der L k. Ifzirkshauptmalinlchasl Stcijr für den gleichnamigen politischen und Schutbezirk. Ar. 4Z. Steyr, am 17. Oktober. 1907. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Lrteyr bezogen werden, wo au^ geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationöpreis jährlich 5 X, halbjährig 2 L 50 b, für portovstichti.ie Lldressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 X 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyi:, 12. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Hinausgabe der Reichsgesetz- Blätter. Unter Einem gelangen die Reichsgesetz- Blätter Stück CV, CVI, CVII und CVIII an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tage» zu berichten. Z. 22.91t. Steyr, 9. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Handels - Genossenschaften. Einkauf vo» Brennholz durch die k. n. k. Intendanz des 14. Korps in Innsbruck. Nr. 7215 von 1907. Aviso. Die k. u. k. Intendanz des 14. Korps in Innsbruck kauft nach kaufmännischer Usance per 1908 09. Das auf die Ablieferung bezughabende Usancenheft erliegt bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft und kann daselbst während der Amtsstunden eingesehen werden. Für die Station hartes Scheiterweiches Scheiter- (ev. SäumlingS- oder Spreiszel-) Anmerkung Brennholz Kubikmeter Franzensfeste 150 300 Je nachdem für weiches od. hartes Holz günstigere Preise offeriert werden, wird ev. von ersterem wehr und von letzterem weniger beschafft werden; (1 w ^ hart. Holz-1 ^m3 weiches Holz). Linz — 1200 Salzburg 100 450 Wels — 560 Trient 2600 400 ' Z. 23.283. Steyr, 15. Oktober 1907. An alle Genossenschaften und handwerksmäßiger Gewerbe. Betreffend die Gesellenprüfungen. Nach § 104 d des Gesetzes vom 5. Februar 1907, , N.-G.-Bl. Nr. 26, haben die Gewerbegenossenschaften Vorsorge zu treffen, daß alle in handwerksmäßigen (§ 1 des I Gesetzes vom 5. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 26) Gewerben verwendeten Lehrlinge sich am Ende der Lehrzeit einer Gesellenprüfung unterziehen können, welche den Nachweis zu erbringen hat, daß der Lehrling sich die in dem betreffenden Gewerbe für einen Gesellen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat. Die gleiche Vorsorge hat die Gewerbebehörde in Ansehung solcher Lehrlinge zu treffen, welche in analogen Fabriksbetrieben, bezw. in handwerksmäßigen Gewerbebetrieben, die keiner Genossenschaft angehören, verwendet werden. Die Gesellenprüfung ist für alle in handwerksmäßigen Gewerben verwendeten Lehrlinge obligatorisch, einerlei ob die Verwendung in einem einer Genossenschaft angehörenden oder außerhalb derselben stehenden Handwerke oder in einem analogen Fabriksbetriebe oder in einer der in 8 14 b, Absatz 2, erwähnten Anstalten erfolgt. Wenn auch die im Einführungserlasse des k. k. Handelsministeriums vom 15. März 1907, Z. 5942 (Statth.-Erl. Z. 9584/07), in Aussicht gestellten näheren Vorschriften über die von der Gewerbebehörde bezüglich der Gesellenprüfung der nicht genossenschaftlichen Lehrlinge (§ 104 b, ! Absatz 2 und 6, und 104 e, Absatz 2) zu treffende Vor- I sorge und die Vorschriften in Betreff der von den politischen Landesbehörden hinauszugebenden Prüfungsordnungen noch ’ nicht herabgelangt sind, scheint es doch schon jetzt not- j wendig, alle sonstigen Vorbereitungen zu treffen, um die Durchführung des Gesellenprüfungszwanges, der wichtigsten Bestimmung des neuen Gewerbegesetzes, welche nach Artikel III, Absatz 3, des Einführungsgesetzes bereits am 16. Februar 1908 in Wirksamkeit tritt, nicht zu verzögern. lieber Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei in Linz vom 10. Oktober 1907, Z. 26.416/VIII, werden die Genossenschaften handwerksmäßiger Gewerbe angewiesen, eine
212 übersichtliche Zusammenstellung der Zahl der Meister und Gehilfen der bei der Genossenschaft vertretenen Kategorien handwerksmäßiger Gewerbe, u. zw. getrennt nach diesen Kategorien z. B. Schuhmacher, Schneider, Wagner :c., bis längstens 10. November l. I. anher vorzulegen, wobei die Absichten wegen Bestellung der Kommissionen bei den Genossenschaften und die Untunlichkeit der Bestellung von Kommissionen für bestimmte vorhandene Gewerbekategorien bekanntzugeben sind. Schließlich ist festzustellen, für welche handwerksmäßigen Gewerbe es wegen ihres vereinzelten Vorkommens ganz un- tunlich erscheint, im Sinne des 8 104 b irgend eine Vorsorge zu treffen. Z. 22.926. Steyr, 9. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Die Heimatsgesctznovelle von Doktor Arthur Ritter v. Polzer. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. September 1907, Z. 8890M. I., ist im Verlage der Manzschen k. u. k. Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhandlung ein Buch unter dem Titel: „Die Heimatsgesetznovelle vom 5. Dezember 1896, N.-G.-Bl. Nr. 222, zum Gebrauche für politische Behörden und Gemeindeämter" erschienen, welches von Dr. Arthur Ritter von Polzer, k. k. Sektionsrat im Ministerium des Innern bearbeitet zum Preise von 2 L 60 h für das broschierte und von 3 X 40 h für das gebundene Exemplar erhältlich ist. Diese Publikation, in welcher die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshoses übersichtlich zusammengestellt ist, bietet einen schätzenswerten Behelf für Verwaltungs- bcbörden und insbesondere für Gemeindeämter, weshalb die Gemeinde-Vorstehungen aus das Erscheinen des erwähnten Werkes hiermit aufmerksam gemacht werden. Z. 23.284. Steyr, l5. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Handels - Genostenschasten rc. Betreff Geldsendungen per Postanweisung nach den Vereinigten Staaten von Amerika. Information. Das k. u. k. Generalkonsulat in New-York macht darauf aufmerksam, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika die Original - Postanweisungen den Adressaten nicht zugestellt werden und daß die Postbehörde um etwaige auf einer Postanweisung befindliche Angaben über den Zweck des gesendeten Geldes sich nicht kümmert. Die Folge hievon sei, daß den Konsulaten nicht selten Geldbeträge zukommen, hinsichtlich welcher nicht zu erkennen sei, wie dieselben verwendet werden sollen. Das genannte Konsulat empfiehlt, daß die Uebersendung von kleineren Beträgen an die k. u. k. Konsularämter in den Vereinigten Staaten von Amerika in österreichischen oder ungarischen Postwertzeichen, von größeren aber in Bankanweisungen (Scheks inländischer Banken auf Banken in den Vereinigten Staaten) die einen sowohl als auch die andern verwahrt in geschlossenen rekommandierten Briefen, in welchen der Zweck der Sendung angegeben ist, erfolge. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und Handels-Genossenschaften rc. zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 10. Oktober l. I., Z. 26.054/1, mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, die interessierten Kreise hierauf aufmerksam zu machen. Z. 22.892. Steyr, 9. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Widerruf. Die hierämtliche Kurrendierung vom 1. Oktober 1907, Z. 22.369, Amtsblatt Nr. 40, wird hiemit widerrufen, weil der von der in Jauerburg detachierten Zwänglingsabteilung entwichene Oberösterreicher-Zwängling Michael Schlader am 4. Oktober 1907 in Tolmein aufgegriffen und dem dortigen k. k. Bezirks - Gerichte eingeliefert wurde. Direktion der kram. Landes-Zwangsarbeits-Anstalt Laibach, am 7. Oktober 1907. Z. 22.931. Steyr, 9. Oktober 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen »nd k. i. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Widerruf. Laut Note der k. k. Landesregierung für Kram in Laibach vom 6. September 1907. Z. 18.497, ist der geistesschwache Johann Skraba aus Matena in seine Heimat zurückgekehrt. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 11. August 1907, Z. 18.480, Amtsblatt Nr. 33, angeordneten Nachforschungen sind daher einzustellen. Z. 22.935. Steyr, 9. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und r. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 19. Februar l. I., Z. 4722 — 5212, Amtsblatt Nr. 9, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Adolf Booek sind einzustellen. Z. 23.285. Steyr, 15. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Üommanden. Ausforschung eines Stellungspflichtigen. Auszusorschen ist und zwar: Jakob Hunger, geboren am 26. April 1885 in Auern, Gemeinde Wartberg, Bezirk Steyr, außerehel. Soy" der Cäcilia Hunger, katholisch, ledig, zuständig nach Vordel- stoder, Bezirk Kirchdorf. ' Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ‘i1 bis 1. November l. I. anher zu berichten.
213 Z. 22.818 ex 1907. Steyr, 8. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Waffcnübungen der Landwehr im Jahre 1908. Z- 24.631/IV. Kundmachung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns vom 3. Oktober 1907, betreffend die Waffcnübungen der Landwehr im Jahre 1908. 1. Zur Waffenübung der k. k. Landwehr im Jahre 1908 sind die in der folgenden Uebersicht bezeichneten Assent- jahrgänge sowie jene Mannschaft, die eine Waffenübung nachzutragen hat, in der Zeit von Mitte Mai bis ungefähr Mitte September derart einzuberufen, daß sich während dieser Zeit eine kontinuierliche Verstärkung des Präsenz- standes der Kompagnien ergibt. 2. Als Einberusungstage für die nichtaktive Mannschaft im Jahre 1908 sind der 15. Mai, 15. Juni und 15. Juli festgesetzt. Die Einberufung für die Schlußübungen erfolgt im allgemeinen Mitte August; der Tag wird nach Genehmigung der Programme vom Ministerium für Landesverteidigung bestimmt. Für die im Gebirgsdienst stehenden Truppen wird der Beginn der 4. Waffenübungsperiode durch die Landwehr- territorialkommaudos derart festgesetzt, daß ihr Ende annähernd mit dem Beziehen der Winterstation zusammenfällt. Die Einberufungstage für die zur Zeit der Schluß- übungen stattfindenden Waffenübungen werden auf Grund der vorgelegteu Progranune vom Ministerium für Landes- verteidigung verlautbart werden. Jeder Waffenübungspflichtige kaun von den vorangeführten Einberufungstagen jenen angebeu, an dem ihm die Einberufung zu einer vierwöchentlichen Waffenübung aus besonderen Gründen seines Erwerbsverhältnisses wünschenswert ist. Die bezüglichen Wünsche der Waffenübungspflichtigen, besonders der bei der Landwirtschaft Beschäftigten, sind nach Tunlichkeit zu berücksichtigen. Nur wenn das Erreichen der vorgeschriebenen Waffenübungsstäude in Frage gestellt würde, können Waffenübungspflichtige auch zu einem andern als dem von ihnen gewünschten Termine einberufen werden. Die Anmeldung der Termine, zu deneu die Waffen- übungspflichtigen eiuberufen zu werden bitten, hat bei der Gemeinde -Borstehung des Aufenthaltsortes, und zwar spätestens bis Ende Dezember 1907 zu geschehen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden die Anmeldungen in ein Verzeichnis aufzunehmen und dieses nach Abschluß sofort der politischen Bezirksbehörde vorzulegen haben. Für die Zeit von Mitte Juli bis Mitte August darf nur solche Mannschaft einberufen werden, die sich für diese Periode freiwillig gemeldet hat. 3. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Mannschaft der berittenen Landwehrtruppen keine Anwendung. Dies wird infolge des Erlaffes des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 31. August 1907, Z. 1389/11, und der Note des k. k. Landesverteidigungskommandos in Innsbruck vom 23. September 1907, Z. 4058, zur allge- 'neinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Handel m. x. Die vorstehende Kundmachung ist ortsüblich mit dem Bemerken zu verlautbaren, daß sich die Bestimmungen derselben auch auf jene derzeit noch hccrcsdicnstpflichtige Reservemannschaft beziehen, welche mit 31. Dezember 1807 in die Landwehr übersetzt wird, indem diese Mannschaft laut Uebersicht im Jahre 1908 waffenübungspflichtig sein wird. Mit Beziehung auf den Punkt 2, 4. Absatz der Kundmachung, sind im Interesse der Waffenübungspflichtigen von den Gemeinde-Vorstehungen derlei Anmeldungen cnt- gegenzunehmen und sie in ein Verzeichnis nach beiliegendem Muster einzutrage», u. zw. alle sich Meldenden ohne Rücksicht auf bereu Zuständigkeit. Diese Verzeichnisse, in welchen die Rubriken 1 bis 6 auf Grund der seitens der sich Anmeldenden vorzuzeigenden militärischen Legitimationsdokumente genauestens auszu- füllen sind, sind ohne Vorlagebericht zuverlässig bis Ende Dezember l. I. anher vorzulegen. Die Pässe sind der betreffenden Mannschaft gelegentlich der Anmeldung, ^bezw. nach Ausfertigung der Rubrik 1 bis 6 des Verzeichnisses sogleich wieder rückzustellen.
214 3- 22.970. Steyr, 10. Oktober 1907. | An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. ?. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor dem spanischen Schatzgräberschwindcl. Mit den hierämtlichen Erlässen vom 6. August 1893, Z. 9928, Amtsblatt Nr. 32; vom 15. April 1896, Z. 5482, Amtsblatt Nr. 17; vom 5. Juli 1898, Z. 9726, Amtsblatt Nr. 27; vom 23. November 1903, Z. 16.603, Amtsblatt Nr. 48; vom 8. August 1905, Z. 16.079, Amtsblatt Nr. 32; vom 15. April 1907, Z. 9140, Amtsblatt Nr. 16; und vom 19. August 1907, Z. 19.107, Amtsblatt Nr. 34, wurden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, die Bevölkerung in geeigneter Weise vor dem sogenannten Schatzgräber- (Entierro)schwindel zu warnen. Da insbesondere in letzterer Zeit mehrere Fälle dieses betrügerischen Treibens bekannt wurden, werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 5. Oktober 1907, Z. 3860/Präs., neuerlich beauftragt, die öffentliche Aufmerksamkeit auf den fraglichen Gegenstand zu lenken. Der Vorgang, welchen die spanischen Schwindler in vielen Fällen beobachten, ist folgender: Ein angeblich wegen betrügerischen Bankerotts in einem spanischen Gefängnisse internierter ehemaliger Bankier fragt zunächst bei vermögenden Personen des Inlandes an, ob sie ihm nicht behilflich sein wollen, auf Grund der im Geheimfache eines Handkoffers des Arrestanten verborgenen Papiere in Frankreich oder sonst einem Lande befindliche Effekten von hohem Werte gegen gute Belohnung in Sicherheit zu bringen. Den Namen des Adressaten habe der Briefschreiber durch einen Mithäftling erfahren. Als Zeichen des Einverständnisses wird ein genau angeführtes Telegramm erbeten, das der Briefschreiber durch Vermittlung eines ergebenen Aussehers der Strafanstalt erhalten werde. Als der Adreffat mit dem erwähnten Telegramme geantwortet hatte, erhielt er ein zweites Schreiben, in dem angeführt wurde, daß der Handkoffer mit dem Geheimfache in gerichtlicher Verwahrung sei und nur bei Erlag der Geldbusse und der Prozeßkosten (zusammen zirka 9000 Frs.), wozu der Briefschreiber nebst einer mehrjährigen Haststrafe verurteilt worden sei, ausgefolgt würde. Im Geheimfache befinde sich ein Scheck auf 125.000 Frks. und der Aufgabeschein auf einen in einer französischen Eisenbahnstation erliegenden Koffer, in dem 800.000 Frks. in französischen Tausendnoten verwahrt seien. Werden Geldbuffe und Prozeßkosten nicht binnen 30 Tagen erlegt, so würden die dem Briefschreiber bei seiner Verhaftung saisierten Gegenstände gerichtlich veräußert werden. Hiebei ivürde man jedenfalls das Geheimfach des Handkoffers entdecken und der Vriefschreiber und seine gegenwärtig in einem spanischen Waisenhause internierte minderjährige Tochter i kämen um ihr ganzes Vermögen. Der Adressat möge daher ohne Verzug mit dem zur ! Auslösung des erwähnten Koffers erforderlichen Gelde in ' barem persönlich nach Spanien kommen und seine Ankunft । der Mittelsperson vorher telegraphisch bekannt gebeit Diese ; werde ihn am Bahnhöfe erwarten, an dem im Briefe äuge- ! gebenen Zeichen erkennen und zum gefangenen Vriefschreiber । bringen, wo der Adressat alles nötige erfahren werde. Von dem zustaudegebrachten Gelde wird dem Adreffaten, der die erwähnte Tochter des Häftlings vorher aus dem Waisenhause abholen und nachher in einem besseren Pensionate unterbringen müsse, ein Drittel als Lohn versprochen. Behufs leichterer Täuschung der Adressaten, denen die peinlichste Geheimhaltung des ganzen Planes nahe gelegt wird, liegen dem Schreiber mitunter angebliche Zeitungsausschnitte über die Verhaftung des Briefschreibers, sowie eine gefälschte amtliche Abschrift des den Briefschreiber betreffenden Urteils und der angeblich gerichtliche Depositenschein bezüglich der dem Arrestanten gehörigen, beschlagnahmten Gegenstände bei. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden in Gemäßheit der in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Erlässe neuerlich angewiesen, dafür zu sorgen, daß derartige Schreiben stets unverzüglich im dortigen Wege anher geleitet werden, um die Nachforschung nach dem Schwindler zu ermöglichen. Z. 22.930, 22.933, 22.934, 23.048 u. 23.049. Steyr, 9. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor mehreren Unterstützungsschwindlern. Josef Ulm, 1890 geboren und nach Kirchberg am Wechsel zuständig, Hilfsarbeiter; Joses Schauer, 1869 geboren, zur Gemeinde Gallizien zuständig, Schuhmachergehilse; Johann Papst, Armenpfründner, 1845 geb., nach Gaspoltshofen zuständig; Ferdinand Waldmann, Schuhmacher, am 9. September 1870 geb., nach Bistritz a. d. Angel zuständig; und Heinrich Reiter, 1876 in Freundorf geboren und nach Kläffer zuständig, treiben sich in der Welt herum und lassen sich auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabfolgen, wodurch denselben bedeutende Auslagen erwachsen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, den vorgenannten Individuen außer dem Fall eines augenblicklichen Bedürfnisses und nach fallweiser Sicherstellung desselben keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, vielmehr dieselben bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 23.190. Steyr, 14. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-llommanden. Ausforschung des Emil Rosenkranz. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 11. Oktober 1907, Z. 26.078/11, ist am 12. Juli 1907 ! der geisteskranke, gemeingefährliche Korrigend Emil Rosen- : kranz aus dem öffentlichen allgemeinen Krankenhause zu ! Pardubitz, wohin er aus der königlich böhmischen Landes' ; zwangsarbeits - Anstalt in Pardubitz abgegeben worden war, ! unbekannt wohin, entwichen. i . r^. Emil Rosenkranz ist am 5. August 1881 in Wchinitz, ' poutischer Bezirk Leitmeritz (Böhmen), geboren, dorthin zu-
215 ständig, katholisch, ledig, seiner Profeffion nach Bürsten- niacher und auch Buchbindergehilfe, von großer Statur, hat braune Haare und Augenbrauen, braune Augen, längliches Gesicht, proportionierten Mund, gewöhnliche Lippen, gesunde Zähne und Gesichtsfarbe, ovales Kinn, stumpfe Nase und trug damals keinen Bart. Besonderes Merkmal: eine Narbe am Daumen und auf dem ganzen Körper befindliche Tätowierungen. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden werden angewiesen, Nachforschungen über dessen Aufenthalt zu pflegen, denselben im Eruierungs- falle sofort in sicheren Gewahrsam zn nehmen und über den Vollzug sogleich anher zu berichten, damit depen Wieder- einlieferung veranlaßt werden kann. Z. 23.114. Steyr, 14. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und S. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Betreff Ausforschung. Ausznforschen ist: Alois Fröhlich, geboren im Jahre 1880, nach Sierning zuständig, wegen rückständiger Militärtaxe. Ueber ein positives Resultat der gepflogenen Erhebungen ist bis 15. November 1907 anher zu berichten. Z. 22.929. Steyr, 9. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ausforschung des abgängigen Johann Krasoviö. Laut Note der k. k. Landesregierung in Laibach vom 26. September 1907, Z. 20.439, an die k. k. o.-ö. Statthalterei, ist Johann Krasoviö abgängig. Der Genannte ist in Martinsbach, Gemeinde Zirknitz, Bezirk Loitsch, im Jahre 1886 geboren, ledig, katholisch; dessen Personsbeschreibung ist: Gestalt: klein, Kinn: rund, Augen: grau, Augenbrauen: lichtbraun, Nase: regelmäßig, Mund: regelmäßig, Haare: lichtbraun, Zähne: gesund, Gesicht: voll und blaß, besondere Kennzeichen: keine. Derselbe dürste bei einem Bahnbaue beschäftigt sein. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, Nach- forschungen nach dem Aufenthalte des Vorgenannten einzu- leiten, und ist ein eventuelles positives Resultat auher bekanntzugeben. Z. 22.936. Steyr, 10. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und i. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 5 Oktober 1905, Nr. 25.820/X, werden hiemit die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 9 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau -Mnnstermms voni 3. Oktober 1907 Z. 37.060/5293, enthaltend veterinär- polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Klauen- tieren aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, zur befouderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 22.938. Steyr, 10. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Merseuchenstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 29. September bis 6. Oktober 1907 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Oktober 1907, Z. 25.905/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinve Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde St. Ägidi, Ortschaft Flenkental. 3. BezirkUrfahr: Gemeinde Feldkirchen, Ortschaft Freudenstein. 2. Schweineseuche. 1. BezirkFreistadt: Gemeinde und Stadt Freistadt; Gemeinde Prägarten, Ortschaft Maitschenhof. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Regau, Ortschaft Wagrein. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Z. 23.050. Steyr, 11. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Im Amtsblatte Nr. 95 der „Linzer Zeitung" ist die Kundmachung der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 19. September 1907, Z. 117.482, betreffend Maßnahmen behufs Hintanhaltung der weiteren Verbreitung und raschen Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Kronlande Galizien enthalten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Oktober 1907, Z. 25.394/X, zur genauen Beachtung und eventuellen Verständigung der Interessenten in die Kenntnis gesetzt. Z. 23.316. Steyr, 15. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. betreffend die 2lnsstellung von Biehpässen für Spanferkeln. Im Laufe des heurigen Jahres langten durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels zahlreiche Viehpässe für Spanferkeln, tvelche von Seite der Stadtgemeinde-Vorstehung Wels durch die aufgestellten Wachorgane wegen Unnötig* keiten in der Beschreibung und in der Anzahl der Tiere beanständet wurden, insbesondere aus Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsulünster zur Amtshandlung h. a. ein.
216 Da nach Absatz 16 der Durchführungsbestimmungen zu § 8 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, der Mangel eines Viehpasses sowie Unrichtigkeiten desselben, insbesondere Mängel bezüglich der Uebereinstimmung der Stückzahl und Merkmale der Tiere die Zulassung solcher Tiere von Viehmärkten, Tierschauen und vom Transporte auf Eisenbahnen ausschließen. Tiere, wenn sie mit solchen Viehpäsien betroffen werden, auf Kosten der Eigentümer einer tierärztlichen Beschau unterzogen und in dem Falle, als sie gesund und rücksicht- lich der Provenienz für unverdächtig befunden werden, unter Ausstellung eines neuen Viehpaffes, auf welchem der statt- gehabte Vorgang zu bemerken ist, zum weiteren unbehinderten Verkehre zugelaffen werden, und da durch solche Vorkommnisse den Parteien unnötige Unannehmlichkeiten und eventuell auch Unkosten erwachsen, so finde ich mich veranlaßt, den Gemeinden diese Bestimmungen in Erinnerung zu bringen und selbe zu beauftragen, die Viehbesitzer hierüber mit allem Nachdrucke aufmerksam zu machen und insbesondere die Viehbeschauer zu beordern, daß diese bei der Beschau der Tiere überhaupt und insbesondere auch der Spanferkeln die Stückzahl und die genaue Beschreibung im Viehbeschauzettel aufnehmen. Demnach haben die Viehbeschauer die Spanferkeln nicht allgemein, wie mit dem Ausdrucke „verschiedenfärbig" zu beschreiben sondern jede Farbe der Ferkeln speziell an- zuführen. Es wären z. B. 5 Spanferkeln, von welchen eines weiß, eines schwarzfleckig und drei rotfleckig gefärbt sind, so ist erstens die Gesamtzahl der Tiere in Ziffern und in Buchstaben und zweitens die Beschreibung des Viehes, wie folgt im Viehpasse bezw. in den Viehbeschauzettel genau an- zuführen. Rubrik: Gesamtzahl der Viehstücke „Fünf Stück (5)". Rubrik: Beschreibung des Viehes Ein Spanferkel weiß Ein „ schwarzfleckig Drei „ rotfleckig gefärbt. Weiters sind die Schweinebesitzer aufmerksam zu machen, daß selbe die dem Beschauer angegebenen, beschauten und zum Verkehre bestimmten Spanferkeln auch wirklich auf den Markt zu bringen oder Veränderungen in der Zahl der Tiere noch rechtzeitig ihrer Gemeinde zur Richtigstellung bekanntzugeben haben. Redaktion und Verlag der k. k. Be,irkShauptnmnnschaftSt^?I^^ Der k. k. Bezirkshauplmann: Waldcrdorff.
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