Amtsblatt 1908/14 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

59 Die Aufnahme findet normalmäßig in den I. Jahr- > gang statt. In den II. und III. Jahrgang werden Aspiranten ! nur ganz ausnahmsweise ausgenommen. Die Ausnahnie in den IV. Jahrgang ist unzuläsiig. Zöglinge der Landwehrkadettenschule, welche Eignung, Lust und Liebe für die Neiterwaffe besitzen und nach ihrer Ausmusterung über eine bleibende Zulage von mindestens 40 Kronen pro Monat verfügen können, erhalten nach Ab- solvierung des Wintersemesters des II. Jahrganges ihre kavalleristische Ausbildung in einer eigenen Kavallerie- । abteilung und werden bei ihrer Ausmusterung zur Land- ! Wehrkavallerie eingeteilt. Die Aufnahmsbedingungen sind in der „Vorschrift ! über die Ausnahme von Aspiranten in die k. k. Landwehrkadettenschule" enthalten; hier werden nur die allgemeinen Bedingungen hervorgehoben. Diese sind: 1. Die Staatsbürgerschaft der im Neichsrat ver- • tretenen Königreiche und Länder; 2. die körperliche Eignung; 3. ein makelloses Vorleben (entsprechendes sittliches ! Verhalten); 4. das erreichte Minimal- und nickt überschrittene Maximalalter; 5. die erforderliche Vorbildung; 6. der rechtzeitige Erlag des Schulgeldes und die [ Uebernahme der Verpflichtung zur Anschaffung und Erhaltung einiger Ausstattungsgegenstände aus eigenen Mitteln. ' Die näheren Bedingungen können während der Amts- : stunden in der Kanzlei der k. k. Vezirkshauptmannschaft ( Steyr eingesehen werden. Z. 7085. Steyr, 31. März 1908. An alle Gemeinde - Vorstehmgen. Nückübermittlung der Verzeichnisse der mit 31. Dezember 1907 in die Landsturmpslicht nbertretcncn Mannschaft des Afscnt- jahrganges 1895 an die Gemeinden. Unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 24. November 1907, Z. 26.369 (Amtsblatt Nr. 48 ex 1907) 5. und 6. Absatz, werden gleichzeitig mit diesem Amtsblatle die Verzeichnisie der mit 31. Dezember 1907 in die Land- sturmpflichl eingetretene Mannschaft des Asientjahrganges 1895 an die Gemeinde-Vorstehungen erneuert übermittelt. Die Ausfertigung der Rubriken Truppenkörper und Charge in den Sturmrollen ist nunmehr auf Grund der h. a. berichtigten vorerwähnten Verzeichnisse bei den Gemeindeämtern durchzuführen. Die Verzeichnisse sind anher nicht rückzitsenden. Die h. a. zur Ueberprüsung befindlichen Stnrmrollen werden in zirka 14 Tagen an die betreffenden Gemeinden rückübermittelt. Z. 6645. Steyr, 26. März 1908. An die Gemeinde-vorstehungen Äschach, Garsten, Gleinlk, Krcmsmnnster Markt, Losensteinleittn, Ternbcrg, Tffanstetten n. Zt. Ulrich. Der k. k. Eich-Oberinspektor in Linz hat mit Schreiben vom 24. März l. I., Z. 112, anher mitgeteilt, daß in den obgenannten Gemeinden schon mehr als 3 Jahre keine m.r stund gewichtspolizeilichen Revisionen unter Zuziehung des Eichmeisters stattgefunden hat. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, die Vornahme der maß- und gewichtspolizeilichen Revisionen unter Zuziehung des Eichmeisters im Laufe dieses Jahres durchzuführen und haben sich hiezu mit dem k. k. Eichamts in Steyr direkte ins Einvernehmen zu setzen. Ueber die durchgeführte Revision ist Bericht zu erstatten. Z. 693/B.-Sch.-R. L-teyr, 27. März 1908. An alle GrtsjchulMe und §chu!leitungen. Führung der Schulmatrik und des Hauptkatalogcs. Wiederholt wurde in der letzten Zeit die Wahrnehmung gemackt, daß hinsichtlich der Führung der Scknl- matrik und des Hanptkataloges noch immer nicht völlige Klarheit herrscht und die Eintragungen in diese Amts- schristen häufig nicht in der ihrem Charakter entsprechenden Weise erfolgt. Es >vird daher ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß in der Schulmatrik alle in dem betreffenden Schulsprengel wohnenden, im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, somit auch jene, die wegen eines Gebreckens oder infolge des Besuches einer anderen (auch höheren) sie täglich in ihre im Schulsprengel gelegene Wohnung zurückkehren — oder wegen Privatunterrichtes vom Besuche der Pflichtschule gesetzlich befreiten Kinder eingetragen werden müssen. In die Schulmatrik gehören endlich auch jene im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, die wie dies z. B. bei Kremsmünster der Fall ist, eine höhere Schule des eigenen Schulsprengels besuchen. Dagegen sind in die Sckul- matrik nickt einzutragen: 1. Die vom Ortsschulrate mit Altersnachsickt vorzeitig zum Schulbesuche zugelaffenen Kinder; :t. solche Kinder, die wegen Besuches einer beliebigen anderen Schule oder aus anderen Gründen während des Schuljahres in einem freniben Schulsprengel in Kost und Wohnung sind; 3. die aus fremden Schulsprengeln stammenden Kinder. Sind nach dem Gesagten in der Schulmatrik alle im Schulsprengel wohnenden schulpflichtigen Kinder zu verzeichnen, so sind dagegen in den Hanptkatalog die Namen aller fchnlbesuchenden, in den Klassenkatalogen aufscheinenden Kinder, somit auch die mit Altersnacksicht aufgenommenen Kinder und die Schüler aus fremden Schulsprengeln auf- zunehmen. Schulmatrik und Hauptkatalog sind daher insofern verschiedene Amtsschriften, als in der ersteren alle im eigenen Schulsprengel wohnenden schulpflichtigen, in der letzteren aber alle schulbesuchenden Kinder verzeichnet sind. Hinsichtlich der Eintragungen in die Schulmatrik wird bemerkt, daß diese bei fortlausender 'Numerierung der Zeitfolge nach vorzunehmen ist, wobei jedesmal vor Beginn eines neuen Schuljahres die für dieses erfolgenden Eintragungen durch eine entsprechende Ueberschrift z. B. Schuljahr 1908/0!) von den vorausgehenden zu trennen sind. Schließlich werden die Ortsschulräte bezw. Scknl- leitungen angewiesen, die Schulmatrik behufs etwa erforderlicher Korrekturen einer eingehenden Revision zu unterziehen, nicht in diese Amtsschrist gehörige Schüler aus derselben

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