7 8- ^ Steyr, 3. Jänner 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Ausweis über die Stelluttgsauslageu des Jahres 1007. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, den Ausweis über die Stellungsauslagen des Jahres 1907 nach dem im Amtsblatts Nr. 1 ex 1907 enthaltenen Muster zu- verläßlich bis 15. Jänner 1908 vorzulegen, bezw. eine Fehlanzeige zu erstatten Diese Drucksorte ist in der Zaaoschcn Kuchdrucklerri irr ^tci?v vorrätig. Z. 6. Steyr, 4. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Vorlage der Verciusnachweisuttge» pro 1907. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, von den Vorstehungen der im Gemeindegebiete bestehenden Vereine die vollständig und genau auszufüllenden Vereinsnach- weisungen über ihre Mitgliederzahl im abgelaufenen Jahre 1907 nach den vorgeschriebeneu, in den Vnchdruckereien in Steyr erhältlichen Formularen einzuholen und dieselben sohin bis Ende Jänner 1908 gesammelt anher vorzulegen. N i ch t v e r p f l i ch t e t zur Vorlage dieser Nachweisungen sind: die Sparkassen, die Spar-, Vorschuß- und Konsumvereine, die Versicherungsvereine und die gewerblichen Genossenschasten. Z. 152. Steyr, 2. Jänner 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Auflegung der Laudsturmverzeichniffe des Geburtsjahres 1889. Zugleich mit diesem Amtsblatts werden die Verzeichnisse der dorthin zuständigen Landsturmpflichtigen des Geburtsjahres 1889 zur Kundmachung übersendet. Gemäß § 8, Punkt 19, der Landsturmorganisations- Vorschrift sind diese Verzeichnisse durch 8 Tage zur freien Einsicht auszulegen und dies mittelst öffentlichen Anschlages oder auf sonst ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Etwa betreffs dieser Verzeichnisse gemachten Einwendungen wären anher zur Kenntnis zu bringen. Die Rückvorlage derselben hat bis längstens 25. Jänner 1908 zu erfolgen. Z. 218. Steyr, 3. Jänner 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend die Evidenz der Neichsratswählcrlisteu. Nach § 11, letzter Absatz der Neichsratswahlordnung vom 26. Jänner 1907, N.-G.-Bl. Nr. 17, ist das bei dem Gemeindeamts erliegende Pare der Neichsratswählerlisten stets in Evidenz zu halten, d. h. es sind die Abgänge zu streichen und Zuwachse aufzunehmen; ferner sind am Schlüsse eines jeden Jahres während einer Frist von 8 Tagen diese Wählerlisten zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamte aufznlegen und ist hierüber eine öffentliche Kundmachung (durch Anschlag an der Amtstafel) zu erlassen. Ueber den Vollzug dieser gesetzlichen Bestimmung ist bis längstens 30. Jänner anher Bericht zu erstatten. Z. 3l. Steyr, 1. Jänner 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Infolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 18. Dezember 1907, Z. 48.903/1188, intimierl mit dem Statthalterei-Erlasse vom 21. Dezember 1907,Z. 32.764/VIII, wird den Gemeinde-Vorstehungen zur Bekanntgabe an die Interessenten mitgeteilt, daß der Journalverlag von Hugo H. Hitschmann in Wien, I., Schauflergasse 6, den Abdruck der 8ß 2 bis einschließlich 14 des Weingesetzes vom 12. April 1907, R.-G.-Bl. Nr. 210, welcher in den im 8 10 dieses Gesetzes bezeichneten Räumlichkeiten anzubringen ist, für den Verkauf in deutscher, böhmischer, polnischer, italienischer, kroatischer und slowenischer Sprache auf Lager hält. Bei freier Zusendung kostet ein Abdruck auf Karton 80 st, auf Blech 2 X 80 st. Z. 2412/Sch. Steyr, 28. Dezember 1908'. An den Zweigverein Aremsmünster des o.-ö. Landeslehrervereines. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt hiemit jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche an der am 18. Jänner 1908 in Kremsmünster statt- findenden Versammlung dieses Vereines teilnehmen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 9/Sch. ' Steyr, 3. Jänner 1908. An sämtliche Schulleitungen. Im Auftrage Sr. Exzellenz des Herrn k. k. Statthalters wird den Schulleitungen mitgeteilt, daß das Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns, Stück XXX ex 1907, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrpersonen rc., um den Preis von 52 st per Exemplar in der k. u. k. Hofbuchdruckerei Feich- tiugers Erben in Linz erhältlich ist. Hievon ist die Lehrerschaft in Kenntnis zu setzen. Z. 4/B.-Sch.-R. Steyr, 1. Jänner 1908. An sämtliche Ortsschulräte. Schulordnung. Um die den Ortsschulräten durch die Anschaffung der im 8 86 der des. Schul- und Unterrichtsordnung vorgeschriebenen neuen Schulordnung erwachsenden Auslagen auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren, bat der k. k. Bezirksschulrat in der Sitzung vom 30. Dezember v. I. beschlossen, eine gemeinsame Drucklegung dieser Schulordnung seitens der Ortsschulräte anzuregen. Es werden daher jene Ortsschulräte, welche sich an dieser Aktion zu beteiligen gedenken, angewiesen, ihren Bedarf
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