213 Z. 22.818 ex 1907. Steyr, 8. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Waffcnübungen der Landwehr im Jahre 1908. Z- 24.631/IV. Kundmachung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns vom 3. Oktober 1907, betreffend die Waffcnübungen der Landwehr im Jahre 1908. 1. Zur Waffenübung der k. k. Landwehr im Jahre 1908 sind die in der folgenden Uebersicht bezeichneten Assent- jahrgänge sowie jene Mannschaft, die eine Waffenübung nachzutragen hat, in der Zeit von Mitte Mai bis ungefähr Mitte September derart einzuberufen, daß sich während dieser Zeit eine kontinuierliche Verstärkung des Präsenz- standes der Kompagnien ergibt. 2. Als Einberusungstage für die nichtaktive Mannschaft im Jahre 1908 sind der 15. Mai, 15. Juni und 15. Juli festgesetzt. Die Einberufung für die Schlußübungen erfolgt im allgemeinen Mitte August; der Tag wird nach Genehmigung der Programme vom Ministerium für Landesverteidigung bestimmt. Für die im Gebirgsdienst stehenden Truppen wird der Beginn der 4. Waffenübungsperiode durch die Landwehr- territorialkommaudos derart festgesetzt, daß ihr Ende annähernd mit dem Beziehen der Winterstation zusammenfällt. Die Einberufungstage für die zur Zeit der Schluß- übungen stattfindenden Waffenübungen werden auf Grund der vorgelegteu Progranune vom Ministerium für Landes- verteidigung verlautbart werden. Jeder Waffenübungspflichtige kaun von den vorangeführten Einberufungstagen jenen angebeu, an dem ihm die Einberufung zu einer vierwöchentlichen Waffenübung aus besonderen Gründen seines Erwerbsverhältnisses wünschenswert ist. Die bezüglichen Wünsche der Waffenübungspflichtigen, besonders der bei der Landwirtschaft Beschäftigten, sind nach Tunlichkeit zu berücksichtigen. Nur wenn das Erreichen der vorgeschriebenen Waffenübungsstäude in Frage gestellt würde, können Waffenübungspflichtige auch zu einem andern als dem von ihnen gewünschten Termine einberufen werden. Die Anmeldung der Termine, zu deneu die Waffen- übungspflichtigen eiuberufen zu werden bitten, hat bei der Gemeinde -Borstehung des Aufenthaltsortes, und zwar spätestens bis Ende Dezember 1907 zu geschehen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden die Anmeldungen in ein Verzeichnis aufzunehmen und dieses nach Abschluß sofort der politischen Bezirksbehörde vorzulegen haben. Für die Zeit von Mitte Juli bis Mitte August darf nur solche Mannschaft einberufen werden, die sich für diese Periode freiwillig gemeldet hat. 3. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Mannschaft der berittenen Landwehrtruppen keine Anwendung. Dies wird infolge des Erlaffes des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 31. August 1907, Z. 1389/11, und der Note des k. k. Landesverteidigungskommandos in Innsbruck vom 23. September 1907, Z. 4058, zur allge- 'neinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Handel m. x. Die vorstehende Kundmachung ist ortsüblich mit dem Bemerken zu verlautbaren, daß sich die Bestimmungen derselben auch auf jene derzeit noch hccrcsdicnstpflichtige Reservemannschaft beziehen, welche mit 31. Dezember 1807 in die Landwehr übersetzt wird, indem diese Mannschaft laut Uebersicht im Jahre 1908 waffenübungspflichtig sein wird. Mit Beziehung auf den Punkt 2, 4. Absatz der Kundmachung, sind im Interesse der Waffenübungspflichtigen von den Gemeinde-Vorstehungen derlei Anmeldungen cnt- gegenzunehmen und sie in ein Verzeichnis nach beiliegendem Muster einzutrage», u. zw. alle sich Meldenden ohne Rücksicht auf bereu Zuständigkeit. Diese Verzeichnisse, in welchen die Rubriken 1 bis 6 auf Grund der seitens der sich Anmeldenden vorzuzeigenden militärischen Legitimationsdokumente genauestens auszu- füllen sind, sind ohne Vorlagebericht zuverlässig bis Ende Dezember l. I. anher vorzulegen. Die Pässe sind der betreffenden Mannschaft gelegentlich der Anmeldung, ^bezw. nach Ausfertigung der Rubrik 1 bis 6 des Verzeichnisses sogleich wieder rückzustellen.
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