Amtsblatt 1907/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

239 Z. 26.237. Steyr, 25. November 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung betr. Meldung der Militärtaxpflichtigen. Im Nachhange zum h. ä. Erlasie vom 16. November 1907, Z. 25.558, Amtsblatt Nr. 47, erhalten die Gemeinde-Vorstehungen noch eine weitere Anzahl von Kundmachungen mit dem Aufträge, selbe sogleich zur Affigierung zu bringen. Z. 2176/Sch. Steyr, 22. November 1907. An sämtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 14. November 1907, Z. 5215, angewiesen, von sämtlichen definitiv angestellten Lehrpersonen das Dekret des Landesausschusses, mittels welchem die Anweisung des Gehaltes bei der ersten definitiven Anstellung erfolgt ist, abzuverlangen und bis längstens 3. Dezember l. I. hieher vorzulegen. Sollte eine Lehrkraft nicht mehr im Besitze oberwähnter Gehaltsanweisung sein, so ist das auf die erste definitive Anstellung bezügliche Dekret hieher vorzulegen. Von jenen Lehrpersonen, welche vor ihrem Eintritts in den o.-ö. Schuldienst in einem anderen Kronlande bereits definitiv angestellt waren, sind auch jene Dokumente beizubringen, aus denen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die anrechenbare definitive Dienstzeit zu entnehmen ist. Z. 26.190. Steyr, 25. November 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Einwanderung nach Transvaal in Britisch-Südafrika. Laut Erlaffes des Ministeriums des Innern vom 26. Oktober 1907, Z. 34.202, enthält das im Jahre 1907' in Kraft getretene neue Einwanderungsgesetz von Transvaal (Britisch-Südafrika) über die Ausschließung von Einwanderern von dem Eintritte in das Land unter anderem folgende Bestimmungen : Der Eintritt in das Land ist verwehrt Personen, welche nicht imstande sind, ein Gesuch um Zulassung in das Land in einer europäischen Sprache nach Diktat zu schreiben, ferner Personen, welche keine ausreichenden Geldmittel mitbringen, um in der ersten Zeit ihres Aufenthaltes im Lande davon leben zu können, oder welche voraussichtlich der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last fallen werden. Verboten ist ferner der Eintritt in das Land Prostituierten und Personen, welche von der Prostitution leben oder Frauen zu unsittlichen Zwecken in das Land bringen wollen; weiters Leprakranken, Geisteskranken und Personen, welche an einer ekelhaften öder gefährlichen ansteckenden Krankheit leiden. Zurückzuweisen sind endlich auch Personen, welche schon einmal auf Grund der bestehenden Gesetze aus Transvaal deportiert oder ausgewiesen wurden, sowie Personen, welche auf Grund von der Regierung direkt oder im diplomatischen Wege zugekommenen amtlichen Mitteilungen als unerwünschte Einwanderer oder aus anderen wichtigen Gründen als dem Frieden der Ordnung und ungestörten Verwaltung des Landes'gefährlich erachtet werden müssen. Auf die Frauen und die minderjährigen Kinder von Personen, welche nicht selbst zu den ausgeschloffenen Einj Wanderern gehören, auf Europäer, welche schon einmal einen ! gesetzlichen Wohnsitz in der Kolonie hatten und niemals deportiert oder ausgewiesen wurden, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausschließung von Einwanderern keine Anwendung. Der Umstand endlich, daß ein Einwanderer nicht genügende Mittel besitzt, um in der ersten Zeit sich selbst erhalten zu können, soll kein Ausschließungsgrund sein für europäische Landarbeiter und Dienstboten, für gelernte Handwerker, Maschinen- und Bergarbeiter, welche bei einer gut beleumundeten Person im Lande zu einem angemeyenen Lohne und für eine angemessene Zeit sofort nach ihrer Ankunft in Arbeit oder Dienst treten, vorausgesetzt, daß das Vertragsverhältnis durch die Agenten der Kolonie in London oder ein anderes gesetzlich bevollmächtigtes Organ bestätigt ist. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 12. November 1907, Z. 28.285/11, mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, vorstehende Bestimmungen den interessierten Kreisen zur Kenntnis zu bringen. Z. 26.260. Steyr, 25. November 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen re. Warnung vor der Auswanderung nach der englischen Kolonie Natal in Südafrika. Die Aussichten für die Auswanderung nach der englischen Kolonie Natal in Südafrika sind gegenwärtig sehr ungünstige und hat die Einwanderung im Jahre 1906 stark abgenommen. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14. November 1907, Z. 29.379/11, werden daher die Gemeinde- Vorstehungen rc. eingeladen, die interessierten Kreise vor der Auswanderung nach Natal zu warnen. Z. 26.262. Steyr, 25. November 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen rc. Warnung vor der Auswanderung nach dem Staate Lonisiana in Amerika. Laut Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 9. November l. I., Z. 28.976/11, macht sich seit geraumer Zeit speziell in den südlichen Provinzen Oesterreichs eine heftige Agitation für die Auswanderung nach dem Staate Lonisiana, einem der Südstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, bemerkbar. Ganz besonders versucht man Auswanderer nach einer Bogalusa genannten Stadt, wo sehr lohnende Arbeit für Tausende von Arbeitern zu finden sein soll, zu locken. Gegenüber dieser Agitation muß, so lange nicht eingehende Nachrichten über die Aussichten der Auswanderer in den Südstaateu der Vereinigten Staaten vorliegen, große Vorsicht dringend empfohlen werden. Die Zeitungen von New-Orleaus und Galveston bringen immer wieder Artikel, in welchen darüber Klage geführt wird, daß an vielen Orten in den Südstaaten, insbesonders in Louifiana und Mississippi die von Europa neu angekommenen „grünen" Einwanderer in einem der früheren Sklaverei der Neger sehr ähnlichen Zustande gehalten werden. Die Einwanderer, welche mit ihrer Arbeit nicht zufrieden sind und mit den bezahlten Löhnen nicht leben können, werden von solchen Arbeitgebern eventuell mit polizeilicher Gewalt verhindert, sich anderwärts Arbeit zu suchen. Es sollen an manchen

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