Amtsblatt 1907/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 59 Z. 28.425. Steyr, 19. Dezember 1907. An alle Gemeinde - Vorsehungen. Betreffend medikamentöse Weine. Im Neichsgesetzblatte ist die Kundmachung des Ministeriums des Innern vom 5. Dezember 1907, N.-G.-Bl. Nr. 262, erschienen, mit welcher in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels I der Durchsührungsvorschrift vom 27. November 1907, N.-G.-Bl. Nr. 256, zum Weingesetze vom 12. April 1907, N.-G.-Bl. Nr. 210, ein Verzeichnis jener Pharmazeutischen Zubereitungen, welche als medikamentöse Weine anzuseheu sind, verlautbart wird. Ueber Erlaß der k. k. Statthalterei vom 13. Dezember 1907, Z. 31.799/VIII, werden die Gemeinde-Vor- stchungen im Nachhange zum h. ä. Erlasse vom 7. Dezember 1907, Z. 27.351, Amtsblatt Nr. 51, zur eigenen Wissenschaft und zur Verständiguug der mit der Ueber- wachung des Lebensmittelverkehres etwa betrauten Gemeinde- organe in Kenntnis gesetzt. Z. 27.856. Steyr, 21. Dezember 1907. Au alle Gemeinde-Vorstehungen. Warnung vor der Auswanderung nach Argentinien. Laut Statthalterei-Erlasses vom 6. Dezember 1907, Z. 31.243/11, haben sich die Verhältnisse für Einwanderer nach Argentinien im Jahre 1907 derart verschlechtert, daß neuerlich dringend von einer Auswanderung nach diesem Staate abgeraten werden muß. Infolge der Maismißernte und der eingetretenen kommerziellen Krisis und infolge des Uebermaßes an zu Gebote stehenden Arbeitskräften sinb viele Einwanderer in große Notlage geraten und lungern im Land herum und findet eine Maßenrückwanderung nach Europa nur darum nicht statt, weil den Meisten das hiezu nötige Reisegeld fehlt. Hievon werden die Gemeinde -Vorstehungen unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 23. August 1907, Z. 19.494, Amtsblatt Nr. 35, behufs möglichst allgemeiner ortsüblicher Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Z. 28.553. Steyr, 20. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Urankenkassen. Entziehung des Oeffentlichkeitsrechtes für zwei Krankenanstalten. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 14. Dezember 1907, Z. 31.975/V, wurde den Krankenanstalten in Hall und Neumarkt vom 1. Jänner 1908 angefangen das Oeffentlichkeitsrecht entzogen. Z. 28.617. Steyr, 21. Dezember 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend die Bestätignng der Arbeitszeugnisse durch die Gemeinden. Da die Arbeitsgeber, Industriellen und sonstigen Gewerbetreibenden nur alle bei ihnen wohnhaften Angestellten (Gesellen, sonstige Gewerbs-, Arbeits-, Beschäftigungs- Gehilfeu und Lehrlinge) im Sinne des 8 12 der MinisterialVerordnung vom 15. Februar 1857 (R. - G. -Bl. 9fr 33) bei der Gemeinde zu melden haben, hat eine Gemeiude- Vorstehuug die Anfrage gestellt, wie bei der gemeindeämt- lichen Bestätigung der Arbeitszeugnifie solcher Hilfsarbeiter vorzugehen sei, die nicht in jener Gemeinde wohnen, wo ihre Unternehmung, von welcher sie beschäftigt werden, ihren Sitz hat. Ueber die in dieser Beziehung eingebolte Weisung des k. k. Ministeriums des Innern hat dasselbe mit dem Erlasse vom 9. Dezember 1907, Z. 36.315, in Erinnerung gebracht, daß eine allgemeine Beschäftigungs - Evidenz und Evideuthaltung aller Arbeitnehmer als solcher im Wege des Meldewesens in den geltenden Gesetzen und Anordnungen überhaupt nicht vorgesehen sei. Jnsoferne auf den verschiedenen Wirtschaftsgebieten eine Evidentbaltung einzelner Klassen von Arbeitern geboten erscheine, haben hiesür die bestehenden Spezialvorschriften, wie die Dienstboten - Ordnungen, das allgemeine Berggesetz (§ 209), die Gewerbeordnung (§ 88) Vorsorge getroffen Demnach entspringe auch die Vorschrift des § 14, Absatz 3, der Gewerbeordnung, worin der Gemeinde, falls der Arbeitgeber einer Genossenschaft nicht ««gehöre, die Bestätigung des Arbeitszeugnisses als eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises zugewiesen sei, keineswegs der Ausfassung, als ob die betreffende Gemeinde im Wege des Meldewesens über eine besondere Arbeiterevidenz verfügen würde. Dies gehe schon daraus hervor, daß die erwähnte gemeindeämtliche Aufgabe mit der Handhabung des Melde- wesens in keinerlei Zusammenhang gebracht werde, vielmehr der Gemeinde des S t a n d o r t e s des Gewerbebetriebes und nicht jener des Arbeitsortes, und zwar ohne Rücksicht aus den Umstand zugewiesen sei, ob dieser Gemeinde die Handhabung des Meldewesens obliege, ob die Arbeiter polizeilich gemeldet wären, und ob die Ergebnisse des Melde- wesens über die im Arbeitszeugnisse zu bestätigenden Daten einen zureichenden Ausschluß ^eben. Von der Richtigkeit des Inhaltes des Arbeitszeugnipes werde sich somit der Gemeindevorsteher, soweit dies zur Erteilung der Bestätigung erforderlich sei, auf die ihm geeignet scheinende Weise in Kenntnis zu setzen haben, wobei das im § 88 der Gewerbe- Ordnung den behördlichen Organen eingeräumte Recht zur Einsicht in die Arbeiter-Verzeichnisse auch den Gemeinden in Handhabung der ihnen gesetzlich übertragenen behördlichen Funktionen zustehe. Hicvon werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. Dezember 1907, Z. 31.795/H, in die Kenntnis gesetzt. Z. 28.341. Steyr, 18. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. ?. Gendarmerie-Posten-Üommanden. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. Dezember 1907, Z. 31.236 11, hat sich der bei der Stadtgemeinde Ried in schubpolizeilicher Verwahrung angehaltene nach Neusitz, Bezirk Weimar in Thüringen, zuständige, verwitwete Handelsmann Franz Ehrhardt am 2. Dezember 1907 vormittags vom Hofraume der Schubstation, wo er mit Holzarbeit beschäftigt war, entfernt. Nach dem Genannten ist zu forschen und ist derselbe im Eruierungsfalle an die Neichsgrenzschubstation in Passau zu überstelle» und hierüber anher sogleich zu berichten.

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