der 1 k. ZzfzirkshMptmmmsMsl Sinjr für den gterchncrmigen politischen und Schutbezivk. Ur. 31. Steyr, am W. Dezember. 1907. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo au^b geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b, für portopflichtig Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 d. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 16. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hinausgabe der Neichsgesctz-Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz - Blätter Stuck CXVIII, 6XIX und OXX an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. _______________ ____ Z. 28.004. Steyr, 13. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anzeigen über vorgekommene Veränderungen in der Zuständigkeit bei Landsturmpflichtigen. Zur Erzielung einer richtigen Führung der Sturmrollen bei den Gemeinden als auch beim hierseitigen Amte, erscheint es erforderlich, daß die Gemeinde-Vorstehungen alle denselben zur Kenntnis gelangten Veränderungen, weiche bei den zuständigen Landsturmpflichtigen vorkommen — insoferne dieselben einen Zuwachs in der Sturmrolle, oder einen Abgang aus derselben bilden, anher zur Anzeige bringen. Diese Anzeigen erstrecken sich auch auf Veränderungen in die Heimatszuständigkeit. Bei Anzeigen über vorgekommene Veränderungen in der Heimatszuständigkeit — innerhalb des eigenen Amtsbezirkes — kommt es sehr oft vor, daß jene Gemeinde, aus welcher der Landsturmpflichtige, welcher infolge neu erworbener Zuständigkeit ausscheidet, als auch jene Gemeinde in deren Verband derselbe neu eintritt, diesbezügliche Anzeigen anher erstatten. Diese zweifachen Anzeigen sind nicht notwendig und können auch leicht zu einem Irrtume führen. Um eine Einheitlichkeit im eigenen Bezirke zu erzielen, wollen sich die Gemeinde-Vorstehungen in Hinkunft nach Nachstehendem verhalten. 1. Bei Veränderungen der Zuständigkeit eines Landsturmpflichtigen innerhalb des eigenen Amtsbezirkes wäre die Veränderung seitens jener Gemeinde, in welcher der Betreffende neu eingetreten ist, anher zur Kenntnis zu bringen, u. zw. unter Anschluß des Landsturm- pafses, wenn der Landsturmpflichtige einen solchen in Händen hat. Die frühere Zuständigkeitsgemeinde braucht in einem solchen Falle eine Anzeige nicht zn erstatten. Auf Grund des Berichtes der neuen Heimatsgemeinde wird sodann dem Auftrag zur Löschung des ausgeschiedenen Landsturmpflichtigen in der Sturmrolle der früheren Zuständigkeitsgemeinde von hier aus ergehen. 2. In dem Falle als ein Landsturmpflichtiger in den Heimatsverband einer Gemeinde ausgenommen wird, welcher vorher in einer Gemeinde eines anderen politischen Bezirkes zuständig war, hat jene Gemeinde, in welcher die Aufnahme erfolgte, hierüber anher zu berichten. 3. Anläßlich des Falles, daß ein Landsturmpflichtiger einer Gemeinde im eigenen Bezirke die Zuständigkeit in einer Gemeinde eines anderen politischen Bezirkes neu erworben hat, wäre diese Veränderung von der bisherigen Zuständigkeitsgemeinde anher zur Kenntnis zu bringen. Derlei Veränderungen im Heimatsrechte, dann Todesfälle (unter Anschluß eines ex otto-Totenscheines) rc. wären stets ehebaldigst fallweise anher anzuzeigen. Die meisten Gemeinden haben bis nünzu einen ähnlichen Vorgang bereits eingehalten. Anläßlich der diesjährigen Landsturmmeldungen sind aber zahlreiche Fälle zu Tage getreten, daß Landsturmpflichtige im Lause des Jahres in Gemeinden seit bereits längerer Frist neu ausgenommen, oder aus denselben ausgeschieden waren, ohne daß bezügliche — für eine geordnete Evidenzführung des Landsturmes unerläßliche — Anzeigen hierüber hieramts eingelangt sind, wodurch sowohl den betreffenden Gemeinde-Vorstehungen, als auch dem eigenen Amte vielfache Schreibereien, u. zw. zu einer solchen Zeit, zu welcher gerade ansonsten die Anlage mehrfacher größerer Operate (Stellungs-,. Landsturm - Verzeichnung rc.) im Zuge ist, entstanden sind. Aus diesem Grunde erscheint es zweckmäßig, die vorstehend berührten Veränderungen fallweise und ehestens hieher bekannt zu geben. Vorerwähntes hat auch auf Veränderungen bei der Reservemannschaft des Heeres und der nichtaktiven Land- wehrmannschaft analoge Anwendung zu finden.
252 Z. 28 220. Stehr, 16. Dezember 1007. An alle Gemeinde -vorstehungen. AMchierung der Verzeichnisse über im Jahre 1907 noch nicht gemeldete Landsturmpflichtigc. Mit Bezug auf die Bestimmungen der Vorschrift betreffend die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen, §8:1, werden am heutigen Tage den Gemeinde-Vorstehungen die Verzeichniffe über jene meldepflichtigen Landsturmpflichtige, über welche ein Landstnrnimeldeblatt für das heurige Jahr bis nunzu beim hierseitigeu Amte nicht eingelangt ist, übermittelt. Diese Verzeichniffe sind in den Gemeinden sogleich an der Amtstafel zu affichiereu und dortselbst durch acht Tage in öffentlichem Anschläge zu belassen. Ueber den derzeitigen Aufenthalt der in den Verzeichnissen genannten Landsturmpflichtigen sind seitens der Gemeinde-Vorstehungen eingehende Erhebungen zu pflegen und ist der ermittelte Aufenthalt in der Rubrik 7 oder 8, ein negatives Resultat der Ausforschung aber in der Rubrik 10, bezw. 11 der Verzeichnisse einzutragen. Von jenen in den Verzeichnissen eingetragenen Landsturmpflichtigen, welche sich in der Zuständigkeitsgemeinde eventuell selbst im Aufenthalte befinden, sind die Landsturm- päße einzuziehen. Die Verzeichnisse — mit den eingezogenen Landsturm- päßen belegt — find bis längstens 3. Jänner 1908 anher rückeinzusenden. Z. 28.221. Stehr, 16. Dezember 1907. Au alle Gemeinde-Vorstehungen. Zusendung der Landstnrintneldcblättcr über jene Landsturm- pslichtigcn, welche sich hu Jahre 1907 außerhalb ihrer Zuständigkcitsgcnlcinde gemeldet haben. Am heutigen Tage werden die bis nunzu beim hierseitigeu Amte eingelaugten Landsturmmeldeblätter über alle jene Landsturmpflichtigen, welche sich im heurigen Jahre außerhalb der Zuständigkeitsgemeinde gemeldet haben, den Gemeinde-Vorstehungen zugesendet. Die pro 1907 erstattete Meldung, sowie der Aufenthaltsort ist in der Sturmrolle bei jedem Einzelnen einzutragen. Diese Landsturmmeldeblätter, welche den Verzeichnissen der Richtgemeldeten beiliegen, sind innerhalb drei Tagen wieder anher rückzuübermitteln, da dieselben hieramts zur Verfassung einer Termin-Eingabe demnächst wieder benötigt werden. Z. 28.230. Stehr, 16. Dezember 1907. Au alle Gemeinde-Vorstehungen. Landwehr-Uebersetzuug 1807. Mit 31. Dezember 1907 wird die derzeitige Heeresmannschaft des Assentjahrganges 1807 in die nichtaktive Landwehr übersetzt. Ueber diese Mannschaft wurden h. a. gemeindeweise Verzeichnisse verfaßt, welche unter Einem an die Zuständig- keitsgemeinden zur Absenduug gelangen. Die in den Verzeichnissen angeführte Mannschaft ist bei den Gemeinden. a) im Heeres-Evidenz-Verzeichnisse zu löschen und 0) im Landwehr-Evidenz-Verzeichuisse aufzunehmen. Die den Verzeichnissen beiliegenden Landwehr- scheine sind an die betreffende Mannschaft Ende Dezember l. I. auszufolgen, dagegen die Militärpässe einzuziehen und behufs Veranlassung der Umgestaltung derselben zu Landwehrpässen bis 10. Jänner 1008 — ohne jedweden Bericht — anher einzusenden. Vor der Absendung ist in den Militärpässen nachstehende Klausel einzutragen: „Gemeldet beim Uebertritt in die Landwehr" (Datum, Uuterschrift, Gemeindesiegel). Ueber diese Meldungen sind auch Aufenthaltsmeldeblätter auszufertigen und einzusenden. Die Klausulierung und das Ausfertigen der Melde- blätter hat auch zu erfolgen, wenn in der Gemeinde im Aufenthalte befindliche fremdzuständige und gleichfalls zur Laudwehrübersetzung gelangende Mannschaft ihre Militärpässe bei der Gemeinde-Vorstehung abgibt. Die Gemeinde-Vorstehung in Lausa ist von diesem Erlasse nicht betroffen, nachdem von dort kein Zuständiger Heuer zur Laudwehrübersetzung gelangt. Die Bestimmungen bezüglich der Fremdzuständigen gelten natürlicherweise auch für diese Gemeinde. Z. 28.306. Stehr, 17. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. - Abänderung des VorlageternnneS für Landsturm-Eingaben. Ueber motiviertes Ersuchen des k. k. Landsturmbezirkskommandos Nr. 2, sind unter Bezugnahme auf den h. ä. vertraulichen Erlaß vom 18. November 1907, Z. 25.819, die Eingaben über landsturmpflichtige Aerzte, Architekten, ! Baumeister rc. des Zivilstandes, sowie die summarische Nachweisung über militärisch nicht ausgebildete landsturm- ! Pflichtige Professionisten nicht bis längstens 8. Jänner, । sondern bis längstens 4. Jänner 1908 anher in Vor- । läge zu bringen. Es wird zuversichtlich geivärtigt, daß die beiden Eingaben bis zudem vorstehend neu.festgesetzten Termine hieramts eingelangt sein werden. Z. 27.351. Stehr, 7. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen nnö k. k. Gendarmerie-Kosten-Nommanden. Betreffend den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmnische. m ^ ^ Dezember l. I. trat das Gesetz vom 12. April 1907, R.-G.-Bl. Nr. 210, betreffend den Verkehr mit Wem, Weinmost und Weinmaische, und gleichzeitig die zu diesem Gesetze erlassene Durchführungsverordnung in Wirksamkeit. Um eine einheitliche Handhabung des Gesetzes hervel- zufuhren, werden den Gemeindevorstehungen und k. k. ®£' darmene-Posten-Kommanden über Auftrag des k. k. Alk - bauministerlums einvernehmlich mit dem Ministerium Innern vom 22. November 1907, Z. 45.031/1738, bestimmen ^"'erkungen zur Kenntnis gebracht, ^ best-mtsiiid, den zur Mitwirkung an der Durchfuhr"^ laa?Ä^^ Bestimmungen berufenen Organen als Gru" läge für ihre diesbezüglichen Amtshandlungen zu diel
253 Ad § 2. Das Gesetz findet auf alle Getränke Anwendung, deren Grundlage der Saft der frischen Weintrauben ist. Ausgenommen hievon sind nur jene Getränke, welche infolge ihres medikamentösen Charakters vom k. k. Ministerium des ; Innern als oberster Sanitätsbehörde als pharmazeutische Zubereitungen erklärt werden und welche in die von dem - genannten Ministerium periodisch herausgegebenen Ver- ' zeichnisie ausgenommen sind, bezw. jeweils ausgenommen werden. Auf die Erzeugung dieser Getränke und den Ver- . kehr mit denselben finden ausschließlich die vom k. k. Mini- ! sterium des Innern erlassenen speziellen Verfügungen Anwendungen. Sterilisierte Traubenmoste werden als Weinmost im Sinne des 8 2, Alinea 1, des Gesetzes anzusehen sein. Ad § 3. Im § 3 des Gesetzes werden jene Behandlungen und Verfahrensarten angeführt, welche nicht als Verfälschung des Weines oder Mostes im Sinne des 8 6 zu gelten haben. Solche Behandlungen sind zunächst alle in der rationellen Kellerbehandlung gesunder oder ertränkter Weine und Moste anerkannten Verfahrensarten, auch wenn bei deren Anwendung geringe Mengen gesundheitsunschädlicher Stoffe in den Wein (Most, Maische) gelangen. Zu den erkrankten Weinen und Mosten sind auch jene zu rechnen, welche erst Anzeichen einer Erkrankung ausweisen. Derartige in der rationellen Kellerbehandlung anerkannte Verfahrensarten sind in erster Linie alle rein mechanischen Behandlungen und Hantierungen, wie das Abziehen, Umfülle», Filtrieren, Lüften, Pasteurisieren, Besonnen, Gefrieren usw. Das Gesetz erwähnt hier ferner ausdrücklich das Schönen mit mechanisch wirkenden Schönungsmitteln. Als solche kommen dermalen insbesondere in Betracht: Gelatine, Hausenblase, Hühner- und Vluteiweiß, frisches Blut und frische Milch gesunder Tiere, technisch reine Kasein- und Albuminpräperate, Klärerden, Kaolin, Tannin und Nebkernextrakt. Das Gesetz gestattet hiebet auch die Verwendung von Alkohol, jedoch nur insoferne, als dieselbe eine im Nahmen einer rationellen Kellerbehandlung anerkannte Verfahrensart darstellt (Reinigung von Fässern und Flaschen, Vorbereitung gewisser Schönungsmittel, Behandlung kahmiger Weine u. dgl.). Ueberdies darf diese Verwendung nur in einem solchen Ausmaße erfolgen, daß hiedurch nicht mehr als 1 Volumprozent Alkohol in den Wein gelangt. Hiezu dürsten im Sinne des 8 6 des Gesetzes nur reiner Sprit, d. i. raffinierter, mindestens 95%iger fuselfreier Alkohol oder echte Weindestillate (Weinsprit, Weinbranntwein» verwendet werden. Dagegen wird ein direkter Zusatz von Alkohol, lediglich zum Zwecke der Erhöhung des Alkoholgehaltes im Weine, als unzulässig angesehen werden müssen. Das Gesetz erwähnt in diesem Zusammenhänge als zulässige Verfahrensarten noch das Schwefeln, das Umgären, das Auffrischen mit Kohlensäure und das Entfärben mit gereinigter Tier- und Pflanzenkohle. Was das Schwefeln anbelangt, so erfolgt dasselbe im rationellen Kellereibetriebe dermalen mit Schwefel, Schwefel- schnitten oder kondensierter (verflüssigter) schwefeliger Säure; die genannten Materialien nlüssen arsenfrei sein. Von reiner rationeller Kellerbehandlung wird aber auch nur dann die Rede sein können, wenn die Weine und Moste einer solchen Behandlung unterzogen werden, durch welche ein etwaiger Ueberschuß an freier schwefeliger Säure vermieden oder doch bis zu jener Grenze wieder entfernt wird, innerhalb welcher der Wein (Most) als vom Standpunkte des Lebensmittelgesetzes einwandfrei angesehen werden kann. Auf das Umgären des Weines finden, insoferne dasselbe unter Verwendung von Zucker erfolgt, die Bestimmungen des 8 5 des Gesetzes Anwendung; für die solcherart umge- gorenen Weine gelten die Vorschriften des 8 7, P. I. Das Gesetz gestattet ferner das Verschneiden von Wein mit Wein sowie mit Weinmost, und zwar ohne weitere Beschränkung. Es ist selbstverständlich, daß auch das Vermischen verschiedener Moste untereinander sowie vonWein oder Most mit Weinmaische in gleicher Weise^zulässig ist. Eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Manipulationen bildet es aber, daß auch der zum Verschnitte herangezogene Wein oder Most an sich den Erfordernden des Gesetzes entspricht. Desgleichen gestattet das Gesetz die Verwendung von reinem, gefälltem, kohlensaurem Kalk zum Zwecke der Ent- säuerung des Weines. Das Entsäuren des Weines mit anderen Materialien erscheint daher unzulässig. Was die Menge des zu verwendenden kohlensauren Kalkes anbelangt, so enthält das Gesetz keinerlei nähere Bestimmungen; es bleiben daher auch hiefür die allgemeinen Grundsätze des Lebeusmittelgesetzes maßgebend. Bei der Wiederherstellung ertränkter Weine und Weinmoste, und zwar ausschließlich für diesen Fall, erklärt das Gesetz auch einen Zusatz von Weinsäure im Höchstausmaße von 1 § pro Liter rmd von Ratriumbisulfit (doppelt- schmcfeligfaures Natrium) im Höchstausmaße von 5 g pro Hektoliter für zulässig. Was den letzteren Punkt anbelangt, so ist zu bemerken, daß ein Zusatz von Ratriumbisulfit in der angegebenen Menge im Weine oder Moste einen solchen Gehalt au freier- schwefliger Säure erzeugen kann, daß dessen Genuß gesundheitsschädlich wäre. Es muß daher auch in diesem Falle, damit den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes entsprochen werde, dem Weine oder Moste vor dem Konsume durch entsprechende Behandlung ein etwaiger Ueberschuß an freier schwefliger Säure wieder entzogen werden. Endlich gestattet das Gesetz noch das Auffärben des Weines durch Behandlung mit frischen Rotweintrestern oder durch Zusatz von Karamel. Mit Rücksicht daraus, daß nach 8 6 ves Gesetzes der Zusatz von Stärkezucker zum Weine verboten ist, muß der zum Auffärben verwendete Karamel aus reinem Rohr oder Rübenzucker bereitet sein. Ad § 4. Für die Herstellung einzelner Kategorien von Weinen, und zwar von Süß- (Dessert-)weinen, Schaumweinen sowie aromatisierten und gewürgten Weinen gestattet das Gesetz gewisse Ausnahmen von den für die Herstelluug von Wein im allgemeinen festgesetzten Bestimmungen, indem für die Bereitung der genannten Getränke — außer den im § 3 des Gesetzes gestatteten — noch gewisse andere Verfahrensarten und Zusätze als zulässig erklärt werden. Bei der Herstellung von Süß- (Dessert-)weinen ist die Verwendung von technisch reinem Rohr- und Rübenzucker (Konsumzucker), Rosinen oder Korinthen unb der Zusatz von Alkohol in solcher Menge gestattet, daß das Produkt nicht mehr als 22 ^ Volumprozent Alkohol enthält. Unter Süß- (Desserl-)iveinen werden solche Weine verstanden, welche an Alkohol oder Zucker oder an beiden reich sind und sich durch einen diesen Getränken eigentümlichen Geschmack oder Geruch auszeichnen. Als Regel kann angenommen werden, daß solche Weine im fertigen Zustande mindestens 12 Volumprozent Alkohol und überdies noch
254 unvergorene Zucker enthalten, und daß der Alkohol- und Zuckergehalt zusammen einem Gehalte von mindestens 260 g Zucker im Liter entsprechen. Dieses Verhältnis wird dadurch ermittelt, daß dem effektiven Gehalte des Weines an unvergorenem Zucker jene Zuckermenge zugezählt wird, welche sich aus der Umrechnung des Alkoholgehaltes auf Zucker ergibt. Hiebei hat die Umrechnung des Alkoholgehaltes (Volumprozent) auf Zucker im Verhältnisse von 1:1'6 zu erfolgen. Es wäre daher unzutreffend, wenn jemand schon deshalb für einen Wein den Charakter eines Süß- oder Dessertweines in Anspruch nehmen wollte, weil dieser Wein irgend einen Zusatz von Zucker oder Alkohol erhalten hat. Bei der Herstellung von aromatisierten und gewürzten Weinen dürfen nebst den im § 3 und — für Süß- und Dessertweine — im § 4, Alinea 2, des Gesetzes gestatteten Verfahrensarten und Zusätzen auch die für die Erzielung der beabsichtigten Geschmackswirkung erforderlichen Zusätze Verwendung finden. Zu diesen Getränken gehören namentlich die sogenannten Wermutweine sowie die sonstigen Bitter- Iveine, insoferne sie nicht im Sinne des § 2, Alinea 2, des Gesetzes als medikamentöse Weine erklärt wurden. Bei der Herstellung von Schaumweinen, d. h. jener schäumenden Flaschenweine, welche entweder durch Flaschen- gärung oder durch Imprägnierung mit reiner Kohlensäure unter Zusatz von Kognak oder Feinsprit und Zucker erzeugt werden, sind zum Zwecke der Erzielung eines entsprechenden Säuregehaltes und Buketts auch jene gemäß § 6 des Gesetzes sonst unstatthaften Verfahrensarten und gesundheitsunschäd- lichen Zusätze gestattet, welche in der rationellen Schaum- weinfabrikation üblich sind. Jene Weine, welche die Grundlage für die Bereitung der im § 4 des Gesetzes erwähnten Getränke zu bilden be- stinimt sind, müssen im übrigen den Bestimmungen des Gesetzes vollkommen entsprechen. Unter Konsumzucker wird nur Zucker in fester Form mit mindestens 99'3 Polarisationsprozenten, von Saccharose herrührend, zu verstehen sein. Ad § 5. Das Gesetz gestattet den Zusatz von reinem Nohr- und Rübenzucker (Konsumzucker) zum Weine auf Grund spezieller, von der politischen Behörde 1. Instanz, bezw. von der politischen Laudesbehörde zu erteilender Bewilligungen. Die näheren Bestimmungen, namentlich über den Inhalt und die Art der Einbringung der bezüglichen Gesuche sind in der Durchführungsverordnung zum Weingesetze enthalten. Die zur Erteilung dieser Erlaubnis kompetenten politischen Behörden haben die bezüglichen Ansuchen sofort nach deren Einlangen in Behandlung zu nehmen und die Erledigung an den Gesuchsteller binnen kürzester Frist abgehen zu lassen. Eine besonders beschleunigte Erledigung der Gesuche um die Erlaubnis zur Zuckerung wird uamentlich in jenen Fällen zu erfolgen haben, in denen es sich um eine infolge von Elementarereignissen vorzeitig eingeleitete Lese handelt. Bezüglich des Begriffes „Konsumzucker" wird auf die Bemerkungen dieses Erlasses zu § 4 des Gesetzes verwiesen. Ad § 6. Die Verwendung anderer als der in den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes gestatteten Verfahrensarten und Zusätze und die Beimengung von anderem als reinem Rohr- und Rübenzucker (Konsunizucker) bei der Herstellung von Wein wird vom Gesetze als Verfälschung des Weines (Mostes) bezeichnet und ist nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 11 und 12 des Lebensmittelgesetzes strafbar. Im 3. Absätze des § 6 werden eine Reihe von Materialien beispielsweise angeführt, welche heute vielfach Verwendung finden, deren Beimengung zum Weine aber in Hinkunft — abgesehen von den im 8 4 für Süß- (Dessert-)wein, Schaumwein und aromatisierte Weine festgesetzten Ausnahmen — eine Verfälschung des Weines begründen würde. Ad § 7. Die Bestimmung, wonach im Sinne der §§ 11 und 12 des Lebensmittelgesetzes Wein, welcher einen Zuckerzusatz erhalten hat, nicht als Natur- oder Originalwein oder dgl. bezeichnet werden darf, findet auch auf solchen Wein Anwendung, welcher durch Vergärung von gezuckertem Most entstanden ist. Das Gleiche gilt für Verschnitte von Natur- Mosten und -Weinen mit gezuckerten Mosten und Weinen. Dagegen findet die Bestimmung des § 7 keine Anwendung auf solche Süß- (Dessert-) weine, welche zwar die in dem vorliegenden Erlasse zu § 4 des Gesetzes angeführten Merkmale aufweisen, aber ohne Verwendung von Zucker, Rosinen oder Korinthen oder von Alkohol in einenr 1 Volumprozent übersteigendeu Ausmaße erzeugt wurden. Derartige Getränke, wie solche z. B. in manchen Gegenden durch Aufguß von Wein oder Most auf Trocken- beeren desselben Produktionsgebietes und desselben Jahrganges hergestellt werden (Ausbruchweine), können daher auch weiterhin als Natur- (Original) weiu oder Natur- (Original-) Süßwein oder unter einer ähnlichen Bezeichnung in Verkehr gebracht werden. Ad § 8. Dieser Paragraph enthält zunächst das unbedingte Verbot, weinähnliche und weinhältige Getränke (Kunst- und Halbwein) zum Zwecke des Verkaufes herzustellen, feilzuhalten oder zu verkaufen. Was die weinähnlichen Getränke anbelangt, sind Obst- und Beerenwein, Malzwein und Met ausdrücklich von dem erwähnten Verbote ausgenommen. Als weinhältige Getränke (Halbweine) werden im Gesetze die nachstehenden Getränke aufgeführt: a) Tresterwein; auf die Erzeugung desselben für den eigenen Hausbedarf finden jedoch die im § 9 des Gesetzes und Artikel III der Durchführungsverordnung enthaltenen Ausnahmsbestimmungen Anwendung; b) gestreckter, verlängerter Wein; das Wässern des zum Verkaufe bestimmten Weines (Mostes) und die Feil- haltung und der Verkauf gewässerten Weines (Mostes) ist somit auch dann verboten, wenn keine anderweitigen Zusätze beigegeben wurden; o) Hefewein; d) Gemische von Wein mit weinhaltigen Getränken sowie mit Obst-, Beeren-, Malzwein und Met oder nist anderen weinähnlichen Getränken. Ad § 9. Durch die Bestimmung des § 9 des Gesetzes wird die Herstellung und Verwendung von Tresterwein für?« eigenen Hausbedarf, einschließlich der Bediensteten (Gesinde, Angestellte) an eine Anzeiqepflickt gebunden. Diese Anzeige- Pflicht sowie die in der Durchführungsverordnung d>es zuglich erlassenen näheren Verfügungen sollen dazu d> ' bie Kontrolle über die bestimmungsgemäße Verwendurg erzeugten Tresterweines zu erleichtern und etwaige Mw brauche hintanzuhalten. Zu den im § io de/ Gesetzes bezeichnen Näurneü gehören namentlich Preßhäuser, dann die Kellereien (L g
255 und Schankkeller) der Produzenten, Händler und Wirte, die Verkaufslokalitäten der Weinhändler und aller jener, welche sich mit dem Verkaufe von Wein befassen, sowie die Betriebslokalitäten der Gastwirte. Bei Beurteilung der Frage, ob im einzelnen Falle der gesetzlichen Anordnung Genüge geleistet wurde, wird namentlich der Zweck, den das Gesetz mit dieser Vorschrift verbindet, in Betracht zu ziehen sein. Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstehungen nnd k. k. Gendarnierie - Posten - Kommanden über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 2. Dezember 1907, Z. 30.686/VIIs, in die Kenntnis. Die Gemeinde-Vorstehungen werden ferner beauftragt, diesen Erlaß den mit der Ueberwachung des Lebensmittelverkehrs etwa betrauten Gemeindeorganen zur Kenntnis zu bringen. Z. 28.008. Steyr, 13. Dezember 1907. An alle hochw. Pfarrämter. Die hochw. Pfarrämter werden eingeladen, den Bedarf von Volksbewegungsdrucksorten für das Jahr 1908 ehestens anher bekannt zu geben, worauf dieselben sogleich zur Versendung gelangen werden. Z. 28.058. Steyr, 17. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen Rückeinwanderung von Arbeitern aus Amerika. Verläßlichen Nachrichten zufolge werden in nächster Zeit österreichische Auswanderer nach den Vereinigten Staaten in großer Anzahl nach der- Heimat zurückkehren. Wenn auch eiu großer Teil derselben über Ersparnisse verfügen dürste, so wird es doch der Mehrzahl sicherlich sehr erwünscht sein, alsbald wieder Arbeit und Verdienst zu finden. Anderseits könnte es aber auch maunigfaltige, für die Allgemeinheit mehr oder weniger empfindliche Folgen nach sich ziehen, wenn die neu zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte gar nicht oder nur in geringem Ausmaße Beschäftigung finden würden. Es darf aber wohl ebenfalls angenommen werden, daß das vermehrte Angebot an Arbeitskräften in den Kreisen aller jener Arbeitsgeber als eine Erleichterung begrüßt werden wird, welche, und zwar nicht selten unter Hinweis auf die große Auswanderung, über Mangel an Arbeitern klagen. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom -4. Dezember 1907, Z. 31.175/VIII, werden die Gemeinde- Worstehungen aufgefordert, die im dortigen Gemeindegebiete bestehenden Unternehmungen, von denen bekannt ist, daß sie Mangel an Arbeitern haben, auf das voraussichtliche Zurück- j [strömen von Arbeitskräften aus Amerika aufmerksam zm machen. Beigesügt wird, daß als Haupteinbruchstationen für die Mückwanderer Oderberg sowie Bodenbach und Oswiecim, fterner Trieft in Betracht kommen. Z). 28.211. Steyr, 16. Dezember 1907. An allet. k.Gendarmerie-Posten-Aonmanden. Betreffend Arbeiten in den Bangewcrven. Es mehren sich wieder die Klagen, daß am Lande Bmugewerbearbeiten, wie Maurer-, Zimmermanns-, Brnnnen- Moacherarbeiten rc. von solchen Gehilfen ausgeführt werden, welche unter keinem Meister stehen. _ Die Gendarmerie - Posten - Kommanden werden daher beauftragt, gelegentlich der Patrouillegänge aus derart unbefugte Gewerbeausübuugen ein wacksames Auge zu haben und dieselben vorkommenden Falls hierber zur Anzeige zu bringen. Z. 28.009. Steyr, 13. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeinde-Aerzte. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen zu verständigen, daß die Geburts-Ausweise mit 31. Dezember l. I. abzu- schließen und den Herren Gemeinde-Aerzten zur Einsickt und Korrektur vorzulegen find. Die Einsendung derselben hat bis längstens <l». Jänner 4808 anher zu erfolgen und sind eventuell ersor.erlicbe Drucksorten sogleich h. a. anzusprechen. Z. 28.010. Steyr, 13. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nachweisungen zmnJahres-Sanitäts-Berichtpro 2007. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, die Nachweisungen über Irrsinnige, Taubstumme, Blinde ec. ’c. zuversichtlich bis 5. Jänner 1908 anher vorzulegen. Z. 2324/B.-Sch.-R. Steyr, 12. Dezember 1907. An sämtliche Zchulleitungen. Statistischer Jahresausweis. Die Schulleitungen werden angewiesen, den mit dein Erlasse des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 7. März 1906, Z. 13.271 ex 1905 (V.-Bl. des k. k. Landesschulrates, Stück III., Nr. 5, 6 ex 1906), vorgeschriebenen statistischen Jahresausweis über den Stand der öffentlichen Volksschulen im Kalenderjahre 1907 mir Benützung des hiefür bestimmten Fragebogens (Formular A) unter genauer Beackiuug der in dem obzitierten Erlasse gegebenen Weisungen zu verfassen und bis längstens 15. Jänner 1908 hieher vorzulegen. Hiezu wird bemerkt, daß in dem mit keiner Nummer auf der ersten Seite zu versehenden, am Schlüsse jedoch von dem Leiter der Schule zu uuterfertigenden Fragebogen bei Frage 36 nur bei jenen Schulen die erforderlichen Daten einzusetzen sind, au denen die Schulbesuchserleichterung nach der Durchführungs-Verordnung vom 8. Juni 1883, Abs. V, Punkt 6, lit. 6, besteht. Schließlich wird den Schulleitungen die Benützung der neuen, 44 Fragen enthaltenden AusiveiSformulare, durch deren Verwendung der sonst erforderliche Ergänzungsbericht in Wegfall kommt, nochmals empfohlen. Z. 28.212. Steyr, 15. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Veterinär-Jahresbericht pro 2307. Der Veterinär-Jahresbericht pro 1907 ist mit Ende Jänner 1008 zuversichtlich anher vorzulegen.
256 Ich verweise hiezu die Gemeinde - Vorstehungen auf den Erlaß vom 5. Dezember 1905, Z. 25.347, Amtsblatt Nr. 49 ex 1905, und beauftrage dieselben, über alle geforderten Punkte genau und eingehendst zu berichten oder Jchlberichte zu erstatten. Weiters werden die Gemeinde -Vorstehuugen eingeladen, wegen der Gleichmäßigkeit und leichteren Uebersicht- lichkeit der Berichte sich der in der Haasschcu Buch- druckerei i» Stcyr erhältlichen Drucksorten zu bedienen. Z. 28.215. Steyr, 15. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Veyer und an die Gemeinde- Vorstehung Ternberg. Nauschbraudschutzimpfuug pro 1SV8. Die Schutzimpfung gegen den Nauschbrand der Rinder im Jahre 1908 wird wie in den früheren Jahren Ende April und im Laufe des Monates Mai 1908 durchgeführt werden. Unter Hinweis auf den diesbezüglichen Erlaß vom 18. Dezember 1906, Z. 26.593, Amtsblatt Nr. 51 ex 1906, beauftrage ich die Gemeinde-Vorstehungen, die eiulausenden Anmeldungen bis Mitte Jänner 1908 anher in Vorlage zu bringen. Z. 28.214. Steyr, 14. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Körung pro 1908. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 27, sind die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1908 längstens bis zum 5. Jänner 1908 h. a. schriftlich oder mündlich zu erstatten. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher ausgefordert, die Pferdebesttzer hievon mit der Weisung zu verständigen, daß die Anmeldungen den Vor- und Zunamen und den Wohnsitz des Pferdeeigentümers, ferner die genaue Angabe der Farbe (Kennzeichen), des Alters, der Rasse und den Standort des Hengsten zu enthalten haben. Z. 28.213. Steyr, 14. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegstauglichen Pferde i>n Jahre 1908. Nachdem im Jahre 1908 ebenfalls keine Pferdeklassifikation stattfindet, so hat a) von Seite der Pferdebesitzer die Anzeige des Pferdestandes zu erfolgen und b) ist die Feststellung der Veränderungen, welche in der Zahl der bei der Klassifikation im Jahre 1906 als tauglich befundenen Pferde eingetreten sind, genau durch- zuführen. Demnach ergeht an die Gemeinde-Vorstehungen unter Hinweis aus die h. a. diesbezüglichen Erlässe vom 19. Dezember 1904, Z. 25.234, Amtsblatt Nr. 51, und vom 3. Dezember 1906, Z. 25.075, Amtsblatt Nr. 49, der Auftrag, das Erforderliche zu veranlassen und die abgeschlossenen Elaborate der Pferdeklassisikationsausweise und der Tauglich- keits-Verzeichnisse bis zum 1. April 1908 anher zu überreichen. Z. 27.386. Steyr, 11. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen md k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Im Amtsblatts Nr. 117 der „Linzer Zeitung" erschien die Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 28. November 1907, Z. 45.164/6563, enthaltend veterinär- polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauen- tieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien - Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. November 1907, Nr. 30.789/X, zur Beachtung in die Kenntnis. Z. 27.756. Steyr, 12. Dezember 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. §° Gendarmerie-Posten-Aommanden. Tierseuchenstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 1. bis 8. Dezember 1907 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Dezember 1907, Z. 31.546/X. Bestehen der Seuche: 1. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Taiskirchen, Ortschaft Laken. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Schweineseuche. 1. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Aigen; Gemeinde Kläffer, Ortschaften Kläffer, Schönberg; Gemeinde und Ortschaft Schlögl; Gemeinde Ulrichsberg, Ortschaft Seitelschlag. , 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortsch"> Garsten. Der k. k. Bezirkshauptmann- Walderdorff. N.«°M-n und ^ °» I. t. WWW S^r.^^, Buchd-uck--« in --------- '
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