216 Da nach Absatz 16 der Durchführungsbestimmungen zu § 8 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, der Mangel eines Viehpasses sowie Unrichtigkeiten desselben, insbesondere Mängel bezüglich der Uebereinstimmung der Stückzahl und Merkmale der Tiere die Zulassung solcher Tiere von Viehmärkten, Tierschauen und vom Transporte auf Eisenbahnen ausschließen. Tiere, wenn sie mit solchen Viehpäsien betroffen werden, auf Kosten der Eigentümer einer tierärztlichen Beschau unterzogen und in dem Falle, als sie gesund und rücksicht- lich der Provenienz für unverdächtig befunden werden, unter Ausstellung eines neuen Viehpaffes, auf welchem der statt- gehabte Vorgang zu bemerken ist, zum weiteren unbehinderten Verkehre zugelaffen werden, und da durch solche Vorkommnisse den Parteien unnötige Unannehmlichkeiten und eventuell auch Unkosten erwachsen, so finde ich mich veranlaßt, den Gemeinden diese Bestimmungen in Erinnerung zu bringen und selbe zu beauftragen, die Viehbesitzer hierüber mit allem Nachdrucke aufmerksam zu machen und insbesondere die Viehbeschauer zu beordern, daß diese bei der Beschau der Tiere überhaupt und insbesondere auch der Spanferkeln die Stückzahl und die genaue Beschreibung im Viehbeschauzettel aufnehmen. Demnach haben die Viehbeschauer die Spanferkeln nicht allgemein, wie mit dem Ausdrucke „verschiedenfärbig" zu beschreiben sondern jede Farbe der Ferkeln speziell an- zuführen. Es wären z. B. 5 Spanferkeln, von welchen eines weiß, eines schwarzfleckig und drei rotfleckig gefärbt sind, so ist erstens die Gesamtzahl der Tiere in Ziffern und in Buchstaben und zweitens die Beschreibung des Viehes, wie folgt im Viehpasse bezw. in den Viehbeschauzettel genau an- zuführen. Rubrik: Gesamtzahl der Viehstücke „Fünf Stück (5)". Rubrik: Beschreibung des Viehes Ein Spanferkel weiß Ein „ schwarzfleckig Drei „ rotfleckig gefärbt. Weiters sind die Schweinebesitzer aufmerksam zu machen, daß selbe die dem Beschauer angegebenen, beschauten und zum Verkehre bestimmten Spanferkeln auch wirklich auf den Markt zu bringen oder Veränderungen in der Zahl der Tiere noch rechtzeitig ihrer Gemeinde zur Richtigstellung bekanntzugeben haben. Redaktion und Verlag der k. k. Be,irkShauptnmnnschaftSt^?I^^ Der k. k. Bezirkshauplmann: Waldcrdorff.
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