Amtsblatt 1907/37 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

190 meldeblätter zur Durchführung der diesjährigen Meldungen der Meldepflichtigen Landsturmpflichtigen, sowie die entsprechende Anzahl von Kundmachungen, betreffend die Entgegennahme dieser Meldungen, werden unter einem an die Gemeinde-Vorstehungen abgesendet. Die seitens der Gemeinde-Vorstehungen beantragten Meldetage werden genehmigt. In den hier bereits datierten und unterfertigten Kundmachungen, sind die beiden Meldetage, dann das Meldelokal sowie die Meldestunden an gehöriger Stelle seitens der Gemeindeämter einzutragen. Die Affichierung dieser Kundmachungen hat mindestens 14 Tage vor dem anberaumten ersten Meldetage zu erfolgen. Betreffs Vorgang bei der Entgegennahme der Meldungen wird auf die Bestimmungen des 8 5 der Landsturmmeldevorschrift vom Jahre 1905 (R.-G.-Bl. 147 ox 1905) hingewiesen. Bei den vom Landsturmdienste enthobenen Landsturmpflichtigen ist in den Meldeblättern in der Rubrik „Anmerkung" dieser Umstand zu bemerken. Die ausgefertigten Landsturmmeldeblätter, sowie die der Gemeinde - Vorstehung bis zu dieser Zeit von den k. k. Aemtern oder von auswärts bereits zugekommenen Meldeblätter, sind nach Ablauf von drei Tagen nach dem zweiten Meldetage anher einzusenden; vorher sind die erstatteten Meldungen der in der eigenen Gemeinde zuständigen in der Sturmrolle vorzumerken. Später noch einlangende Meldeblätter sind unverweilt hieher zu übermitteln. Z. 20.924. Steyr, 11. September 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Sammlungsbewilligung für den Verein zur Erziehung kath. Lehrlinge in Wien. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem Vereine zur Erziehung katholischer Lehrlinge in Wien die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 9. September bis 8. Oktober 1907 erteilt. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden mit dem Beifügen in Kenntnis, daß den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Anna Barton am 7. September l. I. vom k. k. Statthalterei - Präsidium in Linz das mit deren Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch Nr. 69, ausgestellt wurde. Z. 20.455. Steyr, 4. September 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anlage eines Katasters der Gemischtwaren« und Kolonial-, Spezerci- und Materialwarenhändler. 3Jac^ § 38 der Gewerbe-Ordnung vom 5. Februar 1907 R.-G.-Bl. Nr. 20, steht den Inhabern von Gemischtwaren-, Kolonial-, Spezerei- und Materialwaren -Handelsgewerben, die bei >cr Anmeldung des Gewerbes den Nachweis der Befähigung zu erbringen haben, ohne daß in dem übrigen Umfange der angemeldeten Gewerbe eine Aenderung einzu- trcten hätte, das ausschließliche Recht des Detailverschleißes von Zucker, Kaffee, Tee, Gewürzen, Mineralölen, Material- und Farbwaren, sowie der Detailhandel mit gebrannten geistigen Getränken in handelsüblich verschlossenen Flaschen zu. Der vorerwähnte Vorbehalt hat weder auf die Verkaufsrechte der Erzeuger noch auf die bereits erworbenen Verschleißrechte überhaupt Anwendung zu finden und ist in Orten, wo am Tage der Kundmachung dieses Gesetzes noch keines der vorerwähnten Detailhandelsgewerbe seinen Standort hat, insolange unwirksam, bis im Verordnungswege im Hinblicke auf eine wesentliche Entwicklung der örtlichen Verhältnisse diese Ausnahme behoben wird. Im Hinblicke auf die vorstehende Bestimmung erscheint es notwendig, sich bereits jetzt die Gewißheit zu verschaffen, in welchen Orten am Tage der Kundmachung des zitierten Gesetzes d. i. am 15. Februar 1907 der erwähnte Vorbehalt des Verkaufes von Tee, Zucker, Kaffee rc. unwirksam >var, und bis zur Regelung im Verordnungswege unwirksam bleiben wird. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher angewiesen, binnen 4 Wochen ein Verzeichnis sämtlicher Gewerbetreibenden der vorerwähnten Kategorie (Gemischtwaren-, Material- und Spezereilvarenhändler), die im Gemeindegebiete am 15. Februar 1907 eine Betriebsstätte inne hatten, nach Ortschaften geordnet anher vorzulegen. Z. 20.461. Steyr, 5. September 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und handek- Genossenschaften. Hausierhaudelverbot. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 25. August 1907, Z. 22.378/VIII, wurde die Ausübung des Hausierhandels im Gebiete der im Komitate Temes gelegenen Gemeinde Bavaniste unter Aufrechterhaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen undHandels- Genossenschaften mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. Z. 20.378. Steyr, 4. September 1907. An alle Gemeinde -Vorstehungm Md L. t Gendarmerie - Posten - Uommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Franz Moriggl aus Salzburg. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 28. August 1907, Z. 22.309/XH, treibt sich der am 3. Jänner 1885 geborene, nach Stadt Salzburg zuständige, ledige Kommis Franz Moriggl, wegen Verbrechens des Betruges vorbestraft, obwohl vollkommen erwerbsfähig, seit mehreren Jahren beschäftigungslos in Oberösterreich und Deutschland umher und lockt fortgesetzt Reisevorschusse heraus, welche die Heimatsgemeinde, beziehungsweise den regreßpflichtigen Vater arg belasten, so zwar, daß der letztere, welcher aus seine nicht bedeutende Pension als Sparkassebeamter angewiesen ist, und für zwei unversorgte Töchter zu sorgen hat, sich zu weiteren Ersätzen als unvermögend erklärt hat. Moriggl ist ein Landstreicher im wahren Sinne des Wortes und verdient keine Rücksicht.

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