166 Moritz Perles, f. u. k. Hofbuchhandlung in Wien, I., Seiler- ! gaffe 4, als ergänzter Sonderabdruck aus der „Oesterr. । Zeitschrift für Verwaltung" in zweiter ergänzter Auflage . ^,Die Behandlung der Streitfälle über Verpslegskostenersätze nach 8 66, K. V. G., von Dr. Heinrich von Mayrhofer- Grünbühel" erschienen. Die Schrift behandelt im I. Abschnitte die Mängel des Meldungswesens, im II. Abschnitte, und zwar: A. Die * Einvernehmung der Pfleglinge in den Spitälern, B. Die • Art der Geltendmachung des Ersatzanspruches, 0. Das ! Feststellungsversahren der politischen Behörden I. Instanz, ; a) im allgemeinen, b) im einzelnen. Da in dieser Broschüre wertvolle Anregungen und ! Direktiven für die Behandlung derartiger Streitfälle geboten werden, wird den Krankenkassen die Anschaffung dieser Schrift empfohlen. Z. 18.479. Stepr, 12. August 1907. An alle Gemeinde-Vorsehungen. Verlautbarung der Bediugttttgen, unter welche» die Landwehr-Verwaltung ärarische Zuchtstuten in die Privatbenützung hinausgibt. Laut Erlaffes vom 17. Juli l. I., Z. 698/XVI, glaubt das k. k. Ministerium für Landesverteidigung, daß die vom Standpunkte der Volkswirtschaft und der Militär- interessen wertvolle Institution der Abgabe ärarischer Zuchtstuten in die Privatbenützung durch niöglichst weitgehende Verlautbarung der Bedingungen eine ganz besondere Förderung erhalten würde. Demzufolge werden die Gemeinde - Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 3. August 1907, Z. 19.315/X, beauftragt, nachstehende Bedingungen, unter welchen die ^andwehrverwaltung ärarische Zuchtstuten in die ' Privatbenützung hinausgibt, in ortsüblicher Weise (eventuell durch schriftliche Einladung von Interessenten) möglichst allgemein zu verlautbaren. Wedingungen, unter welchen die Landwehrverwaltnng ärarische Zuchtstnten in die Privatbenützung hinausgibt. Wer eine ärarische Zuchtstute von der Landwehrver- waltung*) zur Privatbenützung erhält, hat das Recht, sie durch einen Zeitraum von 6 (sechs) Jahren, welcher, wenn die Stute am Ende des 6. Jahres trächtig ist, sich bis zu deren Abfohlen verlängert, zu allen Verrichtungen zu gebrauchen, die ihre Zuchttauglichkeit nicht gefährden und hat den weiteren Anspruch, daß die Stute ihm nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes von der Landwehrverwaltung in sein Eigentum übergeben werde. Während des bezeichneten Zeitraumes ist der Benutzer verpflichtet, die Stute stets in einem für die Zucht tauglichen Nähr- und Wartezustande zu erhalten, sie im Erkrankungsfalle sogleich tierärztlich behandeln und alljährlich nach den Weisungen der Landwehrverwaltung, durch den zur Wieder- belcgung der Stuten bestimmten Staatshengst decken- zu lassen. Diesen sowie den Zeitpunkt und Ort der Beschälung ') tt. k. Uhlanen- Regiment Nr. 6 in Wels. wird die Landwehrverwaltung im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium dem Benützer bekanntgeben. 8 2. Der Uebernehmer der Stute verpflichtet sich, die von dieser während der gemäß § 1 erfolgten Benützung geworfenen Fohlen, tvelche ärarisches Eigentum bleiben, bis zum vollendeten 36. Lebensmonate zu pflegen, zu warten, im Erkrankungsfalle sogleich tierärztlich behandeln zu lassen und für eine harte Aufzucht derselben zu sorgen. Bei diesen Leistungen müssen etwa erteilte spezielle Weisungen der Landwehrverwaltung befolgt werden. Nach vollendetem 36. Lebeusmonate sind die Fohlen der Landwehrverwaltung zu übergeben, tvelche sonach für jedes derartige Fohlen dem Aufzüchter einen Betrag von 700 Kronen als Belohnung auszahlt, welcher Betrag, — sofern das Fohlen von der Landwehrverwaltung als vorzüglich aufgezogen erkannt wird — bis auf 800 K erhöht werden kann. Es steht der Landwehrverwaltung aber auch frei, nach vollendetem 36. Lebensmonate des Fohlens dieses selbst dem Aufzüchter zur gänzlichen Abfertigung seiner Ansprüche in sein Eigentum zu übertragen. 8 3. a) Die Landwehrverwaltung ist berechtigt, die Stute, wenn sie diese nach der Uebergabe in die Privatbenützung zur Zucht ungeeignet findet, durch eine andere zu ersetzen, wobei die Zeit der Benützung der früheren Stute bei der neuen Stute gutgerechnet wird. b) Die Stute darf nur mit Zustimmung der^ Landwehr- verwaltung einem anderen Benützer überlassen werden, der dann in alle Rechte und Pflichten des früheren Benützers eintritt und insbesondere auf die Gutrechnung der früheren Benützungszeit Anspruch hat. c) Nur im Falle einer wesentlichen Aenderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Benützers (z. B. Ableben, beabsichtigte Auswanderung aus den im.Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, Konkurs, Verarmung) kann dieser, beziehungsweise sein Rechtsnachfolger, unter der weiteren Voraussetzung, daß die Vertragsverbindlichkeiten bis dahin erfüllt worden sind, die Stute zurückgeben, ohne aber auf eine Entschädigung Anspruch zu haben. <1) Im Falle einer wesentlichen Aenderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Benützers ist auch die Landwehrverwaltung, ohne eine Entschädigung gewähren zu müssen, berechtigt, die Zurückstellung der Stute zu fordern. e) Wenn die Stute verendet, gebührt dem Benützer keine Entschädigung. f) Die Stuten werden von der Landwehrverwaltung im gedeckten Zustande hinausgegeben und sind von dem Benützer bei dem Truppenkörper, zu welchem sie gehören, abzuholen. Diesem Truppenkörper sind sie bei jeder Zurückstellung von dem Benützer wieder zuzuführen. g) Die mit der Ernährung, Wartung und tierärztlichen Behandlung, dem Hufbeschlage und Transporte bis zu 40 irra verbundenen Kosten und sonstigen ordentlichen oder außerordentlichen Auslagen trägt der Benützer aus eigenem. Die Kosten für Transporte über 40 um trägt die Landwehrverwaltung. Voll der Veschältaxe ist der Benützer aber unter der Voraussetzung der Befolgung der speziellen Weisungen der Landwehrverwaltung auch in der Zeitperiode befreit, in welcher die Stute bereits in seinem Eigentume steht.
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