45 Z. 4668. Steyr, 28. Februar 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. r. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werseuchenstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 16. bis 23. Februar 1908, nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Februar 1908, Z. 5349/X. Es bestehen: 1. Räude der Pferde. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Gutau; Gemeinde und Ortschaft Kefermarkt; Gemeinde und Ortschaft Lasberg; Gemeinde und Ortschaft Leopoldschlag; Gemeinde und Ortschaft Prägarten; Gemeinde und Ortschaft Nainbach; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Langfirling, Unterarzing; Gemeinde und Ortschaft Tragwein; Gemeinde und Ortschaft Unterweißenbach. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Albern- dorf; Gemeinde und Ortschaft Neichenau; Gemeinde Stiftung bei Leonfelden, Ortschaft Unterstiftung; Gemeinde Stiftung bei Reich, Ortschaft Böhmdorf. 2. Rotlauf der Schweine. Bezirk Stepr (Land): Gemeinde Weyer Land, Ortschaft Mühlein. 3. Schweineseuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Thenniug; 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Z. 4749. Steyr, 28. Februar 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Z. 4133/X. Kundmachung betreffend die staatliche Unterstützung von instruierten Alpen- weidcu im Kronlande Oberösterreich. Im Interesse einer rationellen Aufzucht von Pinzgauer- Fohlen beabsichtigt das k. k^ Ackerbauministerium einige von Vereinen oder Genossenschaften gepachtete und entsprechend instruierte Alpenweiven' in Oberösterreich, und zwar nach Maßgabe ihrer Größe und der auf denselben jeweilig aufgetriebenen Fohlen mit Beträgen von 100 bis 200 K zu subventionieren. Die Gesuche um Zuerkennung einer solchen Subvention sind im Wege der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschaft und k. k. Statthalterei in Linz bis spätestens Ende April 1908 beim k. k. Staatshengstendepot in Stadl bei Lambach einzubringen, welches dieselben nach Einvernehmen der Pferdezucht delegierten dem k. k. Ackerbauministerium zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten hat. In dem Gesuche sind die entsprechenden Daten auf- zunehmen über die Lage und Größe der Alpe, über die ZutriebSwege zu derselben, über den Stall, über das Wasser und über die Futterverhältniffe auf der Alpe, sowie schließlich über die Anzahl der Fohlen, welche bisher alljährlich aui der Alpe aufgetrieben werden. Hievon geschieht die allgemeine Verlautbarung. K. k. oberösterreichische Statthaltcrci. Linz, im Februar 1908. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. 3.4i33/x. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Unterstützungen für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Nasse im Lande Oberöstcrreich. Um die Privat-Aufzucht vorzüglicher Hengstfohlen der norischen Nasse, welche gute Landesbeschäler zu werden versprechen, in Oberösterreich zu sördern, beabsichtigt das Ackerbauministerium dortselbst die Maßregel der staatlichen Unterstützung der Aufzucht solcher Hengstsohlen, und zwar unter nachstehenden Modalitäten einzuführen. Eine Staatsunterstützung für die Auszucht von Hengstfohlen der norischen Rasse kann nur einem solchen Pferdezüchter bewilligt werden, welcher ein oder mehrere eigene, als unterstützungswürdig anerkannte Hengstfohlen besitzt und sich zu deren Aufzucht verpflichtet, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hengstfohlen aus der eigenen Zucht des Besitzers stammen oder von ihm angekaust sind. Außerdem können nur solche Bewerber um eine derartige Unterstützung berücksichtigt werden, welche vertrauenswürdig erscheinen, von welchen eine zweckentsprechende Aufzucht der Hengstfohlen zu erwarten steht und welche nachweislich über die hiezu erforderlichen Futterstoffe, die entsprechenden Stallungen, Fohlenausläufe, Alpen (Weiden) usw. verfügen. Die zu unterstützenden Hengstfohlen müssen in dem Jahre, in welchem die Unterstützung beginnen soll, geboren sein, nachweislich von einem Staats- oder lizenzierten Privathengste abstammen und von vorzüglicher Beschaffenheit sein. Die Staatsunterstützung beträgt jährlich zweihundert (200) Kronen für ein Hengstfohlen und wird bei fortdauernder, entsprechender Entwicklung desselben durch zwei Jahre geleistet. Der Unterstützungsbeitrag wird nach Ablauf des Unterstützungsjahres ausbezahlt. Die Zahl der zu unterstützenden Hengstsohlen wird auf sechs für jeden Jahrgang, somit für beide Jahrgänge zusammen auf zwölf Hengstfohlen festgesetzt. Der Eigentümer der unterstützten Hengstsohlen hat sich mittels Vertrages zu verpflichten, die betreffenden Fohlen bei unausgesetzter zweckmäßiger Fütterung, Haltung und Pflege aufzuziehen und jedem dieser Fohlen täglich nebst entsprechenden Beifutter von guter Beschaffenheit und genügender Menge durchschnittlich 4 5 Kilogramm guten Hafer und Vo Kilogramm. Pferdebohnen oder in Ermanglung der letzteren 5 Kilogramm Hafer als Futter zu verabreichen; das Ackerbauministerium ist berechtigt, solche Hengstsohlen, welche nicht entsprechend gefüttert, gehalten oder gepflegt werden, oder welche sich nicht entsprechend entwickeln, jederzeit aus dem Unterstützungsverhältnisse auszuscheiden. Dem Ackerbauministerium ist das Vorkaufsrecht bezüglich der unterstützten Hengstsohlen bis zu deren vollendeten dritten Lebensjahre einzuräumen und hat der Fohlenbesitzer daher jeweilig den beabsichtigten Verlaus zur eventuellen Geltendmachung des Vorkaufsrechtes dem k. k. Ackerbauministerium anzuzeigen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2