Amtsblatt 1908/3 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

14 Lehrkräfte eröffnet, daß bei der allgemeinen Anweisung der neuen Bezüge die nach dem neuen Gesetze entfallenden Dienstalterszulagen vorläufig nicht über den Zeitpunkt hinaus angewiesen werden können, an welchem die letzte nach dem Gesetze vom I. Dezember 1901, Nr. 59, ent- { fallende Dienstalterszulage angewiesen worden ist, und daß jene Dienstalterszulagen, welche sich nach dem neuen Gesetze über diesen Zeitpunkt hinaus ergeben, erst über spezielles Einschreiten der betreffenden Lehrpersonen und nach Zuerkennung des Landesschulrates in jedem einzelnen Falle zur Anweisuug ; gelangen. Z. 49/Sch. St ehr, 10. Jänner 1908. . An alle hochwürdigen Pfarrämter und an alle schulgemeinden. Wcgentschädiguiig für Neligionslehrcr. Nachdem der im letzten Landtagssessions-Abschnitte , beschlossene Gesetzentwurf, betreffend die 'Besorgung des Religionsunterrichtes an den allgemeinen öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, mit Allerhöchster Entschließung vom 29. Dezember 1907 sanktioniert wurde, wird den Schulgemeinden zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 3. Jänner 1908, Z. 5518 ex 1907, eröffnet, daß nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetz-Entwurfes, sohin vom 1. Jänner 1908 angefangen, an Stelle der bisher üblichen Anweisung der Wegentschädigungen an die Schulgemeinden die direkte Anweisung an die betreffenden, den Religionsunterricht erteilenden Pfarrämter (Kultusgemeinden) zu treten hat. Jene Wegentschädigungen, bezüglich ivelcher ein Pauschale vereinbart wurde, werden den betreffenden Pfarrämtern (Knltusgemeinden) in den bisher üblichen halbjährigen dekursiven Behebungs-Terminen fortlaufend angewiesen und hat die Anweisung dieser Wegentschädigungen auf Grund der von der Landesbuchhaltung geführten Bücher und Vormerkungen ex o1'fb zu erfolgen. Bezüglich jener Wegentschädigungen, welche nach der Anzahl der tatsächlich verrichteten Gänge geleistet werden, haben die betreffenden Pfarrämter (Knltusgemeinden) den von der Schulleitung bestätigten Anspruchsausweis in den bisher üblichen halbjährlichen dekursiven Terminen direkte dem Landesausschusse vorzulegen, welcher dann von Fall zu Fall mit der entsprechenden Anweisung vorgehen wird. Z 568. St ehr, 8. Jänner 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Ueber Ermächtigung des k. k. Ackerbauministeriums vom 29. Mai 1907, Z. 16.915/1682, fand die k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz im Einvernehmen mit dem o.-ö. Laudesausschusse die Schonzeit für Nutten (Iota vulgaris) und das für die Dauer der Schonzeit bestehende Feil- bietungsverbot dieser Fischgattung im Jntereffe der Korregonen- zucht für das Gebiet des Traunsees in Abänderung der Artikel II und VII der Statthalterei-Verordnung vom 19. Dezember 1896, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 33, betreffend die fischereipolizeilichen Durchführungsbestimmungen zum o.-ö. Fischereigesetze vom 2. Mai 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 32 ex 1896, auszuheben. Hiedurch wird die Schonzeit der Nutten und das bestehende Feilbietungsverbot bezüglich des unteren Teiles der Traun und der übrigen Gewässer Oberösterreichs nicht berührt. Diese Verfügung wird gleichzeitig im o.-ö. Landesgesetz- und Verordnungsblatte verlautbart. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Dezember 1907, Z. 33.217/11, zur Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis. Z. 212. St ehr, 3. Jänner 1908. An sämtliche Gemeinde-Vorstehungen k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden und §orft- aufsichtrorgane. Ausarbeitung der Wind- und Schnecbriichc und Dürrlinge in den Wäldern als Vorbeugung gegen das verheerende Auftreten sorstschädlicher Insekten. Die eingetretenen Schneefälle, wie auch Stürme während der Tag und Nachtgleichen verursachten in vielen Waldungen erhebliche Beschädigungen durch Wind und Schneedruck. Da auf die Ausbreitung der forstschädlichen Insekten stets ein wachsames Auge gerichtet werden muß, und da insbesondere die Vermehrung des Borkenkäfers in mehreren Waldgebieten konstatiert wurde, ist die Besorgnis begründet, daß wenn nicht die gründliche Reinigung der Wälder, und das Entgegenwirken gegen die massenhafte Verbreitung des bezeichneten Schädlings zur rechter Zeit erfolgen, die den Waldungen zugehenden Nachteile noch empfindlicher werden. Ich finde nrich daher veranlaßt, unter Hinweisung auf die Bestimmungen der §§ 50 und 51 des Forstgesetzes, des § 12 der Verordnung des k. k. Ackerbauministeriums vom 3. Juli 1873, L-G.- u. V.-Bl. Nr. 50, die h. o. Kundmachung, deren Affigierung mit dem h. o. Erlasse vom 8. Februar 1903, Z. 1613, Amtsblatt Nr. 8, angeordnet wurde, in Erinnerung zu bringen. Demgemäß sind die betreffenden Waldbesitzer einzeln und durch vorzunehmende allgemeine Verlautbarung zu verhalten, der Säuberung der Waldbestände die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und die Nadelholzstämme zeitgerecht zu entrinden. Bei den in Stößen aufgeschlichteten Schnitthölzern empfiehlt es sich die Spaltseite nach auswärts zu kehren, bei ungespaltenen Prügelhölzern die seitwärts nach außen zu und die oben aufliegenden Stücke von der Rinde zu befreien. Können Gipfel und Aeste der Nadelholzarten nicht zur Verwendung gebracht werden, ist das Verbrennen derselben, selbstverständlich unter Beachtung der nötigen Vorsicht zur Hintanhaltung von Waldbränden, angezeigt. Diese Vorkehrungen sind von den Waldbesitzern bis 15. April 1908 durchzuführen. Im Falle sich wegen großen Mengen von Schadhölzern die Unmöglichkeit ergeben sollte, vorstehende Maßnahmen termingemäß durchzuführen, sind die Waldbesitzer zum Belichte hierüber zu verhalten. Die k. k. Gendarmerie, die Gemeinde - Vorstehungen und die nunmehr für jede Gemeinde bestellten Waldaufseher, welche von diesem Erlasse sogleich in Kenntnis zu setzen sind, werden angewiesen, bei wahrgenommener Nichtbeachtung der gebotenen Vorkehrungen unverzüglich die Anzeige zu erstatten, worauf gegen den Eigentümer des Holzes mit aller nötigen Strenge in Gemäßheit der Vorschriften der §8 50 und 51 des Forstgesetzes eingeschritten wird. Hiebei wird bemerkt, daß die häufig übliche Abfuhr der vom Borkenkäfer besetzten Stämme vom Walde an

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