischen Staate Parana in der ziveiten Hälfte des Jahres 1907 ist infolge der pon ungeheueren Heuschreckenmassen angerichteten Verwüstungen bedeutend schlechter geworden. Viele Kolonien haben einen großen Teil der erwarteten Ernte verloren unb die Lage einiger Einnedlungen, wie zum Beispiel der Kolonie Ltlceua, ist sehr mißlich geworden."

74 Nachdem die fliegenden Schwärme der Heuschrecken die Mais-, Bohnen-, Roggen- und Tabakpflanzungen vernichte! oder stark beschädigt hatten und weiter gezogen waren, j bauten die Kolonisten ihre Felder zwar von neuem mit J Mais und Bohnen an; es wurde jedoch, da die Heuschrecken ' dort, wo sie sich längere Zeit ausgehaltcn hatten, eine unge- , heure Menge von Eiern zurückgelassen, durch die junge Brüt auch die neue Saat vernichtet. Auch die Wiesen und Steppen blieben von der Verwüstung nicht verschont und es trat insolgedeflen Mangel von Viehsulter ein. Der angerichtete Schaden wird wahrscheinlich eine Verteuerung der landwirtschaftlichen Produkte herbeiführen. Die Staatsregierung hat keine Verfügung getroffen,, um die Landbevölkerung in dem Kampfe gegen die Plage zu unterstützen und eine planmäßige Bekämpfung derselben zu organisieren. Die Kolonisten geben sich zwar Mühe, die Heuschrecken zu vertilgen, die ihnen zur Verfügung flehenden Mittel sind aber meistens nicht hinreichend. Mit Rücksicht auf die so fchlechte wirtschaftliche Lage in Parana, mnß von der Auswanderung dahin noch immer oringendst abgeraten werden. Hievon sind die intereffierten Kreise in ortsüblicherweise in Kenntnis zu setzen. Z. 6108. Steyr, 14. April 1908. An alle Genossenschaften unter deren Mitgliedern sich Gewerbetreibende befinde», die den Handel mit gebrannten geistigen Getränken in handelsüblich verschloffenen Gcsäfien ausüben. Räch dem Gesetze vom 23. Juni 1881, R. -G. -Bl. i Nr. 62, bildet der Handel mit gebrannten geistigen Getränken in verschloffenen Gesäßen ein freies Gewerbe. Unter verschloffenen Gefäßen sind nach § 1, letzter Abfatz des zitierten Gesetzes handelsüblich verschloffene Gebinde und versiegelte Flaschen zu verstehen. Der Begriff der versiegelten Flaschen im Sinne des bezogenen Gesetzes hat mit den einvernehmlich mit dem k. k. Handels - Ministerium ergangenen Erlässen des FinanzMinisteriums vom 16. Oktober 1881, Z. 31.342 und 12. Juli 1899, Z. 29.146, mehrfache Erläuterungen in der Richtung gefunden, daß bei der Bestimmung des Begriffes der versiegelten Flaschen auch auf die jeweils bestehende Handelsübung Rücksicht genommen wurde. Mit dem ersteren Erlaffe wurde der Begriff der handelsüblichen Versiegelung von Flaschen dahin erklärt, daß auch Flaschen, welche mit Staniolkapseln oder mit Siegelmarken verschlossen sind, dann als handelsüblich versiegelte Flaschen angesehen werden, wenn auf dem Verschlüsse die Firma des Fabrikanten oder Händlers, welcher die Flaschen füllt oder verschleißt, ersichtlich gemacht ist. Mit dem letzteren Erlasse wurde ausgesprochen, daß die mit Korkstöpseln und Papiervignetten, auf welch letzteren die Firma des Erzeugers oder Händlers ersichtlich gemacht ist, versehenen Branntweinflaschen dann als handelsüblich versiegelt anzusehen sind, wenn die Papiervignelten auf den Flaschen nicht bloß zur Bezeichnung derselben, sondern auch 1 atsäcklich zur Verschließung über den Korkflöpseln angebracht werden. Es wurde nun die Wahrnehmung gemacht, daß sich die vorstehend wiedergegebenen Erläuterungen gegenüber den dermalen beim Branntweinbandel bestehenden Verhältnissen nicht mehr als zutreffend und ausreichend erweisen und daß sowohl bezüglich der Anforderungen, welchen die im Branntweinhandel gebrauchten Flaschenverschlüsse genügen müssen, um die Flaschen als versiegelt im Sinne der angeführten Vorschriften anzusehen, als 'auch bezüglich des Vorgehens der Gewerbe- und Finanzbehörden in. Fällen der Verwendung von Flaschen, die nicht als versiegelt angesehen werden können, sowie über die gewerbe- und gefälls- rechtlichen Folgen in derartigen Fällen vielfach Unklarheit besteht. Behufs Beseitigung dieser Unklarheit und Erzielung eines einheitlichen Vorgehens der Behörden in Anwendung des in Rede stehenden Gesetzes hat das Handels-Ministerium im Vereine mit den Ministerien des Innern und der Finanzen den Begriff der handelsüblichen Versiegelung von Flaschen neuerlich zum Gegenstände eingehender Erwägungen gemacht und haben sich die beteiligten Ministerien hiebet auf folgende Direktiven geeinigt, welche hiemit zur Richtschnur und Darnachachtung bekanntgegeben werden: Als versiegelte Flaschen im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1881, R.-G.-Bl. Nr. 62, sind entsprechend den in diesem Gefetze und nach den dermalen Verkehrsverhältnissen begründeten Anforderungen bezüglich des Verschlusses und der Versiegelung solche Flaschen anzusehen, deren Verschluß 1. derart eingerichtet ist, daß er ohne Anwendung von Hilfsmitteln (Korkzieher, besser, Schere, Zange u. dgl.) nicht sofort mühelos geöffnet werden kann und 2. mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die erst nach ihrer Verletzung die Oeffnung des Verschlusses ermöglicht und die erfolgte Oeffnung durch diese Verletzung erkennbar macht. In Anwendung dieser Grundsätze auf die im Verkehre gebräuchlichsten Verschlußarten stellen sich als versiegelte Flaschen im obigen Sinne beispielsweise dar: 1. Flaschen, die mit einem annähernd bis zur Ebene des Flaschenrandes dicht eingelassenen Pfropfen verschlossen sind und an welchen außerdem a) sich ein mit dem Pfropfen und mit dem Flaschen- rande in Verbindung gebrachtes Siegel oder ein eben solcher Ueberzug aus Lack, Wachs, Parafin u. dgl. befindet, oder b) eine mit dem Psropsen und mit dem Flaschen- rande in Verbindung gebrachte Siegelmarke, -Vignette, Papierstreifen aufgeklebt ist, oder o) eine den Flaschenhals umschließende Staniolkapsel angebracht ist, oder 6) sich eine den Flaschenhals umschließenden Hülle aus Metall (z. B. ein Schraubenverschluß), Pergament, Papier, Leder, Bast u. dgl. befindet, die durch Versiegelung, Verschnürung, Plombierung, Aufkleben von Vignetten oder Papierstreifen mit der Flasche derart in Verbindung gebracht ist, daß die erfolgte Oeffnung des Verschlusses kenntlich wird, oder e) der Flaschenhals mit einer Verschnürung aus Draht, Bast, Band, Schnur eingeschlossen ist, an deren Verletzung die erfolgte Oeffnung des Verschlusses kenntlich ist. 2. Flaschen, die mit einem Schraubenverschluß (ohne separate Verkorkung), mit einem Bügelverschluß, mit einem Glas-, Kork- oder Holz-Pfropfen, der aus dem Flaschenhälse hervorragt oder mit einem Griffe versehen ist, verschlossen sind, und an welchen außerdem eine den Verschluß fixierende Verklebung, Verschnürung, Plombierung rc. derart angebracht ist, daß der Verschluß ohne Anwendung von Hilfsmitteln nicht sofort mühelos geöffnet werden kann und daß die erfolgte Oeffnung kenntlich ist.

75 Tie Ersichtlichmachuug der Firma auf dem Verschlüsse ist allerdings als Gewähr für die Originalfüllung von Bedeutung und wird deshalb keineswegs zu beanständen sein. Für die Sicherheit des Verschlusses jedoch ist die Erstchtlich- machung der Firma auf dem Verschluß ohne Belang und kann deshalb ein Erfordernis für versiegelte Flaschen in dem in Rede stehenden Sinne nicht bilden. Es ist deshalb von der in den Finanz - Ministerial- Erlässen vom 16. Oktober 1881, Z. 31.342, und12. Juli 1899, Z. 29.146, aufgestellten bezüglichen Forderung Umgang zu nehmen. Was nun das Vorgehen der Behörden in jenen Fällen anbelangt, in welchen es sich beim Handel mit gebrannten geistigen Getränken um die Verweudung von Flaschen handelt, die nicht als versiegelte Flaschen angesehen werden können, so ist vor allen zu uuterscheiden, ob lediglich das Vorhandensein derartiger Flaschen in den den Kunden zugänglichen Geschästslokalitäteu oder aber der Verkauf gebrannter geistiger Getränke in solchen Flaschen konstatiert worden ist. In den Fällen der erstbezeichneten Art hat lediglich die Strafamtshandlung der Gewerbebehörde nach der Gewerbeordnung auf Grund der Ministerial- Verordnung vom 17. November 1885, N. -G.-Bl. Nr. 166, einzutreten. In Fällen des konstatierten Verkaufes erscheint jedoch der Tatbestand des Ausschankes, beziehungsweise des Klein- verschleißes, je nachdem es sich um Mengen unter '/» Liter oder mindestens V» Liter und darüber handelt, gegeben, da über die Gewerbemäßigkeit dieses in einem Handelsgewerbe konstatierten Verkaufes ein Zweifel nicht bestehen kann, ein Zweifel darüber auch ausgeschlossen ist, daß Flaschen, die nicht zu den handelsüblich versiegelten Flaschen gerechnet werden können, als unverschlossene Gefäße anzusehen sind und da sich sonach der Verkauf von gebrannten geistigen Getränken in Flaschen der in Rede stehenden Art als eine Tätigkeit darstellt, welche nach den Bestimmungen des § 17 der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1907, N.-G.-Bl. Nr. 26, beziehungsweise 8 1, alinea Z, des Gesetzes vom <23. Juni 1881, N.-G.-Bl. Nr. 62, den Inhalt der Berechtigung zum Ausschanke, beziehungsweise zum Kleinverschleiße bildet. Demgemäß hat in den Fällen eines konstatierten Verkaufes von gebrannten geistigen Getränken in Flaschen, die sich nicht als versiegelte Flaschen im obigen Sinne darstellen, die Amtshandlung der Gewerbebehörde wegen unbefugten Ausschankes, beziehungsweise Kleinverscbeißes und die Amtshandlllng der Finanzbehörde wegen Entrichtung der Abgabe nebst der Strafamtshandlung nach § 17, alinea 1, des Gesetzes vom 23. Juni 1881, R.-G.-Bl. Nr. 62, ein- ^utreten, wobei es sich für die zur Amtshandlung berufenen Gewerbe- und Finanzbehörden behufs Vermeidung einer einseitigen Amtshandlung empfehlen wird, im gegenseitigen Einvernehmen vorzugehen. Hievon setze ick die Genossenschaften über Erlaß der f. k. Statthalterei in Linz vom 16. März 1908, Z. 7323/VIII, Hur Darnachachtung in die Kenntnis. Z. 8589. Steyr, 18. April 1908. An die beteiligten Genossenschaften. Errichtung einer Geselleuprüfuugs - Kommission für das Seifensieder-Gewerbe. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 11. April 1908, Z. 9047/VIII, werden die beteiligten' Genossenschaften in Kenntnis gesetzt, das; nir das Gewerbe der Seifeuneder eine behördliche Keselleurrünings-Kommisston mit dem Sitze in Vöcklabruck und dem Wirkungskreise für das Land Oberösterreich erlassen wurde. ' Z 8592. Stepr, 18. April 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betrauung des Johann Palfinger mit der Jischwässer- Jnspizierung. Herr Johann Palsinger, Handelsagent und gerichtlich beeideter Sachverständiger in Fischerei-Angelegenheiten, wohnhaft in Linz, Elisabethstraße Nr. 12, ist mit der Vornahme der dem o.-ö. Landesfischereivereine vom k k. Ackerbauministerium übertragenen Inspizierung der Fischwässer während der diesjährigen Hucheulaichzeit betraut. Jene Fischer, welche zum Zwecke künstlicher Fischzucht um die Erlaubnis zum Huchensang während der Schonzeit dieser Fischgattung angesucht haben, und deni o.-ö. Landesfischereiverein sofort bekannt zu geben. Hievon werden die Gemeinde -Vorstebungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Stattbalterei vom 11. April 1908, Z. 9706/1, in die Kenntnis gesetzt. Z 924 B.-Sch.-N. Steyr, 20. April 1908. An sämtliche Grtrschulräte. Schulrcinigung. Die Ortsschulräte, von denen noch der Bericht über die Schulreinigung ausständig ist, werden beauftragt, diesen ungesäumt, u. zw. auch dann zu erstatten, wenn die Schulreinigung während der diesjährigen Osterferien vorgenommen wurde. Z. 925/B.-Sch.-N steyr, 20. April 1908 An sämtliche Schulleitungen. Militärpflichtige Lchrpcrsoneu. Die Schulleitungen werden angetviesen, bis längstens 20. Aiai l I. ein Verzeichnis der dem Militär- (Landwehr-) Verbände angehörigen Lehrpersonen unter genauer Beachtung des h. ä. Erlasses vom 28. Juli 1900, all Z. 1041 (Amtsblatt Nr. 31 ex 1900), vorzulegen; eventuell ist ein Fehlbericht zu erstatten. Z. 926/B.-Sch.-R. Steyr, 20. April 1908. An sämtliche Schulleitungen. An Schulen mit Schuljahrbeginn im Mai. Die Schulleitungen werden angewiesen, die Verzeichnisse der taubstummen, blinden und evangelischen Kinder, in denen nebst den Geburtsdaten dieser Kinder auch der Name, Charakter und Wohnort der betreffenden Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter sowie bezüglich der blinden und taubstummen Kinder der Umstand, ob und in wiefern dieselben einen ihnen entsprechenden Unterricht genießen, anzugeben ist, bis 10. Mai l. I. hieber vorzulegen. Eventuell ist ein Fehlbericht zu erstatten.

76 Bis zu dem gleichen Termine bat ferner die Borlage des im § 50 der des. Schul- und Unterrichtsordnung vor- geschriebencu Nusweises über die Anzahl und das Religionsbekenntnis der in die einzelnen Klaffen und Gruppen eingereihten Kinder und des Berichtes über die Klaffender-' teilung -u erfolgen. '----------------- - Z. 6432. Steyr, 21. April 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommandeu. Ausforschung. Auszusorschen ist der Stellungspflichtige Ernst Sciter, 1882 in Wien geboren und nach Nikolsburg zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist i bis 1. Juni l. I. anher zu berichten. Z. 8763. Steyr, 21. April 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Abhaltung der Hufbeschlagsprüfuilg. Z. 5450 X. Linz, am 4. April 1908. Kundmachung der k. k. o.-ö. Statthaltcrei, betreffend die Abhaltung der ersten diesjährigen Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die erste diesjährige Prüsung aus dem Husbescblage wird im Sinne der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, N.-G.-Bl. Nr. 140, am Dienstag den 0. und Mittwoch den 10. Juni l. I. von der oberösterreichischen Prüfungskommission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden. Diejenigen Husschmiede, welche behuss Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe des Husschmiedge- werbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbriefe) über das erlernte Husschmiedgewerbe und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuchs) über eine wenigstens dreijährige Verwendung als Husschmiedgehilse (§ 6 der zitierten Aiinifferial - Verordnung) belegten Gesuche bis 20. Mai d. I. im Wege der politischen Be- zirksbebörde ibres Aufenthaltsortes bei der o-ö. Stalt- halterei in Linz eiuznbriugen. Die Gesuchsteller werden besonders daraus aufmerksam gemacht, daß die ausgestellten Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der zuständigen Genoffenschasts-Vorstehung und von der betreffenden Gemeiude-Vorstehung bestätigt sein müssen Desgleichen muff auch den Arbeitszeugniffen die Bestätigung der Gemeinde- und Genoffenschasts-Vorstehung beigefügt sein Bon der k. k. o.-ö. Statthaltcrei. Von vorstebender Kundmachung sind die interessierten Kreise in Kenntnis zu setzen. Z. 8433. Steyr, 20. April 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie -Posten -Aommanden. Tierseuchen stand im Nerwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 5. bis 12. April 1908, nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 13. April 1908, Z. 10.120/X. Es bestehen: 1. Räude der Pferde. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Freistadt, Bra- winkl, Grünbach, Gutau, Hirschbach, Kesermarkt, Lasberg, Neumarkt, Schönau, Tragwein, Weitersselden, Windhaag, Zell bei Zellhof; in je einem Hose. 2. Bezirk Ursahr: Gemeinden Alberndorf, Gallneu- kirchen, Haibach, Hellmonsödt, Neichenau a. G., Stiftung bei Leonfelden, Stiftung bei Neichental, Urfahr, Zwettl; in je einem Hofe. 2. Schweineseuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Krems-- Münster Land. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Alberndorf. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Der k. k. Bezirkshauplmann:. Walderdorff. Redaktion und Arrlap der k. k. BezirkShauplmannschaft Sleyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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