Amtsblatt 1907/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

167 a) Im Falle des 8 3, Ht b, tritt der neue Benutzer der Stute in alle Rechte und Verbindlichkeiten des früheren Benutzers auch bezüglich der Fohlen ein. b) Das im § 3, Ht. c, vorausgesehene Recht der Zurückgabe kann nur bezüglich der Stute und Fohlen zusammen ausgeübt werden. Doch gebührt als Entschädigung für die Zeit der tatsächlichen Aufzucht ein Betrag, der verhältnismäßig nach dem Maßstabe von 100 Kronen für jedes Fphlen und Jahr der Aufzucht zu berechnen ist. «) Die Landwehrverwaltung ist berechtigt, bezüglich jedes einzelnen Fohlens, auch ohne Zurückforderung der Stute, die Uebergabe ausnahmsweise schon vor dem vollendeten 36. Lebensmonate zu jeder Zeit zu begehren. Doch gebührt dem Aufzüchter in diesem Falle als Entschädigung sür die Zeit der tatsächlichen Aufzucht ein Betrag der verhältnismäßig nach dem Maßstabe von 100 K für die ersten 12 Lebensmonate, » 250 K für die zweiten 12 Lebensmonate Z und von ® 350 K für die dritten 12 Lebensmonate § zu berechnen ist. <1) Wenn die Stute verendet, dauern die Verbindlichkeiten bezüglich der Fohlen fort. e) Diese Verbindlichkeiten dauern auch fort, wenn die Stute gemäß § 1 in das Eigentum des Benützers übergeht. f) Die Fohlen sind von dem Auszüchter bei der Uebergabe jenem Truppenkörper zuzuführen, zu welchem die Mutterstute gehört oder gehört hat. g) Außer den in den 88 2, 3 und in diesem Paragraphe festgestellten Entschädigungen kann von dem Auszüchter keinerlei weiterer Ersatz für Verpflegung, Wartung, tierärztliche Behandlung, Transport und sonstige ordentliche oder außerordentliche Auslagen gefordert werden. h) Hengstfohlen sind, wenn die Landwehrverwaltung keine andere Verfügung trifft, nach den ersten zwölf Lebensmonaten kastrieren zu lassen. Die Landwehrverwaltung ist befugt, Stute und Fohlen -jederzeit durch ihre Organe, denen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden müssen, beim Benützer, beziehungsweise Aufzüchter besichtigen zu lassen. Dieser ist auch verpflichtet, jede Erkrankung, jedes Verenden, jede Abfohlung und jeden beabsichtigten, nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltswechsel der Tiere dem Kommando jenes Truppenkörpers, zu welchem die Stute gehört oder gehört hat, sofort anzuzeigen. 8 6. Der Benützer, beziehungsweise Aufzüchter haftet nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Er hat auch für das Verschulden seiner Angestellten aüfzukommen. Bei einer Mehrheit von Personen ist die Haftung stets solidarisch. Im Falle einer Vertragsverletzung hat die Landwehrverwaltung vorbehaltlich ihrer sonstigen Ansprüche das Recht, die sosortige Uebergabe (8 3, üb. f, und § 4, lit. f) aller oder nach ihrer Wahl auch nur einzelner Tiere zu begehren; ob dem Aufzüchter für die Zeit der tatsächlichen Aufzucht der abgenommenen Fohlen in einem solchen Falle eine Entschädigung gebührt, ist nach den Bestimmungen des burger- licken Recktes ;u beurteilen, doch kann keinesfalls eine höhere als die im ^ 4 °it. °, s-sig-i-v- Entschädig,mg beansxencht werden. Im übrigen ist für die Abnahme aber keinerlei Entschädigung zu leisten. 8 7. Streitigkeiten über das Recht der Landwehrverwaltung, im Falle einer Vertragsverletzung die sosortige Uebergabe der Tiere zu fordern, gehören vor ein am Standorte der Tiere zusammentretendes Schiedsgericht, welches sich zusammensetzt: 1. Aus einem von der Landwehrverwaltung zu bestellenden Offizier, 2. einem Vertrauensmanne des Benützers, beziehungsweise Aufzüchters. Dieser Vertrauensmann muß binnen 48 Stunden nach der mündlich oder schriftlich an den Benützer, beziehungsweise Aufzüchter gerichteten Aufforderung zur Bestellung namhaft gemacht werden, widrigenfalls das Recht zur Bestellung dieses Schiedsrichters auf den Gemeindevorsteher (Bürgermeister) des Ortes, in dem sich die Tiere befinden, übergeht, 3. aus einer von der politischen Bezirksbehörde namhaft zu machenden Person aus den landwirtschaftlichen Berufskreisen. Im übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. 8 8. Für andere als die im 8 7 erwähnten Rechtsstreitigkeiten, welche nicht kraft Gesetzes vor einen ausschließlichen, besonderen Gerichtsstand gehören, sind in erster Instanz die sachlich zuständigen Gerichte am Sitze der k. k. Finanz- prokuratur in............................................................ausschließlich zuständig. Ich . /................................... (Name, Stand, Wohnort) bestätige hiemit, daß ich von dem Kommando des k. k. Landwehrulanenregiments Nr..............am heutigen Tage die im beigeschlossenen Grundbuchsauszuge beschriebene Zuchtstute auf Grund der vorstehenden Bedingungen in die Privat- benützung übernommen habe. ................. , am................................ Pferdebenützer. Kommandant des obbezeichneten Truppenkörpers namens der Landesverwaltung. (Im Falle eines Wechsels in der Person des Benützers 8 3, lit. b.) Mit Zustimmung der Landwehrverwaltung und des Herrn (Name des früheren Benützers).................................... bin ich am heutigen Tage in alle Rechte und Verbindlichkeiten des letztgenannten eingetreten. (neuer Benützer.) ...................... am...................................... (früherer Benützer.) Kommandant des obbezeichneten Truppenkörpers namens der Landwehrverwaltung.

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