46 Im Falle ein unterstütztes Hengstfohlen während _ der vertragsmäßigen Uuterstützungsdauer oder bevor dasselbe volle drei Jahre alt ist, ohne vorherige Anzeige an das Ackerbauministerium und ohne Entscheidung über die Geltend- machung des Vorkaufsrechtes abzuwarten, verkauft oder in irgend einer Weise hintangegeben wird, so ist der Fohlen- eigentümer verpflichtet, nicht nur die Gesamtsumme der für dieses Fohlen erhaltenen Staatsunterstützung an das k. k. Ackerbauministerium zurückzuerstatten, sondern auch noch eine Konventionalstrafe von vierhundert (400) Kronen an dasselbe zu bezahlen. Im Unterstützungsverhältnisse stehende Hengstfohlen sind von der Konkurrenz um Staatspferdezucht-Prämien ausgeschlosien. Gesuche um Unterstützung der Auszucht von Hengstsohlen sind bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres unter Angabe der Zahl, des Alters und der Abstammung der zu unterstützenden Fohlen im Wege der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschast und der k. k. Statthalterei in Linz beim Staatshengsten-Depot in Stadl einzubringen. Die angemeldeten Hengstfohlen werden im Monate Juli in der Regel bei Gelegenheit der Staats - Pferde- prämienverteilung in der dem Standorte der betreffenden Hengstfohlen zunächst gelegenen Pferdeprämiierungs-Station, wohin dieselben vom Eigentümer im Tunlichkeitsfalle mit der Mutterstute zu bringen sind, von dem bei der Pferde- prämiierung anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten- Depot in Stadl und den anwesenden Mitgliedern des Delegierten-Komitees für Pferdezuchts-Angelegenheiten Oberösterreichs besichtigt. Das Ergebnis dieser ersten Besichtigung wird vom k. k. Hengstendepot - Kommando in Stadl unter genauer Beschreibung der als unterstützungswürdig anerkannten Hengstfohlen und Namhaftmachung der Eigentümer derselben und unter Antragstellung im Einvernehmen mit den Pferde- zuchts - Delegierten dem k. k. Ackerbauministerium bekanntgegeben. Die Hengstfohlen, für deren Aufzucht das k. k. Ackerbauministerium eine Unterstützung in Aussicht zu stellen findet, werden vom Depot vorgemerkt. Die entgültige Zu- sicherung der Unterstützung ist von dem Ergebnisse einer zweiten Besichtigung der vorgemerkten Hengstfohlen abhängig. Diese zweite Besichtigung wird bei Gelegenheit der nächsten Hengstenköhrung durch den bei derselben anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten-Depot in Stadl und die anwesenden Pferdezuchts - Delegierten vorgenommen. Wenn die Vorführung des subventionierten Fohlens vor der Köhrungs - Kommission untunlich ist, so hat dessen Besichtigung an einem anderen geeigneten Orte durch den Depot-Kommandanten oder dessen Stellvertreter und noch einem Herrn Delegierten stattzufinden. Wird bei dieser zweiten Besichtigung eine günstige Entwicklung der vorgemerkteu Fohlen festgestellt, so wird bezüglich der staatlichen Unterstützung dieser Fohlen ein Vertrag zwischen dem Hengstendepot' Stadl namens des Ackerbauministeriums einerseits und dem Eigentümer der Fohlen anderseits abgeschlossen, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren und mit Beginn seiner Wirksamkeit vom Tage der erfolgten ersten Besichtigung dieser Fohlen. Für jene Hengstfohlen aber, welche bei der zweiten Besichtigung keine günstige Entwicklung oder eine nicht entsprechende Fütterung, Haltung und Wartung erkennen lassen, wird keine Unterstützung zuerkannt. Die Organe des k. k. Staatshengsten-Depot in Stadl werden die subventionierten Fohlen alljährlich gelegentlich der Visitierung der in den Beschälstationen aufgestellten Staatshengste oder anderer Dienstesreisen in ihrem Standorte besichtigen. Auch den Pferdezuchts - Delegierten, dann dem k. k. Bezirkstierarzte des politischen Bezirkes, in welchem sich die betreffenden Hengstfohlen befinden, steht das Recht zu, diese Fohlen jederzeit in ihrem Standorte zu besichtigen und zu diesem Zwecke ihre Vorführung vom Eigentümer zu verlangen. Außerdem ist der Eigentümer verpflichtet, die unterstützten Hengstfohlen behufs ihrer Besichtigung zu jeder staatlich subventionierten Pferdeprämiierung, welche in einem nicht über zwanzig Kilometer vom Standorte der Fohlen entfernten Orte abgehalten wird, auf Verlangen der betreffenden Prämiierungskommission, und zwar auf seine eigene Gefahr und Kosten, vorzusühren. Vernachlässigte Fütterung, Haltung und Pflege der im Unterstützungsverhältniffe stehenden Hengstfohlen können vom Staatshengsten-Depot-Kommando als Vertragsbruch erklärt werden, in welchem Falle nicht nur der Vertrag sogleich seine Gültigkeit, sondern auch der Hengstfohlen-Eigentümer den Anspruch auf jede weitere Unterstützung und aus Auszahlung des oben fälligen Unterstützungsbetrages verliert. K. k. Statthalterei, Linz im Februar 1908. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Februar 1908, Nr. 4133/X, die nachfolgenden Separatabdrücke dieser beiden Kundmachungen auf der Amtstafel zu affigieren und die Besitzer von Hengstfohlen besonders aufmerksam zu machen, damit selbe von diesen Begünstigungen Gebrauch machen können. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirtShauptmanuschaft Sleyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr'
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