Amtsblatt 1907/41 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Ll'zlsksfiauplmiinnschast 8ieyr für den gteichnermigen politischen und Schutbezirk. Dlr. 41. Steyr, am 10. Oktober. 190?. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr bezogen werden, wo auckr geeignete Inserate angenommen werden. — Prännnlerationöpreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 K. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 22.582. Steyr, 8. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen Betreffend die Exponierung eines politischen Beamten nach Knittelfeld. ' Der Herr Minister des Innern hat laut Erlasses vom 23. November 1906, Z. 10.003, M. I., die Exponierung eines politischen Beamten nach Knittelfeld für das Gebiet des gleichnamigen Gerichtsbezirkes genehmigt. Der exponierte politische Beamte hat seine Amtstätigkeit am 1. Oktober 1907 auf Grund einer im L.-G.- und V.-Bl. für das Herzogtum Steiermark erscheinenden Amtsinstruktion begonnen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen in Kenntnis gesetzt. Z. 22.659. Steyr, 4. Oktober 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen. Vorarbeiten zur Hauptstellung im Jahre 1908. Mit dem hierämtlichen Erlasse vom 23. Juli 1907, Z. 16.909, Amtsblatt Nr. 30, wurden die Gemeinde- Vorstehungen angewiesen, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1887 geborenen, in der ersten Altersklaffe stellungs- pflichtigen Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß 8 21 der Wehrvorschriften zurückzustellen, welch letztere die richtiggestellten Auszüge bis Ende Oktober wieder der Gemeinde zu übergeben haben. Nunmehr haben die Gemeinde-Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort, gemäß § 22 der Wehrvorschristen, durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsübler Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, daß sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1887, 1886 und 1885 im Monate November l. I. bei dem Gemeinde-Vorsteher ihres Heimats- oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs - Ansprüche gemäß 88 31 — 34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke sowie die Bemerkung aufzunehmen, daß die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehrgesetze hervorragenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde-Vorstehungen befindlichen Stellungs - Verzeichnisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungspflichtigen auch die Daten der Legitimations- oder Reise- Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Bescheinigung nach Muster 5 zu 8 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berechtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde-Vorstehungen anzustellenden Nachforschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: Für die I. Altersklasse: a) über die in der Gemeinde heimatberech- t i g t e n und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus- zufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alphabetischer Ordnung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungspflichtigen nach Muster 7; und «) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. (8 24.) Bezüglich der II. und III. Altersklasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtigstellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1886 beziehungsweise 1885 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersklasse korrespondierenden Kolonne vor- zunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs-Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde-Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde-Vorstehungen insbesondere erinnert, daß in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter

208 des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, anfzunehmen ist, und ferner, das; in das Verzeichnis ; der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aushaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und | sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlüsse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde - Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung" der Matrikenauszüge die Zuständigkeitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um AbstellungsBewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem I -Kronen-Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschristen — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs-Kommission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhastet, deren Vorführung vor die Stellungs - Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke aus die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un- tuulich erscheint, gibt der h. ä. Erlast vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Ausschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. I. abzuschließen und ohne T e r m i n s - U e b e r s ch r e i t u n g bis längstens 10. Dezember l. I. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschristen bezeichneten Beilagen hierher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde-Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeinde - Vorstehern mache ich die termingemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. Z. 22.532. Steyr, 3. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. K. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz. Nr. 5456 E. Konkurs - Ausschreibung. Zur Beteilung mit einer Unterstützung aus der 1. Stiftung des Lorenz Ritter von Dittrich für das Jahr 1907 wird hiermit der Konkurs ausgeschrieben. Auf diese Stiftung haben vor dem Feinde verwundete Invalide Anspruch. Im Gesuche ist genau anzugeben: a) ob ledig, verheiratet oder Witwer; b) Zahl und Alter der unversorgten Familienmitglieder; e) niitgemachte Feldzüge; ck) Verwundungen und sonstige körperliche Gebrechen; o) Dekorationen; f) seid wann im Jnvalidenstande; g) die staatlichen Bezüge und sonstige Einkommen. Die Gesuche, welchen die Patental-Urkunde beizu- schließen ist, sind bis längstens 31. Oktober l. I. beim k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz einzu- bringen. Später eiulangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Z. 22.590. Steyr, 3. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreff Ausweisung von Ausländern ans den brasilianischen Staaten. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. September 1907, Z. 31.061, können nach dem am 11. Jänner 1907 in Kraft getretenen brasilianischen Bundesgesetze aus dem ganzen brasilianischen Territorium oder aus einem Teile desselben diejenigen Fremden angewiesen werden, die aus irgend einem Grunde die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ruhe bedrohen. Als weitere Gründe der Anweisung führt das Gesetz an: 1. Die Verurteilung oder Durchführung des Strafverfahrens vor fremden Gerichten wegen gemeinen Verbrechens oder Vergehens. 2. Mindestens zwei Verurteilungen durch brasilianische Gerichte wegen gemeinen Verbrechens oder Vergehens. 3. Vagabundage, Bettelei und Kuppelei, wenn sie von kompetenter Seite nachgewiesen sind. Ein Ausländer, der in das Territorium, aus welchem er ausgewiesen wurde, zurückkehrt, verfällt einer Strafe von 1 bis 3 Jahren Gefängnis und wird nach Verbüßung der Strafe neuerdings ausgewiesen. Von der Ausweisung kann derjenige Ausländer nicht betroffen werden, der durch zwei Jahre ununterbrochen auf brasilianischem Territorium gewohnt hat, oder auch bei kürzerem Aufenthalte, falls er: 1. Mit einer Brasilianerin verheiratet ist, oder 2. Witwer ist und einen Sohn hat, der Brasilianer ist. Aus den angeführten Ausweisungsgründen kann die Regierung jedem Ausländer auch den Eintritt in das brasilianische Territorium verweigern. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 28. September 1907, Z. 25 020/11, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die mteressierten Kreise hievon in die Kenntnis zu setzen. Z. 1905/B.-Sch.-R. Steyr, 3. Oktober 1907. An sämtliche Schulleitungen. . s ?^ Schulleitungen werden angewiesen, bis 15. sTr® St "ber jene unterstehenden Lehrkräfte, die infolge des Genusses eines Stipendiums (einer Unterstützung) rever.- Ä$ erWet lind, sich eine bestimmte Zeit dem Lehr- Ä m VEsschnlen in Oberösterreich zu widmen un N/r Verpflichtung bisher noch nicht entsprochen haben, bericht zu erstatten

209 In diesem von nun an alljährlich bis 15. Oktober zu erstattenden Berichte ist nebit dem Namen und Charakter der Lehrkraft das Datum des Reifezeugnisses, die Art und Höhe des genossenen Stipendiums (der Unterstützung) und die Art der von dem Stipendisten übernommenen Verpflichtung genau anzugeben; eventuell ist ein Fehlbericht zu erstatten. Z. 1907/B.-Sch.-N. Steyr, 3. Oktober 1907. An sämtliche Ortsschulräte. Die Ortsschulräte werden angewiesen, die Präliminar- beratung entsprechend dem h. ä. Erlasse vom 3. Oktober 1904, Z. 1855 (Amtsblatt dir. 40 ex 1904), ehestens vorzu- nehmen und eine Abschrift des Präliminares bis 15. November l. I. hieher vorzulegen. Bei diesem Anlässe werden die Ortsschulräte neuerdings auf die genaue Befolgung der h. ä. Erlässe vom 6. November 1900, Z. 1531 (Amtsblatt Nr. 45 ex 1900) und vom 7. Februar 1903, Z. 271 (Amtsblatt Nr. 7 ex 1903), mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, daß von nun an alljährlich ein der Durchführungsbestimmung zu § 18 der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung (Verordnung des k. k. Landesschulrates vom 27. April 1906, Z. 2308, (V.-Bl. Stück IV, Nr.. 7) entsprechender Betrag für die Schul- bibliothek und die Lehrmittel in das Präliminare einzu- setzen ist. _____________________ Z. 1906/B.-Sch.-R. Steyr, 3. Oktober 1907. An sämtliche Schulleitungen. Jene Schulleitungen, welche laut der zu § 60 der des. Schul- und Unterrichtsordnung erlafieneu Durchführungsverordnung zur Erstattung des Hitzeferienberichtes verpflichtet sind, diesen aber bisher nicht vorgelegt haben, werden angewiesen, den erwähnten Bericht nunmehr ungesäumt in Vorlage zu bringen. Gleichzeitig werden die Leitungen jener Volksschulen, an denen das Schuljahr 1907/08 mit 1. bezw. 15. September l. I. begonnen hat, beauftragt, die zum Teil noch ausständigen Berichte über evangelische, blinde und taubstumme Kinder bis 15. Oktober d. I. hieher vorzulegen. Eventuell sind Fehlberichte zu erstatten. Z. 22.751. Steyr, 7. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Handels - Genossenschaften. Hafereinkauf. Kundmachung. Das k. u. k. Militärverpflegsmagaziu iu Linz, Museumstrafie Nr. 29, kauft von Grundbesitzern und deren Vereinigungen im Monate Oktober 1907 für die Station Linz 500 <i, „ „ „ Salzburg 500 g und „ „ „ Wels 200 q Hafer. Die Hafermengen sind in der Regel ab Depot des k. u. k Verpflegsmagazins in Linz, beziehungstveise bei den Militär-Verpflegsfilialmagazinen in Salzburg unb Wels zu offerieren. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und Handelsgenossenschaften mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, die intereffierten Kreise auf diese Ausschreibung besonders aufmerksam zu machen. Die näheren Bedingungen können wäbrend der Amtsstunden bei der k. k. Vezirkshauptmannschafl in Steyr eingesehen werden. Z. 22.726. Steyr, 7. Oktober 1907. Au alle Gemeinde-Vorstehungen und 8. 8. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlafie vom 26. Juni 1907, Z. 14.697 — 14.868, Amtsblatt Nr 27, angeordneren Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Josef Ge- bauer und Alois Höppe sind einzustellen. Z. 22 587. Steyr, 5. Oktober 1907. Au alle Gemeinde-Vorstehungen und 8. 8° Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des David Kalinic aus Bilisanc. Laut Note der t. k. Statthalterei in Zara vom 18. September 1907, Z. 31.077/VIII, an die k k. o.-ö. Statthalterei, ist David Kalinic (Sohn des Nikolaus aus Bilwane) — gemäß Erkenntnisses der Bezirkshauptmannschast in Benkovac vom 22. Dezember 1904, Z. 20.151, bis inklustve 30. November 1907 unter Polizeiaufsicht gestellt — am 14. Mai l. I. höchstwahrscheinlich unter Mitnahme eines fremden, nicht auf seinen Namen lautenden Neise- paffes, flüchtig geworden und konnte bis nun in diesem Kronlande nicht eruiert werden. Zufolge des Erlafies der k. k. o.-ö. Stattbalterei vom 28. September 1907, Z. 25.011 II, werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden beauftragt, die Nachforschungen nach dem Genannten sogleich einzuleiten und ist hierüber bis 1. November l. I. zu berichten. Z. 22.588. Steyr, 5. Oktober 1907. Au alle Gemeinde -Vorstehungen. Ausforschung eines gewissen Oskar Makay. Im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Braunau am Jnn stand vom 1. bis 17. April 1907 der angeblich am 7. Jänner 1871 geborene und in Hardwig in Holland zuständige OSkar Makay in Pflege. Da dessen holländische Staatsbürgerschaft und Gemeindezugehörigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, und sein gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 28. September 1907, Z. 24.331/11, angewiesen, nach Oskar Makay Nachforschungen zu pflegen und denselben im Eruierungsfalle über alle auf seine Staatsangehörigkeit und Heimatszuständigkeit Bezug stabenden Verhältnisse zu vernehmen und das diesbezügliche Ver- nehmungsprotokoll anher vorzulegen.

210 Z. 22.352. Steyr, 3. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommandos Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 25. September 1907, Nr. 24.797/X, auf die im Amtsblatte Nr. 91 der „Linzer Zeitung" enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 21. September 1907, Z. 35.993/5120, enthaltend eine Veterinär - polizeiliche Verfügung in betreff der Einfuhr von Klauentieren aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 22.503. Steyr, 5. Oktober 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 92 ist die Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 26. September 1907, Z. 36.638/5229, enthaltend die veterinär-poli- zeilichen Verfügungen in betreff der Einfuhr von Klauentieren aus Ungarn in die diesseitige Reichshälfte enthalten. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. September 1907, Z. 25.189/X, zur besonderen Beachtung in die Kenntnis. Z. 22.724. Steyr, 6. Oktober 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Jm Amtsblatte Nr. 93 der „Linzer Zeitung" ist die Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. Oktober 1907, Nr. 25.305/X, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich enthalten. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zur entsprechenden Verlautbarung der nachfolgenden Kundmachung in die Kenntnis. Z. 22.504. Steyr, 5. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Tierseuchenstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 22. bis 29. September 1907 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linzvom30. September 1907, Z. 25.239/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggenmais. 2. Schweinepest. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Stadt Freistadt; Gemeinde Prägarten, Ortschaft Maitschendorf. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Regau, Ortschaft Wagrein. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Es ist ausgebrochen und erloschen: 3. Rauschbrand der Rinder: Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neustift, Ortschaft Hofberg. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. r» v-axjt^.^—— Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschaft Steyr. — Haaösche Buchdruckerei in Steyr.

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