Amtsblatt 1908/3 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Ki'zirk5sMupimattn!chast Stegr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Mr. 3. Stcyr, am 16. Iäuner. l»08. Dns Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptinannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h, für portorfliÄti^ ^Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Sorveit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. ^Leyr, 15. Jänner I9O8. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgcsctz - Blätter. Unter Einem gelangen die Reichsgesetz- Blätter Stück CXXVIII — CXXXII an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tage» zu berichten. Z. 188/präs./5/07. Steyr, 8. Jänner 1908. i An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die ausnahmsweise Ermächtigung der Steucrexektttoren zur Geldübernahmc. Um den bei strikter Durchführung des § 20, Punkt 3 als 2, der Dienstes-Jnstrnktion für die Steuerexekutoren in jenen Fällen sich ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen, in welchen der Steuerrückständner vor Beginn der Pfändung eine Zahlung auf seinen Rückstand leisten will, dieselbe jedoch ; nicht dem Gemeindevorsteher übergeben werden kann, weil ! dieser nur über eine größere Entfernung hin zu erreichen ist und auch eiu Post- oder Steueramt am Wohnorte des ' Rückständners nicht besteht, erteilt das k. k. Finanz-Ministerium ; die Ermächtigung, den Steuerexekutoren und definitiven k. k. Steueramtsdienern, die volle Vertrauenswürdigkeit derselben vorausgesetzt, die ausnahmsweise Befugnis einzu- räumen, die angebotene Zahlung, jedoch nur bis zum Höckst- betrage von 100 K für jeden einzelnen Fall, gegen Empfangsbestätigung zu übernehmen. Diese ausnahmsweise Befugnis wurde vorläufig und bis auf weiteres im Steueramtsbezirke Kremsmünster dem k. k. Steueramtsdiener Jgnaz I a k s ch y, im Steueramtsbe- j zirke Steyr dem k. k. Steuerexekutor Josef Michlmayr, ; im Steueramtsbezirke Weyer dem k. k. Steueramtsdiener Martin Urbanitsch erteilt. Die Uebernahme exeqnierter Beträge durch die Steuerexekutionsorgane, welche sich auf alle bei den k. k. Steuer- j ämtern einzuzahlenden Abgaben erstreckt, beschränkt sich, wie j ! ausdrücklich bervorgehoben wird, nur auf solche Fälle, wo ein Rückständner vor Beginn der angcordneten Pfändung den cxcquiertcn Rückstand samt Nebengcbiihren ganz oder teilweise bar erlegt und der Betrag im ganzen 100 K j nicht übcrsteigt. Ueber den Empfang des Geldbetrages bat das Steuerexekutionsorgan aus einem juxtierten Quittungsblock unter Anwendung des Pausverfahrens eine Bestätigung aus- zusolgen. Hiezu wird ausdrücklich bemerkt, daß die Jnterims- bestätigung des Steuerexekutionsorganes durch die amtliche Bestätigung des k. k. Steueramtes zu ergänzen ist, weil die ■ provisorische Bestätigung des Exekutionsorganes die förmliche Amtsquittung selbstverständlich nicht zu ersetzen vermag. Hinsichtlich der nachträglichen amtlichen Zahlungsbestätigung wurde bis auf weiteres folgender Vorgang angeordnet : Das die Zahlung entgegennehmende Exekutionsorgan hat die Parteien aufzufordern, die zur definitiven Verrechnung der erlegten Steuern s. N. nötigen Einzahlungsdokumente ohne Verzug an das betreffende Steueramt einzusenden. Es unterliegt jedoch keinem Anstande, daß die Partei ; diese Dokumente dem Exekutionsorgane zur Ueberstellung an ! das Steueramt übergibt. In diesem Falle hat das Exekutionsorgan die Ein- - Zahlungsdokumente möglichst gleichzeitig mit der Geldsendung, ! allenfalls auch durch das Gemeindeamt, an das zuständige Steueramt einzusenden. Im letzteren Falle käme der Postsendung im Hin- i blicke auf das Gesetz vom 2. Oktober 1865, R.-G.-Bl. Nr. 108, als portofreie Gemeindedienstsache die Portofreiheit zu. Jnsoferne jedoch die Parteien die Einzahlungsdokumente nicht beizubringen vermögen, haben die k. k. Steuerämter die amtliche Zahlungsbestätigung je nach Wunsch den Parteien auf Quittung sub Couvert ober aus Korrespondenz- i karten zu erteilen. Diese Zusendungen unterliegen der Portopflicht. _ Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Tag der faktischen Einzahlung zu Handen des Exekntionsorganes maßgebend. Vorstehende Verfügungen treten am 1. Jänner 1908 s in Kraft.

12 Hievon werden die Gemeindevorstehungen mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, Vorstehendes in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Allfällige, aus der Durchführung dieser Anordnungen zur Kenntnis kommende Unregelmäßigkeiten und sonstige Anstände wollen unter genauer Darstellung des Falles stets sogleich zur hicrortigen Kenntnis gebracht werden. Z. 1928/1, Str. Steyr, 26. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Vertrauensmänner gemäß § 199 Personalsteuergesetz. Der oberösterreichische Landesausschuß hat laut Note vom 16. November 1907, Z. 23.049, 1 den Florian Hendlhuber, Besttzer des Schobergutes in Weigersdorf Nr. 19, statt Franz Steindlberger, Bauer in Penzendorf; 2. den Josef Wölflehner, Besitzer des Stadlbauern- gutcs in Oberrohr Nr. 9, statt Martin S a l z w i m m e r Bauer in Oberrohr; 3. den Josef Burgstaller, Kaufmann in Aschach, statt Ferdinand K a r g l, Kaufmann in Aschach an der Steyr, und 4. den Josef Zauner, Schnittwarenhändler und Hausbesitzer in Bad Hall, statt Franz Mayrhofer, Kaufmann in Bad Hall, zu Vertrauensmännern im Sinne des § 199 Pers.-Str.-Ges. ernannt. Hievon geschieht mit Beziehung auf den h. ä. Erlaß vom 5. April 1904, Z. 1913, Amtsblatt Nr. 15, zufolge Erlasses der k. k. Finanz-Direktion in Linz vom I. Dezember 1907, Z. 2827/3/AII, mit der Einladung die Verständigung, im Falle als ein oder der andere der im Amtsblatt Nr. 15 ex 1904, und Amtsblatt Nr. 49 ex 1906 verlautbarten Vertrauensmänner wegen Todsalles, Wegzuges oder aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung stände, hievon anher die Anzeige zu erstatten. Z. 2522/22. Steyr, 26. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ergänzung der Erwerbsteuer -Kommissionen. Das Präsidium der k. k. Finanz-Direktion in Linz hat laut des Erlasses vom 24. Oktober 1907, Z. 2055/12/prs., für die nachstehenden bei der am 23. und 24. September 1907 stattgehabten Wahl rechtsgültig gewählten Personen 'die Wahlzertifikate ausgefertigt, und zwar: Erwerbstcuerkommission II!. Steuerklasse für Steyr Land. Mitglieder: Josef Rufsegger, Apotheker in Weyer; Mitgliedstellvertreter: Leo Greller, Gemischt- warenhändler in Weyer. Erwerbstcuerkommission IV. Steuerklasse für Steyr Land. Mitglieder: Friedrich Bernauer, Messerschmied in Neuzeug, Johann Kaiblinger, Kaufmann in Sierning. Mitglied stellvertreter: Johann Jäger, Schuhmacher in Sierning, Michael Wenger, Gastwirt in Pichlern. Sämtliche vorstehende Mitglieder und Mitgliedstellvertreter sind für die Funktionsdauer vom 1. Jänner 1908 bis 31. Dezember 1911 gewählt. Hievon erfolgt mit dem Ersuchen die Verständigung, die vorstehenden neuen Kommissionsmitglieder und Stellvertreter mittels Anschlages an der Amtstafel kundzumachen. Z. 2972/22 1907. Steyr, 4. Jänner 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Ernennung von Mitgliedern und Mitgliedstellvertretern für die Erwerbsteuerkommifsionen. Das Präsidium der k. k. Finanz-Direktion in Linz hat im Grunde der erhaltenen Ermächtigung des Herrn k. k. Finanzministers zufolge Erlasses vom 19. Dezember 1907, Z. 2055/25, nachstehende Personen zu Mitgliedern beziehungsweise Mitgliedstellvertretern der Erwerbsteuerkommissionen ernannt, und zwar: Erwerbstcuerkommission III. Klasse für Steyr Land. Mitglied: Friedrich Bauernebel, Eisenhändler in Sierninghofen. Mitgliedstellvertreter: Alois Reiter, k. k. Finanz- Konzipist in Steyr. Erwerbstcuerkommission IV. Klasse für Steyr Land. Mitglieder: Franz Hai der, Kaufmann in Reich- raming. Josef Zischet, Sattler in Weyer. - Mitgliedstellvertreter: Rudolf Langerbauer, Ge- mischtwarenhändler in Weyer. Alois Reiter, k. k. Finanz- Konzipist in Steyr. Sämtliche Mitglieder und Mitgliedstellvcrtreter gelten für die Funktionsdauer bis Ende 1911. Vorstehende Ernennungen sind in entsprechender Weise zu verlautbaren. Z. 566. Steyr, 10. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Amnestie für stcllungsflüchtige ungarische Staatsbürger und Deserteure der ungarischen Landwehr. Die Gemeinde-Vorstehungen werden zur entsprechenden ortsüblichen Verlautbarung und zum öffentlichen Anschläge in Kenntnis gesetzt, daß Seine k. und k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 26. November 1907 die bereits mit dem h. ä. Erlasse vom 8. Dezember 1907, Z. 27.287, Amtsblatt Nr. 50 6X 1907, kundgemachte Amnestie auch für ungarische Staatsbürger und Angehörige der ungarischen Landwehr unter den gleichen Modalitäten allergnädigst anzuordnen geruht haben. Z. 28.063. Steyr, 11. Jänner 1907. An die hochw. Pfarrämter und an die Gemeinde - vorstehungen. Betreffend die Einführung von Geburtsfalls-Anzeige- formularien für Hebammen. Die k. k. Statthalterei hat in Anregung gebracht, für die Erstattung der Geburtsanzeigen der Hebammen an die Pfarrämter, beziehungsweise Matrikenführer, ein bestimmtes Formulare nach nachstehendem Muster einzuführen und die

13 Hebammen zu beauftragen, mittelst eines solchen Exemplares jeweils auch die Gemeindevorstehung, in deren Gebiete sich der Geburtsfall zugetragen hat, diesen anzuzeigen. Dermalen wird dem § 31 der Hebammeninstruktion, Ministerialverordnung vom 10. September 1897, R.-G.-Bl. Nr. 216, welcher auch eine Anzeige der Geburten an die Gemeindevorstehung vorschreibt, nur in den Städten Linz, Steyr- Wels und Urfahr durch die Geburtenausweise entsprochen, während die übrigen Gemeinden von den in ihrem Gebiete vorgekommenen Geburten keine amtliche Kenntnis erhalten. Dadurch werden sie aber außer Stand gesetzt, der ihnen durch § 42 und 43 des oberösterreichischen Armengesetzes übertragenen Verpflichtung, die Vestellnng von Vor- rnündern für arme, uneheliche Kinder und die Unterbringung derselben bei ehrbaren Pflegeparteien zn veranlassen, nach- zukommen. Dieser Mangel erklärt auch zum Teile die durch den Kinderschutzkongreß in Wien konstatierte Tatsache, daß häufig arme, uneheliche Kinder eines Vormundes entbebren; die Evidenthaltung der pfiege- und schutzbednrftigen Kinder ist iiberhaupt die erste Voraussetzung einer wirksamen Durchführung der Bestrebungen für öffentlichen Kinderschutz und Kinderfürsorge. Die Evidenthaltung der Geburten wäre dadurch zu erreichen, daß die durch die „Geburtsanzeigen" der Hebammen gemeldeten Geburten, nach Analogie mit dem Toten- beschauprotokolle in ein gemeindeämtliches Geburtsprotokoll eingetragen werden. Durch die gewissenhafte Führung der Geburtenprotokolle würde außerdem den Gemeindeämtern die Anlegung der Jmpflisten, der Schulbeschreibung und dergleichen ohne Inanspruchnahme der Pfarrämter ermöglicht, den politischen Behörden die Erhebungen anläßlich der Vorarbeiten zur Affentierung, bei Heimatsstreitigkeiten die Richtigstellung der Matriken bei unterlassenen oder unrichtigen Eintragungen in dieselben rc. wesentlich erleichtert. Nach Eintragung der Daten der eingelangten Anzeigen wären diese Anzeigeblätter von den Gemeinde-Vorstehungen dem Amtsärzte der politischen Bezirksbehörde einzusenden. Nach Verwendung der Geburtsanzeigen dnrch die Amtsärzte behufs Kontrolle der Matrikcnauszüge lit. B könnten die ersteren wieder an die betreffendeil Gemeinden zurückgesandt werden und können von denselben an die Heimatsgemeinden übersandt werden, wodurch diesen eine genaue Führung der Gemeindematrik ermöglicht würde. Zu diesem Zwecke wurde in dem Formulare „Geburtsanzeige" den im 8 31, Hebammen-Jnstruktion, angegebenen Rubriken noch die Rubrik „Heimatsgemeinde" zugefügt. Geburts-Auze ige. 1. Vor- und Zuname, bei ehelichen Kindern ! ^ Vaters bei unehelichen Kindern der Mutter 2. Geburtsort I g™'™* ,_, M°"° , des (der, Kindes (er, I Ortlchott («troße. Gaffe, S. Heimalsgemeinde ' bei -b-lich°n Kindern des Vaters ^ ^ f bei unehelichen Kindern der Mutter 5. 6. 7. 8. 9. Tag, Monat und Jahr der Geburt des Kindes Geschlecht des (der) Kindes (er) Zivilstand (ehelich, unehelich) Lebend geboren? totgeboren? Notgetaust? durch wen? In der Taufe erhaltenen Namen des (der) Kindes (er) Geburtstag — Monat und Jahr bei ehelichen ^s Vaters Dei ehelichen bw Cutter bei unehelichen der Mutter 10. 11. 12. Konfession bei ehelichen des Vaters der Mutter bei unehelichen der Mutter BernsS- (Zweig) | b-, We» des Vaters s bei unehelichen der Mutier ze..«,,«^ bei ehelichen des Vaters ^ I bei unehelichen der Mutter (Bei ehelichen Kindern) Tag, Monat und Jahr der Eheschließung der Eltern. Datum........................ Unterschrist der Hebamme: Zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei, Z. 21.876/ V, vom 9. Dezember 1907 legt dieselbe Wert daraus, die Ansichten der Gemeinden und Pfarrämter über die Einführung von ^gemeindeämtlichen Geburtenprotokollen und namentlich die Stellungnahme der Gemeinden znr Frage der Kostenbestreitung für die hiezu notwendigen Drucksorten kennen zu lernen. Die hochw. Pfarrämter und Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, sich gegenständlich bis spätestens 20. Februar 1908 zu äußern, wobei bemerkt wird, daß diejenigen Pfarr- bezw. Gemeindeämter, welche bis zu diesem Termin keine Aeußerung hieher erstattet haben, als diesem Vorschläge zustimmend werden angenommen werden. Z. 947. etepr, 11. Jänner 1908. An alle Gemeinde - Vorstellungen Betreffend den in Paris stattsindenden I. internationalen Kongreß für Kälte-Industrie. Die französische Botschaft in Wien hat im Wege des 1 n. k. Ministeriums des Aeußern an die österreichische Regiernng eine Einladung znr Teilnahme an dem Ende Juni 1908 in Paris stattsindenden I. internationalen Kon- i greife für Kälte-Industrie gerichtet. Behufs Teilnahme an diesem Kongresse ist unter Führung des Ministeriums des Innern ein offizielles Komitee in Bildung begriffen, welchem außer den Vertretern der intereffierten Ressortministerien hervorragende Fachmänner auf denr Gebiete der Hygiene, der Wissenschaft, der einschlägigen Industrien, der Technik, sowie des Verkehrs- und Approvisionierungswesens angehören werden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden hievon mit dem Austrage in die Kenntnis gesetzt, die intereffierten Kreise auf das Stattfinden des erwähnten Kongresses in geeigneter Weise aufmerksam zn machen. Z. 36/L-ch. Steyr, 8. Jänner 1908. An sämtliche Schulleitungen. Nachdem der in der Sitzung des o.-ö. Landtages vom 7. Oktober 1907 beschlossene Gesetzentwurf, betreffs Gehaltsregulierung des Lehrstandes an den Volks- und Bürgerschulen Oberösterreichs, mit Allerhöchster Entschließung vom 29. Dezember 1907 sanktioniert wurde, wird den Schulleitungen zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 2. Jänner 1908, ad Z. 5613 ex 1907, zur eigenen Information und behufs Verstäudigung der unterstehenden

14 Lehrkräfte eröffnet, daß bei der allgemeinen Anweisung der neuen Bezüge die nach dem neuen Gesetze entfallenden Dienstalterszulagen vorläufig nicht über den Zeitpunkt hinaus angewiesen werden können, an welchem die letzte nach dem Gesetze vom I. Dezember 1901, Nr. 59, ent- { fallende Dienstalterszulage angewiesen worden ist, und daß jene Dienstalterszulagen, welche sich nach dem neuen Gesetze über diesen Zeitpunkt hinaus ergeben, erst über spezielles Einschreiten der betreffenden Lehrpersonen und nach Zuerkennung des Landesschulrates in jedem einzelnen Falle zur Anweisuug ; gelangen. Z. 49/Sch. St ehr, 10. Jänner 1908. . An alle hochwürdigen Pfarrämter und an alle schulgemeinden. Wcgentschädiguiig für Neligionslehrcr. Nachdem der im letzten Landtagssessions-Abschnitte , beschlossene Gesetzentwurf, betreffend die 'Besorgung des Religionsunterrichtes an den allgemeinen öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, mit Allerhöchster Entschließung vom 29. Dezember 1907 sanktioniert wurde, wird den Schulgemeinden zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 3. Jänner 1908, Z. 5518 ex 1907, eröffnet, daß nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetz-Entwurfes, sohin vom 1. Jänner 1908 angefangen, an Stelle der bisher üblichen Anweisung der Wegentschädigungen an die Schulgemeinden die direkte Anweisung an die betreffenden, den Religionsunterricht erteilenden Pfarrämter (Kultusgemeinden) zu treten hat. Jene Wegentschädigungen, bezüglich ivelcher ein Pauschale vereinbart wurde, werden den betreffenden Pfarrämtern (Knltusgemeinden) in den bisher üblichen halbjährigen dekursiven Behebungs-Terminen fortlaufend angewiesen und hat die Anweisung dieser Wegentschädigungen auf Grund der von der Landesbuchhaltung geführten Bücher und Vormerkungen ex o1'fb zu erfolgen. Bezüglich jener Wegentschädigungen, welche nach der Anzahl der tatsächlich verrichteten Gänge geleistet werden, haben die betreffenden Pfarrämter (Knltusgemeinden) den von der Schulleitung bestätigten Anspruchsausweis in den bisher üblichen halbjährlichen dekursiven Terminen direkte dem Landesausschusse vorzulegen, welcher dann von Fall zu Fall mit der entsprechenden Anweisung vorgehen wird. Z 568. St ehr, 8. Jänner 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Ueber Ermächtigung des k. k. Ackerbauministeriums vom 29. Mai 1907, Z. 16.915/1682, fand die k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz im Einvernehmen mit dem o.-ö. Laudesausschusse die Schonzeit für Nutten (Iota vulgaris) und das für die Dauer der Schonzeit bestehende Feil- bietungsverbot dieser Fischgattung im Jntereffe der Korregonen- zucht für das Gebiet des Traunsees in Abänderung der Artikel II und VII der Statthalterei-Verordnung vom 19. Dezember 1896, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 33, betreffend die fischereipolizeilichen Durchführungsbestimmungen zum o.-ö. Fischereigesetze vom 2. Mai 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 32 ex 1896, auszuheben. Hiedurch wird die Schonzeit der Nutten und das bestehende Feilbietungsverbot bezüglich des unteren Teiles der Traun und der übrigen Gewässer Oberösterreichs nicht berührt. Diese Verfügung wird gleichzeitig im o.-ö. Landesgesetz- und Verordnungsblatte verlautbart. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Dezember 1907, Z. 33.217/11, zur Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis. Z. 212. St ehr, 3. Jänner 1908. An sämtliche Gemeinde-Vorstehungen k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden und §orft- aufsichtrorgane. Ausarbeitung der Wind- und Schnecbriichc und Dürrlinge in den Wäldern als Vorbeugung gegen das verheerende Auftreten sorstschädlicher Insekten. Die eingetretenen Schneefälle, wie auch Stürme während der Tag und Nachtgleichen verursachten in vielen Waldungen erhebliche Beschädigungen durch Wind und Schneedruck. Da auf die Ausbreitung der forstschädlichen Insekten stets ein wachsames Auge gerichtet werden muß, und da insbesondere die Vermehrung des Borkenkäfers in mehreren Waldgebieten konstatiert wurde, ist die Besorgnis begründet, daß wenn nicht die gründliche Reinigung der Wälder, und das Entgegenwirken gegen die massenhafte Verbreitung des bezeichneten Schädlings zur rechter Zeit erfolgen, die den Waldungen zugehenden Nachteile noch empfindlicher werden. Ich finde nrich daher veranlaßt, unter Hinweisung auf die Bestimmungen der §§ 50 und 51 des Forstgesetzes, des § 12 der Verordnung des k. k. Ackerbauministeriums vom 3. Juli 1873, L-G.- u. V.-Bl. Nr. 50, die h. o. Kundmachung, deren Affigierung mit dem h. o. Erlasse vom 8. Februar 1903, Z. 1613, Amtsblatt Nr. 8, angeordnet wurde, in Erinnerung zu bringen. Demgemäß sind die betreffenden Waldbesitzer einzeln und durch vorzunehmende allgemeine Verlautbarung zu verhalten, der Säuberung der Waldbestände die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und die Nadelholzstämme zeitgerecht zu entrinden. Bei den in Stößen aufgeschlichteten Schnitthölzern empfiehlt es sich die Spaltseite nach auswärts zu kehren, bei ungespaltenen Prügelhölzern die seitwärts nach außen zu und die oben aufliegenden Stücke von der Rinde zu befreien. Können Gipfel und Aeste der Nadelholzarten nicht zur Verwendung gebracht werden, ist das Verbrennen derselben, selbstverständlich unter Beachtung der nötigen Vorsicht zur Hintanhaltung von Waldbränden, angezeigt. Diese Vorkehrungen sind von den Waldbesitzern bis 15. April 1908 durchzuführen. Im Falle sich wegen großen Mengen von Schadhölzern die Unmöglichkeit ergeben sollte, vorstehende Maßnahmen termingemäß durchzuführen, sind die Waldbesitzer zum Belichte hierüber zu verhalten. Die k. k. Gendarmerie, die Gemeinde - Vorstehungen und die nunmehr für jede Gemeinde bestellten Waldaufseher, welche von diesem Erlasse sogleich in Kenntnis zu setzen sind, werden angewiesen, bei wahrgenommener Nichtbeachtung der gebotenen Vorkehrungen unverzüglich die Anzeige zu erstatten, worauf gegen den Eigentümer des Holzes mit aller nötigen Strenge in Gemäßheit der Vorschriften der §8 50 und 51 des Forstgesetzes eingeschritten wird. Hiebei wird bemerkt, daß die häufig übliche Abfuhr der vom Borkenkäfer besetzten Stämme vom Walde an

15 eurem anderen Ort, ohne vorhergegangene Vertilgung der Vrut, nutzlos und als eine Nichtbeachtung der erteilten Weisungen geahndet werden wird, weil das ausgebildete Insekt die Stätte seiner Entwicklung verläßt, dem Walde Mieder zufliegt und sich weiter vermehrt. A. 398. Steyr, 11. Jänner 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend die Beteilung der Herren Gemeindeärzte mit einem Exemplare des Gesetzes über die Nuhcbezüge der Gemeindeärzte. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Dezember 1907 dem vom Landtage des Erzherzogtumes Oesterreich ob der Enns be- schlosienen Entwürfe eines Gesetzes, womit Bestimmungen über die Ruhebezüge der Gemeindeärzte und über die Ver- sorgungsgenüsie für deren Witwen und Waisen getroffen werden, die Allerhöchste Sanktion allergnädigst zu erteilen geruht. Zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns, Z. 33.409/V, vom 28. Dezember 1907 werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, die Herren Gemeindeärzte mit einem Exemplare dieses dem Amtsblatte beiliegenden Gesetzes zu beteilen. Z. 958. Steyr, 13. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Krankenkassen. Verpflegsgebühr-Erhöhung beim öffentlichen Krankenhause in Braunau. Kundmachung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns betreffend die Erhöhung der Verpflegsgebühr III. Klaffe im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Braunau a. Jnn. In Abänderung der Statthalterei-Kundmachung vom II. August 1900, Z. 12.578, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 27, wird im Einvernehmen mit dem o.-ö. Landesausschusse die Verpflegsgebühr III. Klasse im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Braunau am Jnn vom 1. Februar 1908 ah von 1 II 56 st auf 1 K 75 h erhöht. V 159, 160, 789 u. 29.337. Steyr, 11. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommando Warnung vor Unterstützungsschwindlern. Es treiben sich Josef Stauzl, 35 Jahre alt, Fabriks- 'spinner, nach Weißwasser zuständig; Anton Polaöek, 64 Jahre alt, Goldarbeitergehilfe, N§ch Groß-Polham zuständig; Georg Ednard Witkowskh, 1883 geb., nach Przemysl Zuständig; Paul Hanulik, 1880 geb., nach Nagyrona zu- stMdig; und Josef Reh, 25 Jahre alt, nach^Bausnitz zuständig, arbeitslos in der Welt herum und layen sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Reisevor- schüffe verabfolgen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, den genannten Individuen, außer ^nach fallweiser Sicherstellung des augenblicklichen Bedürfniffes, keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, vielmehr dieselben bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 950. Steyr, 13. Jänner 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung der Heimatsbcrechtigung des Richard Jaroslav Winter. Mit dem Erlaffe vom 3. Jänner 1908, Z. 33.230/11 ex 1907, hat die k. k. o.-ö. Statthalterei die Ausforschung der Heimatsberechtigung des am 30. Jänner 1887 in Wall.- Meseritsch geborenen Richard Jaroslav Winter, ehelichen Sohnes des Jgnaz Winter und der Marie, geborene Myäka, angeordnet. Die Nachforschungen sind einzuleiten und ist im Falle eines positiven Ergebniffes bis 20. März 1908 hieher zu berichten. Z. 954. Steyr, 13. Jänner 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen nnd k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die Nachforschungen nach Jakob Hunger (h. ä. Amtsblatt 9k. 42 ex 1907) sind einzustellen. Z. 501. Steyr, 11. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung. Die in die Landes-Zwangs-Arbeitsanstalt in Wiener- Neudorf abzugebende 1860 geborene, nach Heilbronn, Bez. Kaplitz, zuständige Jranziska Lorgy, ist während der Ein- lieferung von Ottenschlag in die Anstalt am 4. August 1907 aus dem Wege von der Schubstation zur Bahn in Sankt Pölten vom Schube entwichen. Die Nachforschungen nach ihr blieben bisher ergebnislos. Im November 1907 soll sie in Munderfing, Bezirk Braunau am Jnn, gesehen worden sein. Genannte ist katholisch, verbeiratet, dem Berufe nach Geschirrbändlerin, groß, von kräftiger Gestalt, hat blaugraue Augen, sckwarzbraune Haare, schwarze Augenbrauen, proportionierte Nase, gewöhnlichen Mund, schadhafte Zähne, rundes Kinn, blaffe Gesichtsfarbe, gerade Körperhaltung. Sie spricht deutsch und böhmisch und besitzt keitle besonderen Kennzeichen. Nach derselben ist zu forschen. Im Ausgreifungsfalle ist dieselbe mittels Schubes in die obgenannte Anstalt ein- zuliefern und hievon anher zu berichten.

16 Z. 703. Steyr, 10. Jänner 1908. ! An alle Gemeinde -Vorstehungen Md t. k. Gendarmerie-Posten-Uommande^ Ausforschung. Ferdinand Mittcrlehner, Wagner, 1883 geb., nach Lebing, Bez. Perg zuständig, ist wegen rückständiger Militärtaxe anszuforschen. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist zu berichten. Z. 790, 791, 792, 793, 951 U. 953. Steyr, 11. Jänner 1908. An aste Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen sind, und zwar die Stellungspflichtigen: Peter Kretik, geb. 1883, nach Klein-Karlowitz zust.; Franz Peichl, 1885 geb., nach Pontendorf, Bez. Markt Trübau, zuständig; Julius Somieky, 1886 geb., nach Butschowitz, Bez. Wischau zuständig und Franz Adler, 1884 geb., nach Zwittau, Mähr- Trübau, zuständig; und die Landsturmpflichtigen: Alfred Blaha, geb. 1888, zust. nach Lottowitz, Bez. Wischau, und Wilhelm Stegmayer, 1887 geb. und nach Wallach- Meseritsch zuständig. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist bis 20. März 1908 zu berichten. Z. 29.340. Steyr, 1. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ausbildung von Laien-Fleischbeschauern. Die f. k. Statthalterei in Linz hat über die Anfrage einer politischen Behörde betreffend die Ausbildung von Laien-Fleischbeschauern im städtischen Schlachthofe in Linz nachstehendes an dieselbe eröffnet: Ueber hierämtliche Anregung werden auf Grund des Be- schluffes des Gemeinderates von Linz vom 18. November 1903 von Seite des städtischen Schlachthausdirektors in Linz unter Mitwirkung der beiden demselben zugeteilten Tierärzte alljährlich mehrere theoretische und praktische Kurse über Vieh-und Fleischbeschau an diesem Schlachthose abgehalten. Diese Kurse, welche diesmal vier Wochen dauern, finden immer dann statt, wenn von Seite der interessierten Gemeinden bei der Schlachthofdirektion darum angesucht wird und sich eine entsprechende Anzahl von Teilnehmern (in der Regel 4) gemeldet haben. Bei der Größe des zu bewältigenden Stoffes ist ein Zeitraum von 4 Wochen das Wenigste, was zur Ausbildung der nicht entsprechend vorgebildeten und manchmal schwer ausfassenden Teilnehmer an solchen Kursen gefordert werden muß. Abgesehen davon, ist es aber auch an einem größeren Schlachthose mit regem Betriebe nur bei einer mindestens vierwöchentlichen Kursdauer möglich, den Teilnehmern all das zu zeigen, was sie bei der späteren Ausübung ihres Berufes kennen müssen, nachdem nur während eines steten und länger andauernden Verweilens in einem größeren Schlachthofe die für die Fleischbeschau wichtigsten Krankheitsformen zur Beobachtung gelangen und zur Anschauung gebracht werden können. Nach deni Vorangesührten und nach den bisher gemachten Erfahrungen kann zu einer kürzeren Kursdauer unter keinen Umständen, und zwar auch nicht versuchsweise eingeraten werden, nachdem bei Aufwendung aller Mühe in dem kurzen Zeitraume von 8 bis 10 Tagen kein besonderer Erfolg erzielt werden könnte. Die Auslagen für Unterricht und Prüfungstaxen betragen für den einzelnen Kursteilnehmer 72 K. Es muß jedoch bemerkt werden, daß die meisten Kursteilnehmer bisher auf Kosten der betreffenden Gemeinden entsendet wurden. Uebrigens können jene Gemeinden, in welchen die Vieh- und Fleischbeschau klaglos gehandhabt wird, behufs teilweiser Deckung der ihnen aus der Handhabung der Vieh- und Fleischbeschau erwachsende« Auslagen auf Grund des Gesetzes vom 14. November 1901, L.-G.-Bl. Nr. 57, die Einhebung einer Gebühr für die Vornahme der Vieh- und Fleischbeschau beschließen. Schließlich werden die Gemeinden in die Kenntnis gesetzt, daß am 7. Jänner 1908 wieder ein Fleischbeschau- kurs im städtischen Schlachthofe in Linz abgehalten wird. Hievon setze ich sämtliche Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Dezember 1907, Z. 32.684/X, mit der Einladung in die Kenntnis, dahin zu wirken, daß im Interesse der klagelosen und tatsächlich sachverständigen Vornahme der Fleischbeschau auf dem Lande im Sinne der Verordnung der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 23. Jänner 1856, Z. 20.363, welche noch in sehr vielen Gemeinden unkundigen Laien übertragen ist, von diesem Fleischbeschaukurse Gebrauch gemacht werde. Demnach haben die Gemeinde - Vorstehungen den bestehenden Erlaß der k. k. Statthalterei auf der Amtstafel und in anderer Weise entsprechend zu verlautbaren. Z. 29.341. Steyr, 7. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Handhabung der Vieh- und Fleischbeschau, insbesondere bei der Versendung von Fleischwaren. In der letzteren Zeit sind wiederholt Fleischwaren, welche aus verschiedenen Bezirken des Verwaltungsgebietes Oberösterreich nach Wien versendet worden sind, teils wegen mißfärbigen Aussehens, teils wegen kachektischen Zustandes, teils wegen ausgesprochener krankhafter Veränderungen der einzelnen Organteile beanständet und der Vertilgung zugeführt worden. Zur tunlichsten Hintanhaltung weiterer Beanständungen und Vermeidung von materiellen Nachteilen für die Parteien, werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Dezember 1907, Zahl 31.956/X, und unter Hinweis auf den Statthalterei-Erlaß vom 12. Februar 1903, Z 2848/X, beauftragt, der Handhabung der Vieh- und Fleischbeschau ein verschärftes Augenmerk zuzuwenden, den Fleischbeschauern mit allem Nachdrucke die gewissenhafteste Besorgung

17 ihres Dienstes auf zutragen u n d s i e a n z u w e i s e n. insbesondere in Fällen, wo es sich um die Versendung vgn Fleischwären nach Wien handelt, mit aller Rigorosität vorzugehen. Zu diesem Zwecke haben die Gemeinde -Vorstehungen dett Fleischbeschauern auch darüber eingehende Weisungen zu erteilen, daß nebst der genauesten und gewissenhastesten Beurteilung aller bei der Vornahme der Beschau in Bezug auf die Eignuug des Fleisches zum menschliche» Genusse in Betracht zu ziehenden Umstände, auch jene Momente zu berücksichtigen sind, welche infolge des Transportes unter ungünstigen Witterungs- und Temperatur-Ver- h ä ltnissen auf die Beschaffenheit des Fleisches einen schädlichen Einfluß ausüben können. Im Nachhange zu diesem Auftrage werden an die Fleischbeschauer noch besondere h. ä. Weisungen zur genauesten und gewissenhaftesten Befolgung ergehen. Z. 407. Steyr, 7. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Viehpässe für ins Ausland bestimmte Tiere. Laut Mitteilung der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Wels vom 4. Jänner 1908, Z. 387, werden von einigen Gemeinden des h. ä. Bezirkes noch immer entgegen den Bestimmungen des Statthalterei-Erlaffes vom 7. Mai 1907, Z. 11.340/X, Viehpäffe für ins Ausland bestimmte Tiere ausgestellt, auf deren Rückseite das österr.-deutsche Viehseuchen- Uebereinkommen vom 25. Jänner 1905, R.-G.-Bl. Nr. 25 ex 1906, nicht verzeichnet ist. Ich beauftrage daher sämtliche Gemeinde-Vorstehungen sofort dahin Sorge zu treffen, daß zur Ausstellung von Viehpäffen für zum Exporte im Auslande bestimmte Haustiere nur jene neuen Viehpaßblanquette verwendet werden, auf deren Rückseite die Ausfuhrsklausel des Viehseuchen-Ueber- einkommens zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche bom 25. Jänner 1905, R.-G.-Bl. Nr. 25 6X 1900, verzeichnet ist. Z. 957. Steyr, 14. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und I. k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Im Amtsblatts Nr. 4 der „Linzer Zeitung" ist die Kundmachung der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 19. Dezember 1907, Z. 162.864 ex 1907, betreuend die Anordnung der veterinär-polizeilichen Maßnabmen gegen die Verbreitung von Maul- und Klauenseuche im Kronlande Galizien enthalten. Ueber Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Jänner 1908, Nr. 33.606/X ex 1907, werden hievon die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten- Kommanden zur besonderen Beachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 959. Steyr, 14. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Infolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Jänner 1908, Nr. 220/X, werden hiemit die Gemeinde-Vorstehungen auf die im Amtsblatte Nr. 5 der „Linzer Zeitung" enthaltenen Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 1. Jänner 1908, Z. 50.425 7213, womit die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Neichshälfte bis auf weiteres geregelt wird, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 646 Steyr, 10. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Tierseuchenstcrnd im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 29. Dezember 1907 bis 5. Jänner 1908, nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 6. Jänner 1908, Z. 356/X. Es bestehen: 1. Räude der Pferde. Bezirk Freistadt: Gemeinde St. Leonhard, Ortschaft Langfirling, Unterarzing. 2. Schweinepest. 1. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Aigen; Gemeinde und Ortschaft Kläffer; Gemeinde Ulrichsberg, Ortschaft Seitlschlag. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Garsten. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorfs. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.

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