198 Damit wäre erreicht, daß in kurzer Zeit alle Genossenschaften ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Statut einreichen könnten, wodurch die Ueberprüfung bedeutend erleichtert würde. Anschließend an die Besprechungen über die Genossen- schafts-Statuten (wahrscheinlich an dem darauffolgenden Tage) wird eine Erörterung über die Umbildung der Statuten der genossenschaftlichen Gehilfen-Krankenkassen und Lehrlings- Krankenkassen in ähnlicher Weise stattfinden. Hievon setze ich die Genossenschafts-Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kenntnis, daß weitere Weisungen bezüglich des Zeitpunktes der Besprechung und der Teilnahme an derselben folgen werden. Z. 21.524. Steyr, 23. September 1907. An alle k. k.Gendarmerie-Posten-Uommandem Betreffend Auslegung des § 12 der Ministerialver- ordnung vom 15. Februar 185V, R.-G.-Bl. Nr. 33, hinsichtlich des Meldnngswesens. Da die Anordnungen über das Meldewesen aus dem Jahre 1857 auf eine Beschäftigungsevidenz nicht unmittelbar gerichtet waren und im wesentlichen die Unlerstandsgewährung zum Kriterium der Meldepflicht gemacht haben, und ferner für Zwecke der Beschäftigungsevidenz durch die für die verschiedenen Berufskreise bestehenden Spezialvorschriften auf dem hier hauptsächlich in Betracht kommenden Gebiete des Gewerbewesens durch § 88 der Gewerbeordnung Vorsorge getroffen ist, wurde mit Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. August 1907, Z. 21.589, beziehungsweise mit Statthalterei-Erlaß vom 11. September 1907, Z.23.207/II, darauf aufmerksam gemacht, daß eine Auslegung des § 12 der Ministerialverordnung vom 15. Februar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33, im Sinne der allgemeinen Verpflichtung der Arbeitgeber zur Anmeldung aller, auch der bei ihnen nicht wohnhaften Arbeiter angesichts der obigen Ausführungen aus dem Geiste und der Absicht dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden kann. Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden werden daher in Hinkunft nur das Augenmerk darauf zu richten haben, daß die Arbeitsgeber, Industriellen und sonstigen Gewerbetreibenden alle bei ihnen wohnhaften Angestellten (Gesellen, sonstige Gewerbs-, Arbeits-, Beschäftigungsgehilsen und Lehrlinge) im Sinne des § 12 der Ministerialverordnung vom 15. Februar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33, bei der Gemeinde melden. Die Meldepflicht erstreckt sich daher auf alle jene Angestellten (Gesellen, sonstige Gewerbs-, Arbeits-, Beschäftigungsgehilsen und Lehrlinge), welche in Räumen (Häusern, Baracken rc.) wohnen, bezw. ihren Unterstand haben, über welche die Arbeitsgeber, Industriellen und sonstige Gewerbetreibende verfügen können. Ein Strafverfahren auf Grund der Ministerialverordnung vom 15. Februar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33, kann daher nur gegen jene Arbeitsgeber, Industrielle und sonstige Gewerbetreibende eingeleitet werden, welche die bei ihnen wohnhaften Angestellten (Gesellen, sonstige Gewerbs-, Arbeits-, Beschäftigungsgehilfen und Lehrlinge) nicht melden. Bezüglich der bei den Arbeitsgebern, Industriellen und sonstigen Gewerbetreibenden nicht wohnhaften Angestellten (Gesellen, sonstigen Gewerbs-, Arbeits-, Beschäftigungsgehilfen und Lehrlinge) kommen dagegen hinsichtlich der Evidenzhaltung nicht die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 15. Februar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33, sondern jene der oberwähnten Spezialvorschriften oder der Gewerbeordnung zur Anwendung. Hievon setze ich die k. k. Gendarmerie-Posten-Kom- manden zur Darnachachtung in Kenntnis. Z. 21.032. Steyr, 19. September 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Der österr. Bund der Vogelfreunde in Graz hat anher angezeigt, daß ein hierbez. ansäßiger Vogelhändler jede Woche, auch in der Brutzeit mehrere Hunderte lebender Singvögel ins Ausland versendet, und daß ohne Zweifel die Provenienz dieser Vögel eine derartige ist, die mit dem bestehenden o. - ö. Vogelschutzgesetze im Widersprüche steht. Aus diesem Anlässe weise ich daher die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden an, jede wahrgenomme Uebertretung des o.-ö. Vogelschußgesetzes vom 30. April 1870, L.-G.-Bl. Nr. 24, unverzüglich zur Anzeige zu bringen, bezw. im Sinne des 8 9 dieses Gesetzes die Strasamtshandlung einzuleiten und über deren Ergebnis in jedem Falle sogleich anher zu berichten. Z. 21.523. Steyr, 23. September 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Betreffend Tierquälereien. In letzter Zeit brachten die Tagesblätter wiederholt Schilderungen von raffinierten Tierquälereien empörendster Art, welche insbesondere von Viehtreibern und Fuhrknechten begangen worden sind. Aus diesen Anlässen werden den Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden die Bestimmungen der Statthalterei-Verordnung vom 24. Dezember 1897, L.-G.-Bl. Nr. 35, und des h. ä. Erlasses vom 26. September 1904, Z. 19.504, Amtsblatt Nr. 39, zur genauen Darnachachtung bezw. im gegebenen Falle zur tunlichst raschen Amtshandlung in Erinnerung gebracht. Z. 21.605. Steyr, 21. September 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die hierämtliche Kurrende vom 17. September 1907, Z. 21.280, Amtsblatt Nr. 38, wird hiemit widerrufen, weil der am 12. September 1907 von der Abteilung in Jauer- burg entwichene Oberösterreicher - Zwängling Josef Hof- stetter aufgegriffen und gestern hieher rückeingeliefert worden ist. Z. 21.639. Steyr, 21. September 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Widerruf. g ?™ hierämtliche Kurrende vom 17. September 1907, Z- 21.377, Amtsblatt Nr. 38, wird hiemit widerrufen, wen
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