185 lenkt, daß in verschiedenen Handelsgeschäften Gummiartikel unter der Bezeichnung „Neizfingerlinge" vertrieben werden, die zu unzüchtigen Manipulationen bestimmt find. Diese Artikel sind nach den eingeholten Fachgutachten des Obersten Sanitätsrates geeignet, Schaden an der Gesundheit zu erzeugen. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei, Z. 22.185/V, ^vom 22. August 1907, wird daher kundgemacht, daß das k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 17. August 1907, Z. 17.014 ex 1906, das Feilhalten und den Verkauf dieser Artikel untersagt hat. Z. 19.931. Steyr, 31. August 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen betreffend die Vorkehrungen gegen die Blatterncpidenrie. Ueber Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz, Z. 22.293/V, vom 25. August 1907, wird allen Gemeinde- Vorstehungen zur genauesten Darnachachtung Nachstehendes kundgemacht. Durch das gehäufte Auftreten von Blatternerkrankungen in Wien ist die Möglichkeit einer Einschleppung dieser Krankheit nach Oberösterreich nahegerückt. Es sind daher die Aerzte auf die bestehende Gefahr aufmerksam zu machen, damit sie sich schon bei dem Vorkommen noch unbestimmter allgemeiner Gesundheitsstörungen im Prodromalstadium der Krankheit die Möglichkeit des Auftretens einer Blatternerkraukung stets vor Augen halten und selbst bei Blatternverdächtigen stets die Anzeige unver- weilt erstatten. Jede Ersterkrankung an Blattern ist gemäß dem Statthalterei-Erlasse vom 20. Dezember 1903, Z. 26.872, telegraphisch anher anzuzeigen. Anlangend die Prophylaxe beim Auftreten von Blatternerkrankungen werden die Bestimmungen des Statthalterei- Erlasses Nr. 2297/X vom 7. Februar 1899, publiziert im Amtsblatte Nr. 9 des Jahres 1899, in Erinnerung gebracht. Der Transport Blatternkranker von einer Gemeinde in eine andere ist ausnahmslos zu verbieten und die isolierte Pflege des Kranken in einem Lokalkrankenhause oder Notspitallokale anzustreben. Es werden daher die Gemeinde-Vorstehungen aufgefordert, solche Lokale sofort in Stand zu setzen. Bei allfälligen Transporten im Orte ist die Benützung von Lohnfuhrwerken aus- zuschließen und die nachträgliche Desinfektion der benützten Transportmittel sicherzustellen. Die Wichtigkeit der Impfung und Nevacination ist bei diesem Anlässe wieder allgemein in Erinnerung zu bringen und sind die Aerzte, Seelsorger und Schulleitungen zur größtmöglichen Förderung der Bestrebungen zur Erzielung eines befferen Jmpfzustandes der Bevölkerung einzuladen. Von diesem Erlasse sind die Herren Gemeindeärzte in Kenntnis zu setzen, ferner ist über den Vollzug der Instandsetzung der Notlokale in den Gemeinden anher zu berichten und sind die in Aussicht genommenen Warte- Personen vorher der Impfung zu unterziehen. 3- 19.931. Steyr, 29. August 1907. An alle Genossenschaften. Musterstatuten für Genoffenfchaften und deren Annexinstitute. Laut Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei in Linz vom 27. August 1907, Z. 22.462/VIH, sind die dem Gesetze vom 5. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 26, angepaßten, vom k. k. Handelsministerium herausgegebenen Musterstatuten für gewerbliche Genossenschaften und Gehilsen- versammlungen im Drucke erschienen und von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei iu Wien zum Preise von L 30 h für die Musterstatuten der gewerblichen Genossenschaften und von ü 15 h für jene der Gehilfenversammlungen in Verschleiß genommen worden. Die Musterstatuten für genossenschaftliche Arbeitsvermittlungsstellen und für Arbeitsvermittlungsstellen der genossenschaftlichen Verbände wurden von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien zum Preise von je 10 h, weiters die Musterstatuten für Verbände der Gewerbegenossenschaften zum Stückpreise von 20 h in Verschleiß genommen. Diese Musterstatuten sind bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien erhältlich. Der Bedarf ist von den Genossenschaften unmittelbar bei der Direktion der Hof- und Staatsdruckerei anzusprechen. Hinsichtlich der Anwendung und Anlage der Musterstatuten für gewerbliche Genossenschaften und für Gehilfenversammlungen wird folgendes bemerkt: Im Interesse der beschleunigten Anpassung der Statuten der gewerblichen Genossenschaften an das Gesetz vom 6. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 26, gemäß § 110, lit. e, werden sich die Genopenschaften tunlichst der vom Handelsministerium herausgegebenen Musterstatuten zu bedienen haben. In Anbetracht denen wurde denn auch bei Abfassung der Musterstatuten einerseits auf die Anwendbarkeit derselben für alle Arten der genossenschaftlichen Organisation (Fach-, Kollektivgenossenschaften) Bedacht genommen, anderseits wurden die im Gesetze vorgesehenen besonderen Vorschriften für bestimmte Gewerbegattungen (Handelsgewerbe, handwerksmäßige Gewerbe, Gast- und Schankgewerbe) im Musterstatute entsprechend berücksichtigt. Die Musterstatuten können somit nach Maßgabe der int Kontexte derselben enthaltenen Andeutungen und Erklärungen entsprechend adjustiert in allen sich ergebenden Fällen verwendet werden. Die von einzelnen politischen Landesbehörden vorgeschlagene Ausnahme einer Bestimmung in das Musterstatut, wonach das nichtentschuldigte Fernbleiben von der Genossen- schaftsversammlung und von den Sitzungen des Genossenschaftsausschusses ausdrücklich unter die Sanktion der im 8 125 G.-O. vorgesehenen Ordnungsstrafen zu stellen wäre, bat das Handelsministerium in der Erwägung nicht berücksichtigt, weil es der einzelnen Genossenschaft unbenommen bleibt, nach fallweisem Beschlusse die Uebertretung dieser sowie anderer Genoßenschastsvorschristen der Disziplinarbehandlung durch die Genossenschastsvorstehung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle zuzuführen. Hievon setze ich die Genossenschaften mit dem Bemerken in die Kenntnis, daß die Genossenschaften gemäß 8 110 der neuen Gewerbeordnung ihre Statuten binnen 6 Monaten nach dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung, d. i. bis 16. Februar 1908 der politischen Landesbehörde die neuen Statuten zur Genehmigung vorzulegen haben, widrigenfalls
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