Amtsblatt 1907/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

252 Z. 28 220. Stehr, 16. Dezember 1007. An alle Gemeinde -vorstehungen. AMchierung der Verzeichnisse über im Jahre 1907 noch nicht gemeldete Landsturmpflichtigc. Mit Bezug auf die Bestimmungen der Vorschrift betreffend die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen, §8:1, werden am heutigen Tage den Gemeinde-Vorstehungen die Verzeichniffe über jene meldepflichtigen Landsturmpflichtige, über welche ein Landstnrnimeldeblatt für das heurige Jahr bis nunzu beim hierseitigeu Amte nicht eingelangt ist, übermittelt. Diese Verzeichniffe sind in den Gemeinden sogleich an der Amtstafel zu affichiereu und dortselbst durch acht Tage in öffentlichem Anschläge zu belassen. Ueber den derzeitigen Aufenthalt der in den Verzeichnissen genannten Landsturmpflichtigen sind seitens der Gemeinde-Vorstehungen eingehende Erhebungen zu pflegen und ist der ermittelte Aufenthalt in der Rubrik 7 oder 8, ein negatives Resultat der Ausforschung aber in der Rubrik 10, bezw. 11 der Verzeichnisse einzutragen. Von jenen in den Verzeichnissen eingetragenen Landsturmpflichtigen, welche sich in der Zuständigkeitsgemeinde eventuell selbst im Aufenthalte befinden, sind die Landsturm- päße einzuziehen. Die Verzeichnisse — mit den eingezogenen Landsturm- päßen belegt — find bis längstens 3. Jänner 1908 anher rückeinzusenden. Z. 28.221. Stehr, 16. Dezember 1907. Au alle Gemeinde-Vorstehungen. Zusendung der Landstnrintneldcblättcr über jene Landsturm- pslichtigcn, welche sich hu Jahre 1907 außerhalb ihrer Zuständigkcitsgcnlcinde gemeldet haben. Am heutigen Tage werden die bis nunzu beim hierseitigeu Amte eingelaugten Landsturmmeldeblätter über alle jene Landsturmpflichtigen, welche sich im heurigen Jahre außerhalb der Zuständigkeitsgemeinde gemeldet haben, den Gemeinde-Vorstehungen zugesendet. Die pro 1907 erstattete Meldung, sowie der Aufenthaltsort ist in der Sturmrolle bei jedem Einzelnen einzutragen. Diese Landsturmmeldeblätter, welche den Verzeichnissen der Richtgemeldeten beiliegen, sind innerhalb drei Tagen wieder anher rückzuübermitteln, da dieselben hieramts zur Verfassung einer Termin-Eingabe demnächst wieder benötigt werden. Z. 28.230. Stehr, 16. Dezember 1907. Au alle Gemeinde-Vorstehungen. Landwehr-Uebersetzuug 1807. Mit 31. Dezember 1907 wird die derzeitige Heeresmannschaft des Assentjahrganges 1807 in die nichtaktive Landwehr übersetzt. Ueber diese Mannschaft wurden h. a. gemeindeweise Verzeichnisse verfaßt, welche unter Einem an die Zuständig- keitsgemeinden zur Absenduug gelangen. Die in den Verzeichnissen angeführte Mannschaft ist bei den Gemeinden. a) im Heeres-Evidenz-Verzeichnisse zu löschen und 0) im Landwehr-Evidenz-Verzeichuisse aufzunehmen. Die den Verzeichnissen beiliegenden Landwehr- scheine sind an die betreffende Mannschaft Ende Dezember l. I. auszufolgen, dagegen die Militärpässe einzuziehen und behufs Veranlassung der Umgestaltung derselben zu Landwehrpässen bis 10. Jänner 1008 — ohne jedweden Bericht — anher einzusenden. Vor der Absendung ist in den Militärpässen nachstehende Klausel einzutragen: „Gemeldet beim Uebertritt in die Landwehr" (Datum, Uuterschrift, Gemeindesiegel). Ueber diese Meldungen sind auch Aufenthaltsmeldeblätter auszufertigen und einzusenden. Die Klausulierung und das Ausfertigen der Melde- blätter hat auch zu erfolgen, wenn in der Gemeinde im Aufenthalte befindliche fremdzuständige und gleichfalls zur Laudwehrübersetzung gelangende Mannschaft ihre Militärpässe bei der Gemeinde-Vorstehung abgibt. Die Gemeinde-Vorstehung in Lausa ist von diesem Erlasse nicht betroffen, nachdem von dort kein Zuständiger Heuer zur Laudwehrübersetzung gelangt. Die Bestimmungen bezüglich der Fremdzuständigen gelten natürlicherweise auch für diese Gemeinde. Z. 28.306. Stehr, 17. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. - Abänderung des VorlageternnneS für Landsturm-Eingaben. Ueber motiviertes Ersuchen des k. k. Landsturmbezirkskommandos Nr. 2, sind unter Bezugnahme auf den h. ä. vertraulichen Erlaß vom 18. November 1907, Z. 25.819, die Eingaben über landsturmpflichtige Aerzte, Architekten, ! Baumeister rc. des Zivilstandes, sowie die summarische Nachweisung über militärisch nicht ausgebildete landsturm- ! Pflichtige Professionisten nicht bis längstens 8. Jänner, । sondern bis längstens 4. Jänner 1908 anher in Vor- । läge zu bringen. Es wird zuversichtlich geivärtigt, daß die beiden Eingaben bis zudem vorstehend neu.festgesetzten Termine hieramts eingelangt sein werden. Z. 27.351. Stehr, 7. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen nnö k. k. Gendarmerie-Kosten-Nommanden. Betreffend den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmnische. m ^ ^ Dezember l. I. trat das Gesetz vom 12. April 1907, R.-G.-Bl. Nr. 210, betreffend den Verkehr mit Wem, Weinmost und Weinmaische, und gleichzeitig die zu diesem Gesetze erlassene Durchführungsverordnung in Wirksamkeit. Um eine einheitliche Handhabung des Gesetzes hervel- zufuhren, werden den Gemeindevorstehungen und k. k. ®£' darmene-Posten-Kommanden über Auftrag des k. k. Alk - bauministerlums einvernehmlich mit dem Ministerium Innern vom 22. November 1907, Z. 45.031/1738, bestimmen ^"'erkungen zur Kenntnis gebracht, ^ best-mtsiiid, den zur Mitwirkung an der Durchfuhr"^ laa?Ä^^ Bestimmungen berufenen Organen als Gru" läge für ihre diesbezüglichen Amtshandlungen zu diel

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2