der k. k. Ll'zirfrshauplmakilischaft Zleqr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ur. 10. Steyr, am 3. März. 1908. Das Amtsblatt erscheint jeden DonnerStag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo cmH geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationöpreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 d. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 5006. Steyr, 2. März 1908. An sämtliche Gemeinde - Vorsehungen de§ GerichtsbezirkeZ Arem§münster. Ueberprüfung der Sturmrollen der Gemeinden. Die Gemeinde - Vorsiehungen des Gerichtsbezirkes Kremsmünster erhalten den Auftrag, die Sturmrollen ihrer Gemeinde, u. zw. sämtliche 24 Geburtsjahrgänge (1866—1889) behufs Vergleichung mit den h. ä. Landsturm-Verzeichnissen bis längstens 20. März l. I. anher einzusenden. Vor deren Absendung sind dieselben hinsichtlich der Aufenthaltsorte der darinnen verzeichneten Landsturm- pflichtigen genauestens richtigzustellen. Eigene schriftliche Erhebungen bezüglich der in der Heimatsgemeinde nicht im Aufenthalte befindlichen Landsturmpflichtigen sind nicht zu pflegen. Falls die Aufenthalte solcher Landsturmpflichtigen nicht durch Nachfrage in der eigenen Gemeinde sichergestellt werden können, ist bei der Betreffenden in der Rubrik 12 der Sturmrolle dies durch die Einsetzung eines Striches (|) zum Ausdruck zu bringen. Z. 4613. Steyr, 27. Februar 1908. An alle Gemeinde - vorsiehungen. Vorlage der Gebarungdausweise der lokalen Feuer- und Biehverficherungsvereine. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, dafür zu sorgen, daß die in ihrem Gebiete befindlichen lokalen Feuer- und Viehversicherungsvereine die Gebarungsausweise über das abgelaufene Jahr 1907 genau nach den mit dem hierämtlichen Erlasse vom 9. Mai 1902, Z. 4943 und 6524, an die einzelnen Vereinsleitungen ergangenen Weisungen mit Benützung der vorgeschriebenen Formulare verfassen und bis längstens 15. März 1908 hierher vorzulegen. Jnsbesonders ist zu beachten, daß diese Gebarungsausweise siir jeden Verein gesondert vorzulegen sind und daß mit diesen Nachweisungen eventuell der statutenmäßig vorgeschriebene Nachweis der Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die General-Versammlung zu erbringen ist. Z. 4607. Steyr, 28. Februar 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verlautbarung der Wetterprognosen im Jahre L9V8. Mit 1. April l. I. wird die telegraphische Verlautbarung der Wetterprognosen beginnen und bis 31. Oktober l. I. fortdauern. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen mit Bezug auf dem h. ä. Erlaß vom 10. April 1906, Z. 8543, Amtsblatt Nr. 15, mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, die während der Verlautbarungsperiode etwa gemachten Wahrnehmungen und insbesondere auch über etwa erfolgte Errichtung von optischen Signalstationen bis längstens 5. November l. I. zu berichten. Z. 4485. Steyr, 29. Februar 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen Md k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Verbot des Vertriebes eines Apparates gegen das Bettnässen. Anläßlich einer Rekursverhandlung ist das Ministerium des Innern zur Kenntnis gelangt, daß seitens der Firma: Institut Sanilas, Etterzhausen in Bayern, ein Apparat zur Verhütung und Heilung des Bettnässens in zweifacher Konstruktion, für das männliche und das weibliche Geschlecht, zur Einfuhr gebracht wird. Da diese Apparate nach dem eingeholten Fachgutachten des Obersten Sanitätsrates geeignet sind, die Gesundheit auf das schwerste zu schädigen, ohne das erwähnte Uebel günstig zu beeinflussen, hat das genannte Ministerium mit dem Erlasse vom 27. Jänner 1908, Z. 33.957, ex 1907, das Feilhalten und den Vertrieb dieser Apparate untersagt.
44 Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei für Oesterreich ob der Emus, Z. 3351/V, vom 5. Februar 1908, werden die Gemeinde - Vorstehuugeu und k. k. Geudarmerie- Posteu-Kommaudett von diesem Verkaufsverbote in Kenntnis gesetzt. ____________ Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, die Genannten, außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Vedürfniffes, keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 432/B.-Sch.-N. Steyr, 26. Februar 1908. An sämtliche Schulleitungen. Suppenanstalten. Die Schulleituugen werden angewiesen, die Berichte, über die Suppenanstalten genau dein h. ä. Erlaste vom' 7. April 1893, Z. 552, Amtsblatt Nr. 15, 6X 1893, entsprechend abzufaffen und bis Ende März l. I. hieher vor- zulegen. Eventuell ist ein Fehlbericht zu erstatten. Z. 433/B.-Sch.-N. Steyr, 26. Februar 1908. An sämtliche Ortsschulräte. Schulordnung. Laut Mitteilung der Schulleitung Sierning haben mehrere Ortsschulräte dieser den Bedarf an Schulordnungen noch immer nicht bekannt gegeben. Es wird hiemit daraus aufmerksam gemacht, daß jene Ortsschulräte, welche nicht bis längstens ÄO. März l. I. ihren Bedarf an Schulordnungen obgenannter Schulleitungen bekannt geben, sich um die Beschaffung der benötigten Schulordnungen, die laut h. ä. Erlasses vom 1. Jänner l. I., Z. 4, (Amtsblatt Nr. 2), sowohl für die Schüler als auch für die Lehrzimmer bis anfangs Mai d. I. beigestellt sein müßen, werden selbst zu bekümmern haben. Z. 434/B.-Sch.-N. Steyr, 26. Februar 1908. An sämtliche Schulleitungen. M - " Wechselschuhe. Die Schulleitungen werden hiemit angewiesen, bis 15. März l. I. zu berichten, wie viele Paare Wechselschuhe an der dortigen Schule gegenwärtig in Verwendung stehen, und wie viele Paare Wechselschuhe im laufenden Schuljahre neu angeschafft worden sind. Eventuell ist ein Fehlbericht vorzulegen. Z. 4747, 4551. Steyr, 28. Februar 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor mehreren Unterstützungsschwindlern. Nachstehende Unterstützungsschwindler treiben sich arbeitslos in der Welt herum und laffen sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Reisevor- schüsie verabfolgen, und zwar: Hermann Mucke, 35 Jahre alt, Schuhmachergehilfe, zust. nach Ober-Wildgrub; Adalbert Kurz, 33 Jahre alt, Lackierer und An- streichergehilse, zust. nach Freistadt; Josef Pokits, Müllergehilfe, zust. nach Dobrafalva. Z. 4697. Steyr, 28. Februar 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Forschung «ach Johann Chovauec aus Ung.-Brod. Laut einer Relation des k. k. Gendarmerie-Postens in Niwnitz, an die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Ung- Brod, soll der aus Banow, Bez. Ung.-Brod, stammende, gewesene Hausierer Johann Chovauec, welchem die Hausier- bewilligung infolge einer Abstrafung abgenommen wurde, den Hausierhandel unbefugt seit zwei Jahren in Oberösterreich und Steiermark weiterbetreiben. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, auf das Vorkommen des Genannten zu achten und im Falle derselbe bei der Ausübung des Hausierhandels betreten werden sollte, sogleich anher die Anzeige zu machen. ZZ. 4915 u. 4916. Steyr, 3. März 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und i. r. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Widerruf. Die Nachforschungen nach Michael Wagner, Z. 2144, Amtsblatt Nr. 5, ex 1908, und Emil Rosenkranz, Z. 24.441, Amtsblatt Nr. 45, ex 1907, sind einzustellen. ZZ. 4827, 4828 u. 5013. Steyr, 3. März 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und f. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung/ Auszuforschen sind, und zwar : die Stellungspflichtigen: ; Adolf Zöllich, geb. 1886 in Brunn, nach Kleppl zust.; Josef Soldan, geb. 1883 in Proßnitz, nach Hart- manitz zuständig und ' ' ' ' der Landsturmpflichtige: Stephan Nofsak, 1888 geboren in St. Veit an der Glan, nach Dröowitz zuständig. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist bis 1. Mai l. I., zu berichten.
45 Z. 4668. Steyr, 28. Februar 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. r. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werseuchenstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 16. bis 23. Februar 1908, nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Februar 1908, Z. 5349/X. Es bestehen: 1. Räude der Pferde. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Gutau; Gemeinde und Ortschaft Kefermarkt; Gemeinde und Ortschaft Lasberg; Gemeinde und Ortschaft Leopoldschlag; Gemeinde und Ortschaft Prägarten; Gemeinde und Ortschaft Nainbach; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Langfirling, Unterarzing; Gemeinde und Ortschaft Tragwein; Gemeinde und Ortschaft Unterweißenbach. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Albern- dorf; Gemeinde und Ortschaft Neichenau; Gemeinde Stiftung bei Leonfelden, Ortschaft Unterstiftung; Gemeinde Stiftung bei Reich, Ortschaft Böhmdorf. 2. Rotlauf der Schweine. Bezirk Stepr (Land): Gemeinde Weyer Land, Ortschaft Mühlein. 3. Schweineseuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Thenniug; 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Z. 4749. Steyr, 28. Februar 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Z. 4133/X. Kundmachung betreffend die staatliche Unterstützung von instruierten Alpen- weidcu im Kronlande Oberösterreich. Im Interesse einer rationellen Aufzucht von Pinzgauer- Fohlen beabsichtigt das k. k^ Ackerbauministerium einige von Vereinen oder Genossenschaften gepachtete und entsprechend instruierte Alpenweiven' in Oberösterreich, und zwar nach Maßgabe ihrer Größe und der auf denselben jeweilig aufgetriebenen Fohlen mit Beträgen von 100 bis 200 K zu subventionieren. Die Gesuche um Zuerkennung einer solchen Subvention sind im Wege der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschaft und k. k. Statthalterei in Linz bis spätestens Ende April 1908 beim k. k. Staatshengstendepot in Stadl bei Lambach einzubringen, welches dieselben nach Einvernehmen der Pferdezucht delegierten dem k. k. Ackerbauministerium zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten hat. In dem Gesuche sind die entsprechenden Daten auf- zunehmen über die Lage und Größe der Alpe, über die ZutriebSwege zu derselben, über den Stall, über das Wasser und über die Futterverhältniffe auf der Alpe, sowie schließlich über die Anzahl der Fohlen, welche bisher alljährlich aui der Alpe aufgetrieben werden. Hievon geschieht die allgemeine Verlautbarung. K. k. oberösterreichische Statthaltcrci. Linz, im Februar 1908. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. 3.4i33/x. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Unterstützungen für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Nasse im Lande Oberöstcrreich. Um die Privat-Aufzucht vorzüglicher Hengstfohlen der norischen Nasse, welche gute Landesbeschäler zu werden versprechen, in Oberösterreich zu sördern, beabsichtigt das Ackerbauministerium dortselbst die Maßregel der staatlichen Unterstützung der Aufzucht solcher Hengstsohlen, und zwar unter nachstehenden Modalitäten einzuführen. Eine Staatsunterstützung für die Auszucht von Hengstfohlen der norischen Rasse kann nur einem solchen Pferdezüchter bewilligt werden, welcher ein oder mehrere eigene, als unterstützungswürdig anerkannte Hengstfohlen besitzt und sich zu deren Aufzucht verpflichtet, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hengstfohlen aus der eigenen Zucht des Besitzers stammen oder von ihm angekaust sind. Außerdem können nur solche Bewerber um eine derartige Unterstützung berücksichtigt werden, welche vertrauenswürdig erscheinen, von welchen eine zweckentsprechende Aufzucht der Hengstfohlen zu erwarten steht und welche nachweislich über die hiezu erforderlichen Futterstoffe, die entsprechenden Stallungen, Fohlenausläufe, Alpen (Weiden) usw. verfügen. Die zu unterstützenden Hengstfohlen müssen in dem Jahre, in welchem die Unterstützung beginnen soll, geboren sein, nachweislich von einem Staats- oder lizenzierten Privathengste abstammen und von vorzüglicher Beschaffenheit sein. Die Staatsunterstützung beträgt jährlich zweihundert (200) Kronen für ein Hengstfohlen und wird bei fortdauernder, entsprechender Entwicklung desselben durch zwei Jahre geleistet. Der Unterstützungsbeitrag wird nach Ablauf des Unterstützungsjahres ausbezahlt. Die Zahl der zu unterstützenden Hengstsohlen wird auf sechs für jeden Jahrgang, somit für beide Jahrgänge zusammen auf zwölf Hengstfohlen festgesetzt. Der Eigentümer der unterstützten Hengstsohlen hat sich mittels Vertrages zu verpflichten, die betreffenden Fohlen bei unausgesetzter zweckmäßiger Fütterung, Haltung und Pflege aufzuziehen und jedem dieser Fohlen täglich nebst entsprechenden Beifutter von guter Beschaffenheit und genügender Menge durchschnittlich 4 5 Kilogramm guten Hafer und Vo Kilogramm. Pferdebohnen oder in Ermanglung der letzteren 5 Kilogramm Hafer als Futter zu verabreichen; das Ackerbauministerium ist berechtigt, solche Hengstsohlen, welche nicht entsprechend gefüttert, gehalten oder gepflegt werden, oder welche sich nicht entsprechend entwickeln, jederzeit aus dem Unterstützungsverhältnisse auszuscheiden. Dem Ackerbauministerium ist das Vorkaufsrecht bezüglich der unterstützten Hengstsohlen bis zu deren vollendeten dritten Lebensjahre einzuräumen und hat der Fohlenbesitzer daher jeweilig den beabsichtigten Verlaus zur eventuellen Geltendmachung des Vorkaufsrechtes dem k. k. Ackerbauministerium anzuzeigen.
46 Im Falle ein unterstütztes Hengstfohlen während _ der vertragsmäßigen Uuterstützungsdauer oder bevor dasselbe volle drei Jahre alt ist, ohne vorherige Anzeige an das Ackerbauministerium und ohne Entscheidung über die Geltend- machung des Vorkaufsrechtes abzuwarten, verkauft oder in irgend einer Weise hintangegeben wird, so ist der Fohlen- eigentümer verpflichtet, nicht nur die Gesamtsumme der für dieses Fohlen erhaltenen Staatsunterstützung an das k. k. Ackerbauministerium zurückzuerstatten, sondern auch noch eine Konventionalstrafe von vierhundert (400) Kronen an dasselbe zu bezahlen. Im Unterstützungsverhältnisse stehende Hengstfohlen sind von der Konkurrenz um Staatspferdezucht-Prämien ausgeschlosien. Gesuche um Unterstützung der Auszucht von Hengstsohlen sind bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres unter Angabe der Zahl, des Alters und der Abstammung der zu unterstützenden Fohlen im Wege der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschast und der k. k. Statthalterei in Linz beim Staatshengsten-Depot in Stadl einzubringen. Die angemeldeten Hengstfohlen werden im Monate Juli in der Regel bei Gelegenheit der Staats - Pferde- prämienverteilung in der dem Standorte der betreffenden Hengstfohlen zunächst gelegenen Pferdeprämiierungs-Station, wohin dieselben vom Eigentümer im Tunlichkeitsfalle mit der Mutterstute zu bringen sind, von dem bei der Pferde- prämiierung anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten- Depot in Stadl und den anwesenden Mitgliedern des Delegierten-Komitees für Pferdezuchts-Angelegenheiten Oberösterreichs besichtigt. Das Ergebnis dieser ersten Besichtigung wird vom k. k. Hengstendepot - Kommando in Stadl unter genauer Beschreibung der als unterstützungswürdig anerkannten Hengstfohlen und Namhaftmachung der Eigentümer derselben und unter Antragstellung im Einvernehmen mit den Pferde- zuchts - Delegierten dem k. k. Ackerbauministerium bekanntgegeben. Die Hengstfohlen, für deren Aufzucht das k. k. Ackerbauministerium eine Unterstützung in Aussicht zu stellen findet, werden vom Depot vorgemerkt. Die entgültige Zu- sicherung der Unterstützung ist von dem Ergebnisse einer zweiten Besichtigung der vorgemerkten Hengstfohlen abhängig. Diese zweite Besichtigung wird bei Gelegenheit der nächsten Hengstenköhrung durch den bei derselben anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten-Depot in Stadl und die anwesenden Pferdezuchts - Delegierten vorgenommen. Wenn die Vorführung des subventionierten Fohlens vor der Köhrungs - Kommission untunlich ist, so hat dessen Besichtigung an einem anderen geeigneten Orte durch den Depot-Kommandanten oder dessen Stellvertreter und noch einem Herrn Delegierten stattzufinden. Wird bei dieser zweiten Besichtigung eine günstige Entwicklung der vorgemerkteu Fohlen festgestellt, so wird bezüglich der staatlichen Unterstützung dieser Fohlen ein Vertrag zwischen dem Hengstendepot' Stadl namens des Ackerbauministeriums einerseits und dem Eigentümer der Fohlen anderseits abgeschlossen, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren und mit Beginn seiner Wirksamkeit vom Tage der erfolgten ersten Besichtigung dieser Fohlen. Für jene Hengstfohlen aber, welche bei der zweiten Besichtigung keine günstige Entwicklung oder eine nicht entsprechende Fütterung, Haltung und Wartung erkennen lassen, wird keine Unterstützung zuerkannt. Die Organe des k. k. Staatshengsten-Depot in Stadl werden die subventionierten Fohlen alljährlich gelegentlich der Visitierung der in den Beschälstationen aufgestellten Staatshengste oder anderer Dienstesreisen in ihrem Standorte besichtigen. Auch den Pferdezuchts - Delegierten, dann dem k. k. Bezirkstierarzte des politischen Bezirkes, in welchem sich die betreffenden Hengstfohlen befinden, steht das Recht zu, diese Fohlen jederzeit in ihrem Standorte zu besichtigen und zu diesem Zwecke ihre Vorführung vom Eigentümer zu verlangen. Außerdem ist der Eigentümer verpflichtet, die unterstützten Hengstfohlen behufs ihrer Besichtigung zu jeder staatlich subventionierten Pferdeprämiierung, welche in einem nicht über zwanzig Kilometer vom Standorte der Fohlen entfernten Orte abgehalten wird, auf Verlangen der betreffenden Prämiierungskommission, und zwar auf seine eigene Gefahr und Kosten, vorzusühren. Vernachlässigte Fütterung, Haltung und Pflege der im Unterstützungsverhältniffe stehenden Hengstfohlen können vom Staatshengsten-Depot-Kommando als Vertragsbruch erklärt werden, in welchem Falle nicht nur der Vertrag sogleich seine Gültigkeit, sondern auch der Hengstfohlen-Eigentümer den Anspruch auf jede weitere Unterstützung und aus Auszahlung des oben fälligen Unterstützungsbetrages verliert. K. k. Statthalterei, Linz im Februar 1908. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Februar 1908, Nr. 4133/X, die nachfolgenden Separatabdrücke dieser beiden Kundmachungen auf der Amtstafel zu affigieren und die Besitzer von Hengstfohlen besonders aufmerksam zu machen, damit selbe von diesen Begünstigungen Gebrauch machen können. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirtShauptmanuschaft Sleyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr'
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