13 Hebammen zu beauftragen, mittelst eines solchen Exemplares jeweils auch die Gemeindevorstehung, in deren Gebiete sich der Geburtsfall zugetragen hat, diesen anzuzeigen. Dermalen wird dem § 31 der Hebammeninstruktion, Ministerialverordnung vom 10. September 1897, R.-G.-Bl. Nr. 216, welcher auch eine Anzeige der Geburten an die Gemeindevorstehung vorschreibt, nur in den Städten Linz, Steyr- Wels und Urfahr durch die Geburtenausweise entsprochen, während die übrigen Gemeinden von den in ihrem Gebiete vorgekommenen Geburten keine amtliche Kenntnis erhalten. Dadurch werden sie aber außer Stand gesetzt, der ihnen durch § 42 und 43 des oberösterreichischen Armengesetzes übertragenen Verpflichtung, die Vestellnng von Vor- rnündern für arme, uneheliche Kinder und die Unterbringung derselben bei ehrbaren Pflegeparteien zn veranlassen, nach- zukommen. Dieser Mangel erklärt auch zum Teile die durch den Kinderschutzkongreß in Wien konstatierte Tatsache, daß häufig arme, uneheliche Kinder eines Vormundes entbebren; die Evidenthaltung der pfiege- und schutzbednrftigen Kinder ist iiberhaupt die erste Voraussetzung einer wirksamen Durchführung der Bestrebungen für öffentlichen Kinderschutz und Kinderfürsorge. Die Evidenthaltung der Geburten wäre dadurch zu erreichen, daß die durch die „Geburtsanzeigen" der Hebammen gemeldeten Geburten, nach Analogie mit dem Toten- beschauprotokolle in ein gemeindeämtliches Geburtsprotokoll eingetragen werden. Durch die gewissenhafte Führung der Geburtenprotokolle würde außerdem den Gemeindeämtern die Anlegung der Jmpflisten, der Schulbeschreibung und dergleichen ohne Inanspruchnahme der Pfarrämter ermöglicht, den politischen Behörden die Erhebungen anläßlich der Vorarbeiten zur Affentierung, bei Heimatsstreitigkeiten die Richtigstellung der Matriken bei unterlassenen oder unrichtigen Eintragungen in dieselben rc. wesentlich erleichtert. Nach Eintragung der Daten der eingelangten Anzeigen wären diese Anzeigeblätter von den Gemeinde-Vorstehungen dem Amtsärzte der politischen Bezirksbehörde einzusenden. Nach Verwendung der Geburtsanzeigen dnrch die Amtsärzte behufs Kontrolle der Matrikcnauszüge lit. B könnten die ersteren wieder an die betreffendeil Gemeinden zurückgesandt werden und können von denselben an die Heimatsgemeinden übersandt werden, wodurch diesen eine genaue Führung der Gemeindematrik ermöglicht würde. Zu diesem Zwecke wurde in dem Formulare „Geburtsanzeige" den im 8 31, Hebammen-Jnstruktion, angegebenen Rubriken noch die Rubrik „Heimatsgemeinde" zugefügt. Geburts-Auze ige. 1. Vor- und Zuname, bei ehelichen Kindern ! ^ Vaters bei unehelichen Kindern der Mutter 2. Geburtsort I g™'™* ,_, M°"° , des (der, Kindes (er, I Ortlchott («troße. Gaffe, S. Heimalsgemeinde ' bei -b-lich°n Kindern des Vaters ^ ^ f bei unehelichen Kindern der Mutter 5. 6. 7. 8. 9. Tag, Monat und Jahr der Geburt des Kindes Geschlecht des (der) Kindes (er) Zivilstand (ehelich, unehelich) Lebend geboren? totgeboren? Notgetaust? durch wen? In der Taufe erhaltenen Namen des (der) Kindes (er) Geburtstag — Monat und Jahr bei ehelichen ^s Vaters Dei ehelichen bw Cutter bei unehelichen der Mutter 10. 11. 12. Konfession bei ehelichen des Vaters der Mutter bei unehelichen der Mutter BernsS- (Zweig) | b-, We» des Vaters s bei unehelichen der Mutier ze..«,,«^ bei ehelichen des Vaters ^ I bei unehelichen der Mutter (Bei ehelichen Kindern) Tag, Monat und Jahr der Eheschließung der Eltern. Datum........................ Unterschrist der Hebamme: Zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei, Z. 21.876/ V, vom 9. Dezember 1907 legt dieselbe Wert daraus, die Ansichten der Gemeinden und Pfarrämter über die Einführung von ^gemeindeämtlichen Geburtenprotokollen und namentlich die Stellungnahme der Gemeinden znr Frage der Kostenbestreitung für die hiezu notwendigen Drucksorten kennen zu lernen. Die hochw. Pfarrämter und Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, sich gegenständlich bis spätestens 20. Februar 1908 zu äußern, wobei bemerkt wird, daß diejenigen Pfarr- bezw. Gemeindeämter, welche bis zu diesem Termin keine Aeußerung hieher erstattet haben, als diesem Vorschläge zustimmend werden angenommen werden. Z. 947. etepr, 11. Jänner 1908. An alle Gemeinde - Vorstellungen Betreffend den in Paris stattsindenden I. internationalen Kongreß für Kälte-Industrie. Die französische Botschaft in Wien hat im Wege des 1 n. k. Ministeriums des Aeußern an die österreichische Regiernng eine Einladung znr Teilnahme an dem Ende Juni 1908 in Paris stattsindenden I. internationalen Kon- i greife für Kälte-Industrie gerichtet. Behufs Teilnahme an diesem Kongresse ist unter Führung des Ministeriums des Innern ein offizielles Komitee in Bildung begriffen, welchem außer den Vertretern der intereffierten Ressortministerien hervorragende Fachmänner auf denr Gebiete der Hygiene, der Wissenschaft, der einschlägigen Industrien, der Technik, sowie des Verkehrs- und Approvisionierungswesens angehören werden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden hievon mit dem Austrage in die Kenntnis gesetzt, die intereffierten Kreise auf das Stattfinden des erwähnten Kongresses in geeigneter Weise aufmerksam zn machen. Z. 36/L-ch. Steyr, 8. Jänner 1908. An sämtliche Schulleitungen. Nachdem der in der Sitzung des o.-ö. Landtages vom 7. Oktober 1907 beschlossene Gesetzentwurf, betreffs Gehaltsregulierung des Lehrstandes an den Volks- und Bürgerschulen Oberösterreichs, mit Allerhöchster Entschließung vom 29. Dezember 1907 sanktioniert wurde, wird den Schulleitungen zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 2. Jänner 1908, ad Z. 5613 ex 1907, zur eigenen Information und behufs Verstäudigung der unterstehenden
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