26 Damit aber in Hinkunft nicht der geringste Zweifel darüber bestehen könne, daß der Ergänzungsauftrag an den Gemeindevorsteher nur in seiner Eigenschaft als Parteienbevollmächtigter und keineswegs in seiner Eigenschaft als Amt sorg an erfolge, wird demselben stets ausdrücklich bedeutet werden, daß die von ihm als Machthaber der Beschädigten überreichte Anzeige ganz allgemein gehalten sei, und somit der im Gesetze vom 12, Juli 1896, R.-G.-Bl. Nr. 118, normierte» Verpflichtung, das beschädigte Objekt und den Besitzer desselben der Behörde zur Anzeige zu bringen, nicht entspreche und er daher in seiner Eigenschaft als Machthaber der Beschädigten aufgefordert werde, die Anzeige in dieser Richtung, d. i. durch Angabe der beschädigten Objekte und deren Besitzer zur ergänzen. Um nun diesen nachträglichen Ergänzungen vorzu- beugen, welche in erster Linie den Herrn Gemeindevorstehern namhafte Mehrarbeiten verursachen und eventuell die rechtzeitige Sckadcnserhebung verhindern würden, wird empfohlen, die Grundbesitzer aufmerksam zu machen, daß es nicht genügt, wenn sie dem Gemeindevorsteher einfach die Tatsache der Beschädigung des Naturalertrages durch irgend ein Elemcntarereignis anzeigen, sondern daß jeder Grundbesitzer auch die Parzellen zu bezeichnen hat, deren Naturalerträgnis eine Beschädigung erfuhr, sowie auch um zu erkenuen, ob die Bedingungen zur Steuerabschreibuug vorliegen (8 13 des Ges.) anzugeben ist, welchen Grad (l/4, 7«, ^ oder ganz) die Beschädigung erreicht. Diese Daten wären von dem Herrn Gemeindevorsteher in ein Verzeichnis zu bringen, welches Verzeichnis mit der Schadensanzeige innerhalb der gesetzlichen achttägigen Frist der Steuerbehörde vorzulegen ist. Z. 32/1/Str. SteyT, 3. Februar 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Vorcrhebungen zur Personalcinkommensteuer-Ver- anlagung betreff Provenienz des von den Wirten ausgeschänkten Bieres. Im Zwecke der tunlichst raschen Ermöglichung der im Zuge der Personaleinkommensteuer-Veranlagung bezüglich des einen oder anderen Angehörigen obiger Zensitengruppe etwa notwendig werdenden Inanspruchnahme der betreffenden Brauereien zur Auskunftserteilung punkto Größe des Bierbezuges (§269, Pers.-St.-Ges.) ist binnen 8 Tagen dem hiesigen Steuerreferate ein Verzeichnis der im dortigen Gemeindegebiete befindlichen Gastwirte unter Bezeichnung der Herkunft (Brauerei) des von jedem Einzelnen geführten Bieres vorzulegen. Die bezügliche Konstatierung hat soweit als möglich mit Vermeidung auffälliger Erhebungen zu geschehen und wird, um allfälligen Mißdeutungen der gegenständlichen Aktion von vorneherein vorzubeugen, insbesondere der etwa austauchenden Meinung zu begegnen, als ob eine generelle Befragung der Brauereien über den Bierbezug aller hier- bezirkigen Wirte beabsichtigt sei, nachdrücklichst bemerkt, daß eine derartige Absicht — auch schon mit Rücksicht aus die damit verbundene Behelligung der Brauereien — durchaus nicht besteht, vielmehr durch die angeordnete Rachweisung die Steuerbehörde, resp, der Herr Vorsitzende der Personal- einkommensteuer-Schätzungskommission nur in die Lage gesetzt iverden soll, im Falle — wie schon eingangs angedeutet — bei Prüfung der Personaleinkommensteuer-Bekenntniffe und diesen zu Grunde liegenden Berechnungen besonders gewichtige Bedenken bezüglich des einen öder anderen Gastwirtes die Einholung der fraglichen Auskunft der Brauerei unerläßlich erscheinen ließen, von dieser Maßnahme jederzeit in der raschesten Weise, d. h. ohne erst zu Anfragen, beziehungsweise Erhebungen betreff der Herkunft des Bieres bemüssigt zil sein, Gebrauch zu machen. Z. 2504. Stehr, 31. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Durchzngskost für das Jahr 1908. Der Vergütungsbetrag für die Verpflegung der Militärmannschaft vom Offiziers-Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1908 beträgt, und zwar für die Stadt Linz 65 und die übrigen Marsch- stationen 58 Heller für jede Portion. Die bezüglichen Kundmachungen folgen unter einem mit. Z. 2592. Steyr, 31. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und hochW. Pfarrämter. Graf Codroipo-Stiftnngsplähe für Soldatenmädchen. Laut Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 25. Jänner 1908, Z. 2337/XI, sind vier Franz Graf Codroipo - Stiftungsplätze mit einem jährlichen Stiftungs- genusse von je 84 Kronen erledigt. Anspruch auf einen dieser Stiftungsgenüsse haben arme, heiratsfähige Soldatenmädchen, deren Vater einem der in den ehemaligen innerösterreichischen Länder gelegenen Regimenter angehören oder angehört haben, sowie Mädchen von Invaliden des Militär-Jnvalidenhauses in Wien, welche aus einer während der aktiven Dienstleistung des Vaters nach erster Klaffe geschlossenen Ehe stammen. Die mit dem Taufscheine, Armuts- und Sittenzeug- niffe des Mädchens, Nachweis ob der Vater nach erster Klaffe verheiratet ist, oder war, belegten Gesuche sind sofort an das Vorgesetzte Regiments-, beziehungsweise Jnvaliden- haus-Kommando oder an die zuständige Evidenzbehörde einzusenden. Die Gemeinde-Vorstehungen und hochw. Pfarrämter werden eingeladen, eventuell im Gemeindegebiete oder Pfarr- sprengel befindliche anspruchsberechtigte Mädchen hierauf aufmerksam zu machen. ZZ. 2269 u. 2299. Stehr, 27. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar: Friedrich Mayrhofer, geb. 1877, zuständig nach Kremsmünster Land; und Franz Zehetner, geb. 1880, zust. nach Eberstallzell. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten.
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