Amtsblatt 1907/40 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

205 und insbesondere von der Notlage der Hebammen auf dem Lande Kenntnis erlangt, welche die Besorgnis rechtfertigt, daß hiedurch die in sanitärer Hinsicht überaus wichtige pflichtgemäße Ausübung des Hebammendienstes schwer benachteiligt werden könnte. Als Ursachen dieser ungünstigen Erwerbsverhältnisse der Hebammen sind einerseits die in weiten Bevölkerungsschichten noch mangelnde Erkenntnis der Wichtigkeit einer kunstgerechten Geburtshilfe und einer sachverständigen Pflege von Mutter und Kind, andererseits die in vielen Fällen unzureichende Fürsorge für die Erreichbarkeit der nötigen Hilfe bei Entbindungen zu bezeichnen, welche gemäß den Bestimmungen des § 3, Punkt b, des Neichssanitätsgesetzes vom 30. April 1870, N.-G.-Bl. Nr. 68, eine Obliegenheit des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde ist. Die den Hebammen seitens der Gemeinden für den geburtshilflichen Beistand bei armen Hilfsbedürftigen gebotene Entschädigung muß im allgemeinen, selbst in den meisten jener Länder, in welchen dieser Zweig der Gemeinde- Sanitätspflege gesetzlich geregelt ist, als unzureichend und den Zeitverhältnissen nicht entsprechend bezeichnet werden. Insbesondere ist nicht überall vorgesorgt, daß die Hebammen, wenn sie zahlungsunfähigen Personen geburtshilflichen Beistand leisten, für die unentbehrliche Beistellung von Desinfektions- und Verbandmitteln seitens der Gemeinde entschädigt werden und daß dieselben in der Lage sind, das vorgeschriebene Instrumentarium und den Utensilienapparat zu beschaffen und stets im vorschriftsmäßigen Stande zu erhalten. Zufolge des Erlaffes der k. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns, Z. 21.508/V, vom 10. September 1907, werden auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 30. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 68, die Gemeinde - Vorstehungen beauftragt, dahin zu wirken, daß die im offenkundigen Interesse der Bevölkerung gelegene Fürsorge für die Pflege hilfloser Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen in ausreichender und zweckentsprechender Weise sichergestellt und daher auch den Hiebei in Anspruch genommenen Hebammen die erforderliche materielle Unterstützung zuteil werde. Die Gemeinde-Vorstehungen werden weiters beauftragt, bis 12. Oktober über nachstehende Fragen zu berichten: 1. Anzahl der im Gemeindegebiete praktizierenden Hebammen. 2. a) Ist eine Hebamme als Gemeinde-Hebamme angestellt oder subventioniert? b) Höhe der Subvention, c) Wurde die bestehende Subvention der Hebamme aufge- laffen und seit wann? 3. Erfolgt die Entlohnung der Hebamme fallweise bei der Entbindung zahlungsunfähiger Parteien, und nach welchem Tarife? Die Gemeinde-Vorstehung wird auf den Tarif II des Gesetzes vom 30. Jänner 1891, L.-G.-Bl. 1891, Nr. 5, hingewiesen, nach welchem die Hebammen für die Hilfeleistung bei einer Entbindung und während der nachfolgenden 8 Tage zusammen je nach der Entfernung 2 fl. 50 kr. bis 5 fl. zu verlangen berechtigt ist. L. 22.031. S t e y r, 26. September 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Laut rruschrist der Direktion der Landes-Zwangsarbeitsanstalt in Laibach vom 28. August 1907, Z. 1869, an die k. k. o.-ö. Statthalterei wurde der am 18. August 1907 von der Abteilung in Jauerburg entwichene Zwängling Valentin Pirnat aufgegriffen und wieder rückeingeliefert. Die mit dem h. ä. Erlaffe vom 9. September l. I., Z. 20.708, Amtsbl. Nr. 37, angeordneten Nachforscbungen nach Vorgenanntem sind daher einzustellen. ; Z. 21.868. Steyr, 24. September 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreff Ausforschung. Auszuforschen ist: Karl Eisenhuber, gewesener Gemischtwarenhändler, 1871 geboren und nach Losensteinleiten zuständig, wegen rückständiger Militärtaxe. Ueber ein positives Resultat der gepflogenen Erhebungen ist bis 1. November 1907 anher zu berichten Z. 22.336. Steyr, 30. September 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist der Militärtaxpflichtige Roman Hager, 1874 geboren und nach Großraming zuständig. Im Falle eines positiven Ergebniffes der Nachforschungen ist anher zu berichten. Z. 22.369. Steyr, 1. Oktober 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung des. entwichenen Zwänglings Michael Schlader ans Asten. Entwichen ist am 27. September 1907, zirka 5 Uhr nachmittags, von der in Jauerburg detachierten Zwänglings- Abteilung: der mit Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. April 1907, Z. 10.947, anher notionierte, seit 23. Mai 1907 hieranstalts deternierte, am 2. März 1866 zu Namingsteg geborene, nach Asten im politischen Bezirke Linz heimatsberechtige Oberösterreicher-Zwängling Michael Schlader. Derselbe ist von großer Statur, starken Körperbaues, hat ein längliches Gesicht, schwarzgrau melierte Haare, hohe Stirne, schwarze Augenbrauen, graue Augen, Nase groß, gerade, Mund regulär, etwas schadhafte Zähne, starkes Kinn, trägt einen schwarzgrauen Schnurrbart und hat am Haarboden Wundnarben. Spricht deutsch. Bekleidet ivar dieser Zwängling mit der Zwänglings- Zwilchmontur, einem Winterrock (Lodenrock), ferner mit Hemd, Gattie, Schnürschuben und sonstigen Kleinigkeiten, welche Sorten mit der Marke „Zwangs - Arbeits - Anstalt Laibach" versehen sind. Im Falle eines positiven Ergebniffes der Nachforschungen ist behufs Wiedereinlieferung des Entwichenen sofort anher zu berichten.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2