Amtsblatt 1907/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

168 Z. 17.988. Steyr, 6. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Aus einer Zuschrift des Frauenhilfsvereines vom Noten Kreuz für Oberösterreich vom 13. Juli l. I., oä Z. 47/F, ist die Statthalterei zur Kenntnis gekommen, daß eine Schwester vom Roten Kreuz, welche über Verlangen einer Gemeinde zur Pflege einer Typhuskranken nach auswärts dirigiert worden ist, selbst an Typhus erkrankte. Die Ursache der Ansteckung mit Typhuskeimen ist bei dieser Pflegeschwester darin zu suchen, daß bei deren Ankunft am Krankenbette keinerlei Vorbereitungen für Desinfektionszwecke vorhanden waren, so daß dieselbe den bei der Wartung und Pflege von Jnfektionskranken unbedingt genau zu befolgenden Desinfektionsvorschriften nicht genügen konnte. Um in Zukunft eine derartige Uebertragung von ansteckenden Krankheiten zu verhüten und die persönliche Reinigung und Desinfektion aller bei ansteckenden Kranken beschäftigten Personen sicherzustellen, werden die Gemeinde- Vorstehungen im Sinne der Statthaltereiverordnung vom 12. November 1888, Z. 2967/Pr., L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 22, verhalten, behufs Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender Krankheiten und ihrer Weiter- verbreitung stets einen gehörigen Vorrat von Desinfektionsmitteln (Lysol, gebrannten Kalk) bereit zu halten, damit sie jederzeit imstande sind, beim Ausbruche von solchen Krankheiten den Personen der ersten Hilfeleistung noch vor der ärztlichen Intervention die Möglichkeit zu verschaffen, durch Verwendung von Desinfektionsniitteln sich vor einer persönlichen Ansteckung zu bewahren. Gleichzeitig werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, im Falle der Inanspruchnahme von Pflegerinnen des Noten Kreuzes stets für deren schnellstes, ungehindertes und sicherstes Geleite zum Orte der Krankenpflege Sorge zu tragen. Hievon sind zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz, Z. 19.302/V, vom 31. Juli 1907, die Herren Gemeindeärzte zu verständigen. Z. 18.368. Steyr, 10. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Nommanden. Warnung vor falschen Eingulden, Ein- und Fünfkronenstiickeu. Am 2. Juni 1897 wurde von der k. k. Finanz- und gerichtlichen Depositenkaffe Rudolfsheim dem Wiener k. k. Haupt- münzamte ein Guldenstück zur Begutachtung eingesendet, das dort mit Zertifikat vom 7. Juni 1907, Zl. 2677, als falsch begutachtet wurde. , Seither zirkulieren fast in sämtlichen Kronländern diese nach der erwähnten Zertifikat - Geschäftszahl kurzweg als „Wiener Type" oder „Fälschungstype Zl- 2677 ex 1897" bezeichneten Falsifikate in immer größerer Anzahl, so daß bisher im k. k. Hauptmünzamte mehr als 16.000 derartiger Guldenfalsa begutachtet wurden. . Im Jahre 1903 gelangten auch Einkronen- und Funf- kronenstücke derselben Fälschungstype zur Verausgabung und es wurden von beiden Münzsorten mehrere Hundert Stucke bisher beanständet und saisiert. Die Falsifikate sind aus silberhältigen Britaniametall mittels Guß sehr gut nach- geahmt, haben einen vorzüglichen Ausdruck der äußeren Form und der Nandkerbung und ziemlich guten Klang. Die Guldenfalsifikate haben zumeist die Jahreszahl 1879 auch 1888, die Einkronen- und Fünskronenstücke die Jahreszahl 1900. Von der echten Münze unterscheiden sich die Falsifikate durch fettiges Anfühlen der beiden Flächen, graue Metallfarbe, minderscharfe Konturen, geringeres Gewicht und seichte Nandschrift. Die Falsifikate zirkulieren am häufigsten in Wien und in Niederösterreich, kommen aber auch in den übrigen Kronländern der Monarchie häufig vor. Die Erzeuger und bewußten Verbreiter dieser Falsifikate konnten bisher trotz eifrigster Nachforschung nicht ermittelt werden. Das k. k. Finanz -Ministerium hat mit Erlaß vom 19. Mai 1905, Zl. 11.061, eine Prämie von 1000 X auf die Ergreifung der Fälscher ausgesetzt. Die bisher getroffenen Maßnahmen und gepflogenen Erhebungen haben noch nicht zu einem greifbaren Resultate geführt. Ueber Erlaß der k. k. Statthalterei für O.-Oe., vom 7. August 1907, Z. 3039/Präs., werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden unter Hinweis auf die ausgesetzte Prämie mit der Einladung in Kenntnis gesetzt, die Präsentanten der Falsifikate zum Provenienznachweise zu verhalten, dieselben zu perlustrieren und die Ausforschung der Fälscher auf das eifrigste zu betreiben. Ueber ein positives Ergebnis wäre sofort anher zu berichten. Z. 16.431. Steyr, 31. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Einreihnng des Eisvogels und der Wafseramsel unter die Fischerei- beziehungsweise jagdschüdlichen Tiere. Die k. k. o. - ö. Statthalterei fand im Einvernehmen mit dem o.-ö. Landesausschusse auf Grund des § 37 des o.-ö. Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 32, für 1896, den Eisvogel (alcedo ispicta Lin.) und die Wasseramsel (oioolus uciuatious Lin.) unter die im Artikel I der Statthalterei-Verordnung vom 19. Dezember 1896, L.-G.- und V.-Bl.-Bl. Nr. 33, als erheblich fischereischädlich bezeichneten Tiere einzureihen, deren Vertilgung gemäß § 37 des o.-ö. Fischereigesetzes den Fischerei- berechtigten zusteht. Gleichzeitig fand die Statthalterei nach gepflogenem Einvernehmen mit dem o.-ö. Landesausschusse im Grunde des tz 57 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juli 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8, für 1896, den Eisvögel (aloecko ispicta Lin.) und die Wasseramsel (cinclus aquaticus Lin.) den Bestimmungen des 8 55, II. und III. Absatz dieses Gesetzes zu unterwerfen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zu^lge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Juli 1907, Z. 15.898/1, zur entsprechenden Verständigung der Jagd' und Fischereiberechtigten in Kenntnis gesetzt.

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