Amtsblatt 1907/34 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Kezirkshauplmannschast Sleyr füv den gteilHncrmrgen pot'iLiscHerr und SchuMezirk. Nr. 34. Steyr, am 22. August. 1907. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo ungeeignete Inserate angenommen werden.' — PränumerationspreiS jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für porlopflicht: Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne ^tummern bezogen werden. L>teyr, 21. August 1907. An alle Gemeinde -VsrsLehungen. Hinausgabe der Neichsgesetz- Blätter. Unter Einem gelangen die Reichsgesetz- Blätter Stück LXXXIII, LXXXIV, LXXXV, LXXXVI, LXXXVII u. LXXXVIII an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 19.192. S t ey r, 20. August 1907. An alle Gemeinde-Varstehungen und GenassenschafLs - Vorstehungen. Betreff Auswanderung nach den Vereinigten Staaten von Amerika. K. k. Ministerium des Innern. Information. Nach dem neuen am 1. Juli 1907 in Kraft getretenen Einwanderungsgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika sind von dem Eintritte in das Land ausgeschlossen: Blödsinnige, Schwachsinnige, Epileptiker, Wahnsinnige sowie Personen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre einmal oder, wann immer dies gewesen sein mag, zwei oder mehrmals wahnsinnig waren; Personen, welche mit Tuberkulose oder mit einer ekelhaften oder gefährlichen ansteckenden Krankheit behaftet sind; Arme, sowie Personen, welche wahrscheinlich der Oeffentlichkeit zur Last fallen werden, desgleichen professions- mäßige Bettler; Personen, an welchen die vorgenommene ärztliche Untersuchung ein geistiges oder körperliches Gebrechen nachgewiesen hat, das ihre Fähigkeit, einen Lebensunterhalt zu finden, beeinträchtigen kann; Personen, welche wegen eines Verbrechens oder eines diffamierenden Vergehens verurteilt wurden oder zugeben, ein solches begangen zu haben; Personen welche in Polygamie leben oder zugeben, daß sie für die Einführung der Polygamie emtreten; Anarchisten oder Personen, welche Anhänger des gewaltsamen Umsturzes der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder überhaupt jeder Regierung oder jedes gesetzlichen Zustandes oder der Ermordung öffentlicher Funktionäre sind oder derartiges verteidigen; Prostituierte der Frauenspersonen, welche in die Vereinigten Staaten oder Prostitution oder eines anderen unsittlichen Zweckes wegen kommen, desgleichen Personen, welche es vermitteln oder versuchen, Frauenspersonen zum Zwecke der Prostitution oder zu einem anderen unsittlichen Zwecke ins Land zu bringen; Kontraktarbeiter, das heißt Personen, welche durch Anbieten oder Versprechen von Beschäftigung oder durch schriftliche oder mündliche, ausdrückliche oder stillschweigende Abmachungen wegen Leistung irgendwelcher Arbeit in den Vereinigten Staaten, gleichgültig ob es sich um gelernte oder ungelernte Arbeit handelt, veranlaßt oder ermuntert wurden, nach diesem Lande aus- zuwandern, ebenso Personen, welche innerhalb des letzten Jahres schon einmal als Kontraktarbeiter zurückgewiesen wurden; Personen, deren Ueberfahrt mit dem Gelde eines anderen bezahlt oder deren Kommen von einem anderen gefördert wurde, es müßte denn sein, daß der positive Beweis erbracht würde, daß die betreffenden Personen nicht zu den bisher angeführten auszuschließenden Personen gehören und daß ihre Ueberfahrt weder von einer Korporation, Vereinigung oder Gesellschaft, noch von einer Gemeinde oder einer fremden Regierung, sei es direkt, sei es indirekt, bezahlt worden ist. Kinder unter 16 Jahren, welche nicht von einem oder beiden Elternteilen begleitet sind, sind grundsätzlich ebenfalls ausgeschlossen, es kaun jedoch der Staatssekretär für Handel und Arbeit in dieser Beziehung, sei es selbst Ausnahmen bewilligen, sei es Vorschriften erlassen, nach denen solche Ausnahmen zu bewilligen sind. Gelernte Arbeiter dürfen nur dann importiert werden, wenn unbeschäftigte Arbeiter der betreffenden Art im Lande nicht zu finden sind. Auf berufsmäßige Schauspieler, Künstler, Vorleser, Sänger, Religionsdiener, Professoren an höheren Schulen oder Seminarien, ferner auf Personen, welche irgend einen als solchen anerkannten gelehrten Beruf ausüben, sowie auf Personen, welche ausschließlich in persönlichem oder häuslichem Dienste verwendet iverden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kontraktarbeiter keine Anwendung. Eine besondere Bestimmung des Gesetzes besagt, daß auf Grund desselben solche Personen, welche durch keine sonstigen Ausschließungsgründe getroffen werden, deshalb nicht ausgeschlossen werden sollen, weil sie wegen einer rein

172 politischen, nicht diffamierenden Gesetzesübertretung verurteilt wurden. Die Kopstaxe beträgt für jeden Einwanderer 4 Dollars, gleich 20 K. Wien, am 2. August 1907. Z. 19.003. Steyr, 19. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Rommanden. Sammluttgsbcwillignng für den Immakulata - Verein zur Ausbildung armer Mädchen in Wien. Der f. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem Immakulata-Vereine zur Ausbildung armer Mädchen in Wien 1., Seitenstettengasse Nr. 5, die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 15. August bis 1. Oktober und vom 1. November bis 15. Dezember l. I. erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden über Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 14. August l. I., Z. 2626/Pr., mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Margarete Homar am 14. August l. I. vom Statthalterei- Präsidium in Linz das mit deren Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch Nr. 68 ausgestellt wurde. Z. 19.006. Steyr, 17. August 1907. An alle Gemeinde-vorstehungen. Geschäftsordnung der Dienstbotenvermittler. Nach § 21e, Absatz I, des am 16. August l. I. in Kraft getretenen Gesetzes vom 5. Februar 1907, N.-G.-Bl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, hat jeder Bewerber um ein Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe unter einem mit dem Konzessionsansuchen eine Geschäfsordnung zur Genehmigung vor- zulegen. Nach § 21 4 dieses Gesetzes haben Personen, welche eine Bewilligung zunc Betriebe der Dienst- und Stellenvermittlung bereits auf Grund der früheren Vorschriften ordnungsmäßig erlangt haben, die im § 21 e, 1, c, vorgesehene Geschäftsordnung, binnen 4 Wochen der politischen Landesbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Um den Parteierl die genaue Einhaltung der im § 21 f, !, o, bestimmten Frist zu ermöglichen, ist int Handelsministerium eine Normalgeschäftsordnung für die konzessio- nierten Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe ausgearbeitet worden. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 9. August 1907, Z. 18.747/VIII, behufs Verständigung der interessierten Parteien mit dem Bemerken in die Kenntnis, daß die erwähnte Geschäftsordnung, deren Text nachstehend abgedruckt ist, im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien erschienen ist und von dort bezogen werden kann. Normal-Geschäftsordnung für Dienst- und Stellen- vcrmittluugsgewerbe. GefchäfLsovönung des....................... (Bor- und Zuname) in.................... . der (genaue Adresse des Bctricbslokalcs) für die Bermittlung von Dicnstplätzcu und Stellen. 8 i. des Auf Grund der mit dem Dekrete^—........................... der in..........................vom...........................Z....................... , erteilten Konzession werden Aufträge zur Vermittlung von.... übernommen. An Gebühren werden eingehoben: a) eine Einschreibgebühr *) in der Höhe von von ... Dienst- , für Geber Arbeitin der Höhe von........................................... ... Dienst- ~ , für . ., Nehmer • Arbeit- 7 b) eine Vermittlungsgebühr *) in der Höhe ... Dienst- , für - , Geber ' Arbeitin der Höhe von......................... ... Dienst- „ , für - , Nehmer ArbeitDie Einschreibgebühr gilt für die Zeit von.......... (Tagen, Monaten). Innerhalb dieses Zeitraumes hat die Partei bei Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses oder auch bei Auflösung eines vermittelten Dienstverhält- nisses auf weitere Vermittlungsversuche Anspruch, ohne daß eine neuerliche Einschreibgebühr zu erlegen wäre. Nach Ablauf des vorerwähnten Zeitraumes erlischt der Auftrag, für welchen die Gebühr erlegt ivurde und eine Wiederholung desselben wird als neuer Auftrag angesehen, für welchen abermals eine Einschreibgebühr eingehoben wird. Die Vermittlungsgebühr wird nur nach dem endgültigen Abschlüsse des vermittelten Dienstverhältnisses eingehoben. Die Gewährung oder Entgegennahme von Vorschüssen sowie die Entgegennahme von Kautionen für die zu vermittelnden Stellen ist dem Konzessionsinhaber untersagt. Ueber die zu vermittelnden Dienstplätze und Stellen werden die vorgeschriebenen Geschäftsbücher geführt. *) Eventuell abgestust nach Kategorien der Dienstpläne (Tarif).

173 § 7?) Der gleichzeitige Betrieb des Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbes mit dem..... _. ..........................Gewerbe durch den Konzessionsinhaber ist mit dem Erlasse der k. k. Statthalterei . Landesregierung vom............................................Z......................., gestattet worden. Der gleichzeitige Betrieb des Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbes mit dem......................... Gewerbe in demselben Lokal ist mit dem Erlasse der k. k. Statthalterei . Landesregierung ............................................................................. vom........................................... Z...................... y gestattet worden. § 8. Die Beherbergung fremder, arbeitsuchender Frauenspersonen ist untersagt.**) Mit dem Erlasse der k. k. Statthalterel- ............... Landesregierung vom............................................Z......................., ist die Ausübung des Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbes durch den Stellvertreter............................................(Vor- und Zuname) genehmigt worden. 8 10. Ein Exemplar dieser Geschäfsordnung ist im Betriebslokal anzuschlagen. § 11. . , Jede Aenderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der politischen Landesbehörde. .......................... den...................................... (Datum). (Eigenhändige Unterschrift des Konzessionsinhabers.) Z....................... Genehmigt im Sinne des § 21 e G.-O. ................................ , am............................................ Mir den lr. k............................................... Z. 19.107. Steyr, 19. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreffend Warnung vor dem spanischen Schatzgräberschwindel. Anfangs August l. I. ist an eine Persönlichkeit im Bezirke ein angeblich von einem im Gefängnis zu Madrid in Spanien inhaftierten Individuum geschriebener Brief angelangt, in welchem der Adressat um Auslösung seines mit Beschlag belegten Koffers, in welchem sich Banknoten im Werte von 900.000 Franks befinden sollen, ersucht und ihm für den Fall seiner Mitwirkung als Belohnung 40 "/» dieser Summe versprochen wird. Da dieser Brief augenscheinlich mit dem bekannten spanischen Schatzgräber (Entierro) *) Nichtzutreffendes ist an streichen. Eventuell hat der ganze Paragraph zu entfallen. ') Diese Bestimmung entfällt, wenn der KonzesslonSinhaber außerdem die Berechtigung zur Beherbergung von fremden (^ 1b, lit. a Ä.--O.) besitzt. Schwindel im Zusammenhänge steht; finde ich mich veranlaßt, den Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden die in gleicher Angelegenheit ergangenen Erlässe vom 6. August 1893, Z. 9928, Amtsblatt Nr. 32; vom 15. April 1896, Z. 5482, Amtsblatt Nr. 17; vom 5. Juli 1898, Z. 9726, Amtsblatt Nr. 27; vom 23. November 1903, Z. 16.603, Amtsblatt Nr. 48; vom 8. August 1905, Z. 16.079, Amtsblatt Nr. 32, und vom 15. April 1907, Z. 9140, Amtsblatt Nr. 16, in Erinnerung zu bringen und die Gemeinde-Vorstehungen neuerlich zu beauftragen, die Bevölkerung in geeigneter Weise zu warnen und aus dieselbe dahin einzuwirken, daß etwa neuerlich einlangende Briefe unverzüglich im dortigen Wege anher eingesendet werden. ad Z. 18.672. Steyr, 25. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Uommanden. Betreff Widerruf. Die mit h. ä. Erlasse vom 31. Juli 1907, Z. 17.448, angeordneten Nachforschungen nach dem taxpflichtigen Michael Kiernberger aus Sierniug sind eiuzustellen. Z. 18.726. Steyr, 13. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreff Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 3. August 1907, Z. 17.575, Amtsblatt Nr. 32, augeordueten Nachsorschuugen nach dem abgängigen Albert Mauritz sind einzustellen. Z. 18.874. Steyr, 19. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 10. Mai 1907, Z. 11.141, Amtsblatt Nr. 20, augeordueten Nachforschungen nach dem unter Polizeiaufsicht stehenden, entlaufenen Josef Ramskoglcr sind einzustellen. Z. 18.743. Steyr, 14. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Ausforschung der Sterbedaten des Stellungspflichtiaen Josef Malovany. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 31. Juli 1907, Z. 19.881/IV, hat die k. k. Statthalterei für Mähren um die Veranlassung der Ausforschung beziehungsweise Feststellung der Sterbedaten des am 12 März 1885 in Wien geborenen, nach Czeikowitz im Bezirke Goding zuständigen Stellungspflichtigen Josef Malovany, unehel. Sohnes der Maria Jmpseil, geborenen Malovany angesucht.

174 Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden werden beauftragt, hierüber die Nach- forschungen zu pflegen und ist über ein positives Ergebnis derselben bis 20. Oktober l. I. zn berichten. Z. 18.833. Steyr, 15. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und 8. 8° Gendarmerie-Posten-Kommanden. Im Amtsblatt Nr. 77 der „Linzer Zeitung" ist die Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 8. August 1907, Z. 30.098/4351, womit die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Neichshälfte bis auf Weiteres geregelt wird, enthalten. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 10. August 1907, Nr. 21.073/X, zur besonderen Beachtung in die Kenntnis. Z. 18.742, 18.744, 18.745, 18.746 u. 18.747. Steyr, 14. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie -Posten -Kommanden. Ausforschungen. Auszuforschen sind und zwar: der am 9. Juni 1885 in Wien (Gebäranstalt) geborene, nach Brumow im Bezirke Ungarisch-Brod zuständige Stellungspflichtige Jgnaz Hrbaöek, unehelicher Sohn der ledigen Anna Hrbaöek; der am 26. April 1885 in Vrünn (Gebäranstalt) geborene, nach Popowitz im Bezirke Auspitz zuständige Stellungspflichtige Franz Kula, unehel. Sohn der Veronika Kula; der am 15. Jänner 1882 in Brünn geborene, nach Housko im Bezirke Boskowitz zuständige Stellungspflichtige Vinzenz Karl Tomasek, ehelicher Sohn des Karl Tomasek und der Marie, geb. Safar; der am 17. Februar 1888 in Mährisch-Weißkirchen geborene, unbekannt wohin zuständige Landsturmpflichtige Zigeuner Josef Adam, unehelicher Sohn der ledigen Franziska Adam. der am 21. April 1888 in Ölspitz, . im Bezirke Mährisch - Weißkirchen geborene, unbekannt wohin zuständige Landsturmpflichtige Adolf Körper, ehel. Sohn des Josef Körper und der Ludwika, geb. Richter. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist längstens bis 20. Oktober 1907 anher zu berichten. Z. 18.832. Steyr, 15. August 1907. Au alle Gemeinde -Vorstehungen und 8. 8. Gendarmerie - Posten - Kommanden. Hierseuchenstand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 4. bis 11. August 1907 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. August 1907, Z. 21.173/X. Bestehen der Seuche: 1. Schweinepest. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Vöcklabruck. 2. Gefliigelcholera. Bezirk Ried: Gemeinde Schildorn, Ortschaft Ebersau. Konstatieruug und Erlöschen der Seuche. 3. Rauschbrand der Rinder. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Rosenau, Ortschaft Prilleralpe. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neustift, Ortschaft Dörfl. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.

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