Amtsblatt 1907/34 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

172 politischen, nicht diffamierenden Gesetzesübertretung verurteilt wurden. Die Kopstaxe beträgt für jeden Einwanderer 4 Dollars, gleich 20 K. Wien, am 2. August 1907. Z. 19.003. Steyr, 19. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Rommanden. Sammluttgsbcwillignng für den Immakulata - Verein zur Ausbildung armer Mädchen in Wien. Der f. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem Immakulata-Vereine zur Ausbildung armer Mädchen in Wien 1., Seitenstettengasse Nr. 5, die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 15. August bis 1. Oktober und vom 1. November bis 15. Dezember l. I. erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden über Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 14. August l. I., Z. 2626/Pr., mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Margarete Homar am 14. August l. I. vom Statthalterei- Präsidium in Linz das mit deren Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch Nr. 68 ausgestellt wurde. Z. 19.006. Steyr, 17. August 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen. Geschäftsordnung der Dienstbotenvermittler. Nach § 21e, Absatz I, des am 16. August l. I. in Kraft getretenen Gesetzes vom 5. Februar 1907, N.-G.-Bl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, hat jeder Bewerber um ein Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe unter einem mit dem Konzessionsansuchen eine Geschäfsordnung zur Genehmigung vor- zulegen. Nach § 21 4 dieses Gesetzes haben Personen, welche eine Bewilligung zunc Betriebe der Dienst- und Stellenvermittlung bereits auf Grund der früheren Vorschriften ordnungsmäßig erlangt haben, die im § 21 e, 1, c, vorgesehene Geschäftsordnung, binnen 4 Wochen der politischen Landesbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Um den Parteierl die genaue Einhaltung der im § 21 f, !, o, bestimmten Frist zu ermöglichen, ist int Handelsministerium eine Normalgeschäftsordnung für die konzessio- nierten Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe ausgearbeitet worden. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 9. August 1907, Z. 18.747/VIII, behufs Verständigung der interessierten Parteien mit dem Bemerken in die Kenntnis, daß die erwähnte Geschäftsordnung, deren Text nachstehend abgedruckt ist, im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien erschienen ist und von dort bezogen werden kann. Normal-Geschäftsordnung für Dienst- und Stellen- vcrmittluugsgewerbe. GefchäfLsovönung des....................... (Bor- und Zuname) in.................... . der (genaue Adresse des Bctricbslokalcs) für die Bermittlung von Dicnstplätzcu und Stellen. 8 i. des Auf Grund der mit dem Dekrete^—........................... der in..........................vom...........................Z....................... , erteilten Konzession werden Aufträge zur Vermittlung von.... übernommen. An Gebühren werden eingehoben: a) eine Einschreibgebühr *) in der Höhe von von ... Dienst- , für Geber Arbeitin der Höhe von........................................... ... Dienst- ~ , für . ., Nehmer • Arbeit- 7 b) eine Vermittlungsgebühr *) in der Höhe ... Dienst- , für - , Geber ' Arbeitin der Höhe von......................... ... Dienst- „ , für - , Nehmer ArbeitDie Einschreibgebühr gilt für die Zeit von.......... (Tagen, Monaten). Innerhalb dieses Zeitraumes hat die Partei bei Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses oder auch bei Auflösung eines vermittelten Dienstverhält- nisses auf weitere Vermittlungsversuche Anspruch, ohne daß eine neuerliche Einschreibgebühr zu erlegen wäre. Nach Ablauf des vorerwähnten Zeitraumes erlischt der Auftrag, für welchen die Gebühr erlegt ivurde und eine Wiederholung desselben wird als neuer Auftrag angesehen, für welchen abermals eine Einschreibgebühr eingehoben wird. Die Vermittlungsgebühr wird nur nach dem endgültigen Abschlüsse des vermittelten Dienstverhältnisses eingehoben. Die Gewährung oder Entgegennahme von Vorschüssen sowie die Entgegennahme von Kautionen für die zu vermittelnden Stellen ist dem Konzessionsinhaber untersagt. Ueber die zu vermittelnden Dienstplätze und Stellen werden die vorgeschriebenen Geschäftsbücher geführt. *) Eventuell abgestust nach Kategorien der Dienstpläne (Tarif).

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