Amtsblatt 1907/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

254 unvergorene Zucker enthalten, und daß der Alkohol- und Zuckergehalt zusammen einem Gehalte von mindestens 260 g Zucker im Liter entsprechen. Dieses Verhältnis wird dadurch ermittelt, daß dem effektiven Gehalte des Weines an unvergorenem Zucker jene Zuckermenge zugezählt wird, welche sich aus der Umrechnung des Alkoholgehaltes auf Zucker ergibt. Hiebei hat die Umrechnung des Alkoholgehaltes (Volumprozent) auf Zucker im Verhältnisse von 1:1'6 zu erfolgen. Es wäre daher unzutreffend, wenn jemand schon deshalb für einen Wein den Charakter eines Süß- oder Dessertweines in Anspruch nehmen wollte, weil dieser Wein irgend einen Zusatz von Zucker oder Alkohol erhalten hat. Bei der Herstellung von aromatisierten und gewürzten Weinen dürfen nebst den im § 3 und — für Süß- und Dessertweine — im § 4, Alinea 2, des Gesetzes gestatteten Verfahrensarten und Zusätzen auch die für die Erzielung der beabsichtigten Geschmackswirkung erforderlichen Zusätze Verwendung finden. Zu diesen Getränken gehören namentlich die sogenannten Wermutweine sowie die sonstigen Bitter- Iveine, insoferne sie nicht im Sinne des § 2, Alinea 2, des Gesetzes als medikamentöse Weine erklärt wurden. Bei der Herstellung von Schaumweinen, d. h. jener schäumenden Flaschenweine, welche entweder durch Flaschen- gärung oder durch Imprägnierung mit reiner Kohlensäure unter Zusatz von Kognak oder Feinsprit und Zucker erzeugt werden, sind zum Zwecke der Erzielung eines entsprechenden Säuregehaltes und Buketts auch jene gemäß § 6 des Gesetzes sonst unstatthaften Verfahrensarten und gesundheitsunschäd- lichen Zusätze gestattet, welche in der rationellen Schaum- weinfabrikation üblich sind. Jene Weine, welche die Grundlage für die Bereitung der im § 4 des Gesetzes erwähnten Getränke zu bilden be- stinimt sind, müssen im übrigen den Bestimmungen des Gesetzes vollkommen entsprechen. Unter Konsumzucker wird nur Zucker in fester Form mit mindestens 99'3 Polarisationsprozenten, von Saccharose herrührend, zu verstehen sein. Ad § 5. Das Gesetz gestattet den Zusatz von reinem Nohr- und Rübenzucker (Konsumzucker) zum Weine auf Grund spezieller, von der politischen Behörde 1. Instanz, bezw. von der politischen Laudesbehörde zu erteilender Bewilligungen. Die näheren Bestimmungen, namentlich über den Inhalt und die Art der Einbringung der bezüglichen Gesuche sind in der Durchführungsverordnung zum Weingesetze enthalten. Die zur Erteilung dieser Erlaubnis kompetenten politischen Behörden haben die bezüglichen Ansuchen sofort nach deren Einlangen in Behandlung zu nehmen und die Erledigung an den Gesuchsteller binnen kürzester Frist abgehen zu lassen. Eine besonders beschleunigte Erledigung der Gesuche um die Erlaubnis zur Zuckerung wird uamentlich in jenen Fällen zu erfolgen haben, in denen es sich um eine infolge von Elementarereignissen vorzeitig eingeleitete Lese handelt. Bezüglich des Begriffes „Konsumzucker" wird auf die Bemerkungen dieses Erlasses zu § 4 des Gesetzes verwiesen. Ad § 6. Die Verwendung anderer als der in den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes gestatteten Verfahrensarten und Zusätze und die Beimengung von anderem als reinem Rohr- und Rübenzucker (Konsunizucker) bei der Herstellung von Wein wird vom Gesetze als Verfälschung des Weines (Mostes) bezeichnet und ist nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 11 und 12 des Lebensmittelgesetzes strafbar. Im 3. Absätze des § 6 werden eine Reihe von Materialien beispielsweise angeführt, welche heute vielfach Verwendung finden, deren Beimengung zum Weine aber in Hinkunft — abgesehen von den im 8 4 für Süß- (Dessert-)wein, Schaumwein und aromatisierte Weine festgesetzten Ausnahmen — eine Verfälschung des Weines begründen würde. Ad § 7. Die Bestimmung, wonach im Sinne der §§ 11 und 12 des Lebensmittelgesetzes Wein, welcher einen Zuckerzusatz erhalten hat, nicht als Natur- oder Originalwein oder dgl. bezeichnet werden darf, findet auch auf solchen Wein Anwendung, welcher durch Vergärung von gezuckertem Most entstanden ist. Das Gleiche gilt für Verschnitte von Natur- Mosten und -Weinen mit gezuckerten Mosten und Weinen. Dagegen findet die Bestimmung des § 7 keine Anwendung auf solche Süß- (Dessert-) weine, welche zwar die in dem vorliegenden Erlasse zu § 4 des Gesetzes angeführten Merkmale aufweisen, aber ohne Verwendung von Zucker, Rosinen oder Korinthen oder von Alkohol in einenr 1 Volumprozent übersteigendeu Ausmaße erzeugt wurden. Derartige Getränke, wie solche z. B. in manchen Gegenden durch Aufguß von Wein oder Most auf Trocken- beeren desselben Produktionsgebietes und desselben Jahrganges hergestellt werden (Ausbruchweine), können daher auch weiterhin als Natur- (Original) weiu oder Natur- (Original-) Süßwein oder unter einer ähnlichen Bezeichnung in Verkehr gebracht werden. Ad § 8. Dieser Paragraph enthält zunächst das unbedingte Verbot, weinähnliche und weinhältige Getränke (Kunst- und Halbwein) zum Zwecke des Verkaufes herzustellen, feilzuhalten oder zu verkaufen. Was die weinähnlichen Getränke anbelangt, sind Obst- und Beerenwein, Malzwein und Met ausdrücklich von dem erwähnten Verbote ausgenommen. Als weinhältige Getränke (Halbweine) werden im Gesetze die nachstehenden Getränke aufgeführt: a) Tresterwein; auf die Erzeugung desselben für den eigenen Hausbedarf finden jedoch die im § 9 des Gesetzes und Artikel III der Durchführungsverordnung enthaltenen Ausnahmsbestimmungen Anwendung; b) gestreckter, verlängerter Wein; das Wässern des zum Verkaufe bestimmten Weines (Mostes) und die Feil- haltung und der Verkauf gewässerten Weines (Mostes) ist somit auch dann verboten, wenn keine anderweitigen Zusätze beigegeben wurden; o) Hefewein; d) Gemische von Wein mit weinhaltigen Getränken sowie mit Obst-, Beeren-, Malzwein und Met oder nist anderen weinähnlichen Getränken. Ad § 9. Durch die Bestimmung des § 9 des Gesetzes wird die Herstellung und Verwendung von Tresterwein für?« eigenen Hausbedarf, einschließlich der Bediensteten (Gesinde, Angestellte) an eine Anzeiqepflickt gebunden. Diese Anzeige- Pflicht sowie die in der Durchführungsverordnung d>es zuglich erlassenen näheren Verfügungen sollen dazu d> ' bie Kontrolle über die bestimmungsgemäße Verwendurg erzeugten Tresterweines zu erleichtern und etwaige Mw brauche hintanzuhalten. Zu den im § io de/ Gesetzes bezeichnen Näurneü gehören namentlich Preßhäuser, dann die Kellereien (L g

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