208 des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, anfzunehmen ist, und ferner, das; in das Verzeichnis ; der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aushaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und | sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlüsse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde - Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung" der Matrikenauszüge die Zuständigkeitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um AbstellungsBewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem I -Kronen-Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschristen — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs-Kommission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhastet, deren Vorführung vor die Stellungs - Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke aus die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un- tuulich erscheint, gibt der h. ä. Erlast vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Ausschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. I. abzuschließen und ohne T e r m i n s - U e b e r s ch r e i t u n g bis längstens 10. Dezember l. I. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschristen bezeichneten Beilagen hierher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde-Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeinde - Vorstehern mache ich die termingemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. Z. 22.532. Steyr, 3. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. K. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz. Nr. 5456 E. Konkurs - Ausschreibung. Zur Beteilung mit einer Unterstützung aus der 1. Stiftung des Lorenz Ritter von Dittrich für das Jahr 1907 wird hiermit der Konkurs ausgeschrieben. Auf diese Stiftung haben vor dem Feinde verwundete Invalide Anspruch. Im Gesuche ist genau anzugeben: a) ob ledig, verheiratet oder Witwer; b) Zahl und Alter der unversorgten Familienmitglieder; e) niitgemachte Feldzüge; ck) Verwundungen und sonstige körperliche Gebrechen; o) Dekorationen; f) seid wann im Jnvalidenstande; g) die staatlichen Bezüge und sonstige Einkommen. Die Gesuche, welchen die Patental-Urkunde beizu- schließen ist, sind bis längstens 31. Oktober l. I. beim k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz einzu- bringen. Später eiulangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Z. 22.590. Steyr, 3. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreff Ausweisung von Ausländern ans den brasilianischen Staaten. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. September 1907, Z. 31.061, können nach dem am 11. Jänner 1907 in Kraft getretenen brasilianischen Bundesgesetze aus dem ganzen brasilianischen Territorium oder aus einem Teile desselben diejenigen Fremden angewiesen werden, die aus irgend einem Grunde die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ruhe bedrohen. Als weitere Gründe der Anweisung führt das Gesetz an: 1. Die Verurteilung oder Durchführung des Strafverfahrens vor fremden Gerichten wegen gemeinen Verbrechens oder Vergehens. 2. Mindestens zwei Verurteilungen durch brasilianische Gerichte wegen gemeinen Verbrechens oder Vergehens. 3. Vagabundage, Bettelei und Kuppelei, wenn sie von kompetenter Seite nachgewiesen sind. Ein Ausländer, der in das Territorium, aus welchem er ausgewiesen wurde, zurückkehrt, verfällt einer Strafe von 1 bis 3 Jahren Gefängnis und wird nach Verbüßung der Strafe neuerdings ausgewiesen. Von der Ausweisung kann derjenige Ausländer nicht betroffen werden, der durch zwei Jahre ununterbrochen auf brasilianischem Territorium gewohnt hat, oder auch bei kürzerem Aufenthalte, falls er: 1. Mit einer Brasilianerin verheiratet ist, oder 2. Witwer ist und einen Sohn hat, der Brasilianer ist. Aus den angeführten Ausweisungsgründen kann die Regierung jedem Ausländer auch den Eintritt in das brasilianische Territorium verweigern. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 28. September 1907, Z. 25 020/11, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die mteressierten Kreise hievon in die Kenntnis zu setzen. Z. 1905/B.-Sch.-R. Steyr, 3. Oktober 1907. An sämtliche Schulleitungen. . s ?^ Schulleitungen werden angewiesen, bis 15. sTr® St "ber jene unterstehenden Lehrkräfte, die infolge des Genusses eines Stipendiums (einer Unterstützung) rever.- Ä$ erWet lind, sich eine bestimmte Zeit dem Lehr- Ä m VEsschnlen in Oberösterreich zu widmen un N/r Verpflichtung bisher noch nicht entsprochen haben, bericht zu erstatten
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