Amtsblatt 1907/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

258 Zu diesem Zwecke ersuche ich die Gemeinde - Vor- stehungen daher, mir etwa in der Gemeinde beabsichtigte Loya- litätsaktc fallweise, jedoch längstens bis 15. Juli 1908 zur Kenntnis zu bringen und speziell zu erwähnen, wenn es bei Widmungen, Stiftungen und Anstalten beabsichtigt sein sollte, für dieselben. die Allerhöchste Bewilligung zur Veuennung nach dem Allerhöchsten Namen Seiner Majestät oder nach Mitgliedern des Allerhöchsten Kaiserhanses zu erbitten. Z. 238ö/B.-Sch.-R. Steyr, 18. Dezember 1907. An sämtliche Zchulleitungen. Dicrlschc Stiftung. Mit Ende 1907 sind die Interessen der Dr. Leopold Anton und Marie Dierlschen Stiftung für zwei in bedrängter Lage befindliche Lehrer im Bezirke Steyr Land pro 1907 fällig. Hierauf Reflektierende haben ein gestempeltes, mit einer Diensttabelle belegtes Gesuch, in dem der dermalige Gehaltsbezug sowie die bedrängte Lage darzulegeu ist, im vorschriftsmäßigen Dienstwege bis 20. Jänner 1908 hieramts einzubringen. Z. 2865/Str. Steyr, 10. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorsehungen betreffend die Affigierung der Knndmachnngen zu 8 201, P. St. G., über die Einbringung der Dicnstbczugsanzcigcu Formular L 2. Zufolge Erlasses der k. k. Finanz-Direktion Linz vom 5. Dezember 1907, Z. 4053, hat die Affigierung der Kundmachungen zu § 201, P. St. G., sofort zu erfolgen. Die Gemeinde -Borstehung erhält zu diesem Zwecke gleichzeitig die erforderliche Anzahl Kundmachungen mit der Einladung, dieselben an geeigneten, jedermann zugänglichen Orten sogleich anzuschlagen, und haben selbe bis einschließlich 31. Jänner 1it08 affigiert zu bleiben. Die erfolgte Affigierung ist anher anzuzeigen. Unter einem geht der Gemeinde - Borstehung eine Anzahl Drucksorten, Form. E 2, zur Beteilung der zur Anzeige verpflichteten Dienstgeber zu. Die von denselben ausgefertigten, etwa dort einlangenden Anzeigen sind sogleich, längstens aber bis 1. Februar 1908 anher einzusenden. Z. 2621/St. Steyr, 10. Dezember 1907. Au alle Gemeinde-Vorstehmgen. Betreffend die Kundmachungen bezüglich der Eiu- bringung der Pcrsonaleinkommen- und Nentcnstcuer- Bckcnntniffe für das Jahr 1VV8. Die Gemeindevorstehung erhält gleichzeitig eine Anzahl Kundmachungen, betreffend die Einbringung der Bekenntnisse zur Personalcinkommen- und Rentensteuer für das Jahr 1908 mit dein Auftrage, von denselben je 1 Exemplar an der dortigen Amtstafel, die übrigen Kundmachungen aber, und zwar immer je eine Kundnlachung zur Personaleinkommen- steuer und Rentensteuer zusammen, an geeigneten, allgemein zugänglichen Orten in leicht ersichtlicher Weise zu affigieren. Die Affigierung der Kundmachungen hat sofort, längstens aber bis 31. Dezember 1907 zu erfolgen. Dieselben müssen unbedingt bis einschließlich 31. Jänner 1908 affigiert bleiben. Nach diesem Termine ist je ein Exemplar der Kundmachungen zur Persoualeinkommen- und Rentensteller, mit der Affigierungsklausel und Abnahmebestätigung versehen, anher vorzulegen. Auf den Absatz 6 der Kundmachung wird speziell hingewiesen, weil nach dieser Bestimmung zur Einbringung eines Personaleinkommeustener-Bekenntnisses nur jene Personen (Haushaltungen) verpflichtet sind, deren steuerpflichtiges Einkommen 2000 K überschreitet oder welche zur Bekenntnis- legung besonders aufgefordert werden. Da nun jene Personen, welche zur Einbringung von Personaleinkommensteuer-Bekenntnissen jedenfalls verpflichtet sind, hiezu gemäß 8 204, Absatz 2, P.-St.-G., 3 Wochen vor Ablauf der Einbringungsfrist individuell aufzufordern sind und daher bis 10. Jänner 1908 ohnehin je ein Formular zugestellt erhalten werden, da ferner jene Personen, welche im Jahre 1907 rentensteuerpflichtig waren und ihren Wohnsitz nicht verändert, noch eine Bermehrnng der Bezüge erlangt haben, gemäß § 139, P.-St.-G., von der Einbringung eines Rentensteuerbekenntnisses befreit sind, ivird der Gemeindevorstehung vorläufig nur je 1 Lage Personalein- kommensteuer- und Rentensteuer-Bekenntniffe mit dein Bei- fügen übersendet, daß erforderlichen Falles weitere Formu- lare hieramts unter Rachweisung des Bedarfes angesprochen iverden können. Z. 28.549. Steyr, 20. Dezember 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreffend Kanfsanbotc seitens der „Dentsch-Oesterreichischen Vcrwertnngsgcsellschaft für Immobilien und Jndustricwerte mit beschränkter Haftung in München". Die erwähnte Gesellschaft hat an mehrere an der Tauernbahn gelegene Grundbesitzer Zuschriften gerichtet, in welchen die Grundbesitzer mit Rücksicht auf die Erhöhung des Wertes ihrer Realitäten durch den Bahnbau durch verlockende Anbietungeu zum Eingehen in Verkaufsverhandlungen aufgefordert iverden. Da der Verdacht nahe liegt, daß diese Gutskäufe zum Zwecke des schwunghaften Betriebes eines Guterschlächterei- Unternehmens in Aussicht genommen sind, und da weiter anzunehmen ist, daß die in Rede stehende Gesellschaft ihre Geschäfte nicht bloß auf die an die Tauernbahn angrenzenden Grundstücke beschränken werde, sondern daß sie auch die an der Pyhrnbahn und anderswo gelegenen Grundstücke in ihren Geschäftskreis einbeziehen dürfte, werden die Gemeinde- Vorstehungen und insbesondere diejenigen der an der Pyhrnbahn gelegenen Gemeinden angewiesen, die Bevölkerung sofort in entsprechender Weise auf das Treiben dieser Gesellschaft aufmerksam zu machen. Es wird vermutet, daß diese ausländische Gesellschaft eine handelsgerichtlich registrierte Niederlaffung in Oesterrem) nicht besitzt. , Sollte jedoch unvermuteter Weise hervorkommen, ball die genannte Gesellschaft entweder zum Betriebe des Hallte mit.Grundstücken oder aber zur Vermittlung von Nealita Läufen befugt ist, wäre hierüber sofort hieher zu b^w ' desgleichen über sonstige zur Sache gehörige Wahrnehmung^ Die k. k. Gendarmerie - Posten-Kommanden M beauftragt, auf das Treiben dieser Gesellschaft zu inv'gmer berichtet ^machte Wahrnehmungen gleichfalls hierh

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