Amtsblatt 1907/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der ü k. K^irsisöauptnwnitfmll Skpr für den gleichnamigen politischen und SchnlbeziM. Ur. 33. Steyr, am 13. Angust. I907. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Sreyr bezogen werden, wo aur geeignete Inserate angenommen werden. — PrännmerationSpreis jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b, für porropflichN^ Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 16I3/B.-Sch.-N. Steyr, 31. Juli 1907. | An sämtliche Grtsschulräte. Die Drisschulräte werden anf den inr h. ä. Amtsblattc Nr. 32 erschienenen Erlas; vorn 31. J»li 1907, Z. 1613, betreffend Schulordnung, verwiesen. Z. 18.234. Steyr, 8. August 1907. An alle hochwürdigen Pfarrämter und Gemeinde - Vorstehungen. K. u. k. Ergänzungsbezirks-Kommando Nr. 14 in Linz. Konkurs - Ausschreibung. Zur Veteiluug der für das Jahr 1907 verfügbaren Interessen aus der Stiftung der Marktgemeinde Leonfelden wird hiemit der Konkurs ausgeschrieben. Anspruch auf die Stiftung haben Invalide des Infanterieregiments Nr. 14, mit Bevorzugung jener aus der Marktgemeinde Leonfelden. Im Gesuche ist anzugeben, ob der Bewerber ledig oder verheiratet ist, wie viele unversorgte Kinder (männlichen und weiblichen Geschlechtes getrennt angeführt) vorhanden sind, welche Feldzüge derselbe mitgemacht und ob er eventuell Verwundungen erlitten hat, auch sind die sonstigen Familien- und Vermögensverhältnisse anzuführen. Die Bewerber dieser Stiftung haben ihre Gesuche, mit dem Abschieds dokumentiert, bis längstens 5. September l. I. beim k. u. k. Ergänzungsbezirks - Kommando Nr. 14 einzubringen und können später einlangende Gesuche nicht mehr berücksichtigt werden. Ueber Ersuchen des k. u. k. Ergänzungsbezirks- Kommandos Nr. 14, vom 7. August 1907, Zl. 4662/E, werden die hochw. Pfarrämter und Gemeinde - Vorstehungen eingeladen eventuell im Gemeindegebiete oder Pfarrsprengel domizilierende Anspruchsberechtigte hierauf aufmerksam zu machen. ________ ___________ Z. 18.526. Steyr, 10. August 1907. An alle Gememöe - vorstehungen. Berichtigung der Stnrurrollcn hinsichtlich der zuständige», int Jahre 1007 assentierten, dann der auf „lösche«" klassifizierte» La»dst»rmpslichtigeu. Mit Bezug auf die Bestimmungen des Punkes 24 : b und c der Landsturmorganisations - Vorschrift (R.-G.-Bl. Nr. 150 ex 1907) werden den Gemeinde-Vorstehungen am heutigen Tage die Verzeichnisie über die im Jahre 1907 Assentierten, dann über jene Landsturmpslichtigen, hinsichtlich deren der Beschluß der Stellungskommisiion auf „löschen" lautete, behufs Richtigstellung der Sturmrollen übermittelt. Sämtliche in den Verzeichnissen angeführten Landsturmpflichtigen sind in der Sturmrolle zu streichen.. Den Verzeichniffen für die Gemeinden Lofenstein, Neustift, Pfarrkirchen, Sipbachzell, Thanstetten und St. Ulrich liegen die h. a. ausgefertigten Landsturm-Befreiungszertifikate behufs Ausfolgung au die darinnen genannten Personen (Stellungsbeschluß „löschen") gegen anher einzusendende Empfangsbestätigung bei. Die derart gelöschten Personen sind nun nicht mehr landsturinpslichtig, unterliegen aber der Militärtarpflicht. Bei den Affentierten ist in der Rubrik II der Sturmrolle beizusetzen „assentiert 1907", während bei den Gelöschten in dieser Rubrik anzumerken ist „beteilt mit dem Landsturmbefreiungszertifikat inr Jahre 1907". Die eingangs erwähnten Verzeichnisse sind nach Be- richtigtlng der Sturmrolle wieder anher rückzusenden. Z. 18.369. Steyr, 10. August 1907. An alle Krankenkassen. Laut Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 3. August 1907, Z. 17.72O/XII, ist im Verlage von

166 Moritz Perles, f. u. k. Hofbuchhandlung in Wien, I., Seiler- ! gaffe 4, als ergänzter Sonderabdruck aus der „Oesterr. । Zeitschrift für Verwaltung" in zweiter ergänzter Auflage . ^,Die Behandlung der Streitfälle über Verpslegskostenersätze nach 8 66, K. V. G., von Dr. Heinrich von Mayrhofer- Grünbühel" erschienen. Die Schrift behandelt im I. Abschnitte die Mängel des Meldungswesens, im II. Abschnitte, und zwar: A. Die * Einvernehmung der Pfleglinge in den Spitälern, B. Die • Art der Geltendmachung des Ersatzanspruches, 0. Das ! Feststellungsversahren der politischen Behörden I. Instanz, ; a) im allgemeinen, b) im einzelnen. Da in dieser Broschüre wertvolle Anregungen und ! Direktiven für die Behandlung derartiger Streitfälle geboten werden, wird den Krankenkassen die Anschaffung dieser Schrift empfohlen. Z. 18.479. Stepr, 12. August 1907. An alle Gemeinde-Vorsehungen. Verlautbarung der Bediugttttgen, unter welche» die Landwehr-Verwaltung ärarische Zuchtstuten in die Privatbenützung hinausgibt. Laut Erlaffes vom 17. Juli l. I., Z. 698/XVI, glaubt das k. k. Ministerium für Landesverteidigung, daß die vom Standpunkte der Volkswirtschaft und der Militär- interessen wertvolle Institution der Abgabe ärarischer Zuchtstuten in die Privatbenützung durch niöglichst weitgehende Verlautbarung der Bedingungen eine ganz besondere Förderung erhalten würde. Demzufolge werden die Gemeinde - Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 3. August 1907, Z. 19.315/X, beauftragt, nachstehende Bedingungen, unter welchen die ^andwehrverwaltung ärarische Zuchtstuten in die ' Privatbenützung hinausgibt, in ortsüblicher Weise (eventuell durch schriftliche Einladung von Interessenten) möglichst allgemein zu verlautbaren. Wedingungen, unter welchen die Landwehrverwaltnng ärarische Zuchtstnten in die Privatbenützung hinausgibt. Wer eine ärarische Zuchtstute von der Landwehrver- waltung*) zur Privatbenützung erhält, hat das Recht, sie durch einen Zeitraum von 6 (sechs) Jahren, welcher, wenn die Stute am Ende des 6. Jahres trächtig ist, sich bis zu deren Abfohlen verlängert, zu allen Verrichtungen zu gebrauchen, die ihre Zuchttauglichkeit nicht gefährden und hat den weiteren Anspruch, daß die Stute ihm nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes von der Landwehrverwaltung in sein Eigentum übergeben werde. Während des bezeichneten Zeitraumes ist der Benutzer verpflichtet, die Stute stets in einem für die Zucht tauglichen Nähr- und Wartezustande zu erhalten, sie im Erkrankungsfalle sogleich tierärztlich behandeln und alljährlich nach den Weisungen der Landwehrverwaltung, durch den zur Wieder- belcgung der Stuten bestimmten Staatshengst decken- zu lassen. Diesen sowie den Zeitpunkt und Ort der Beschälung ') tt. k. Uhlanen- Regiment Nr. 6 in Wels. wird die Landwehrverwaltung im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium dem Benützer bekanntgeben. 8 2. Der Uebernehmer der Stute verpflichtet sich, die von dieser während der gemäß § 1 erfolgten Benützung geworfenen Fohlen, tvelche ärarisches Eigentum bleiben, bis zum vollendeten 36. Lebensmonate zu pflegen, zu warten, im Erkrankungsfalle sogleich tierärztlich behandeln zu lassen und für eine harte Aufzucht derselben zu sorgen. Bei diesen Leistungen müssen etwa erteilte spezielle Weisungen der Landwehrverwaltung befolgt werden. Nach vollendetem 36. Lebeusmonate sind die Fohlen der Landwehrverwaltung zu übergeben, tvelche sonach für jedes derartige Fohlen dem Aufzüchter einen Betrag von 700 Kronen als Belohnung auszahlt, welcher Betrag, — sofern das Fohlen von der Landwehrverwaltung als vorzüglich aufgezogen erkannt wird — bis auf 800 K erhöht werden kann. Es steht der Landwehrverwaltung aber auch frei, nach vollendetem 36. Lebensmonate des Fohlens dieses selbst dem Aufzüchter zur gänzlichen Abfertigung seiner Ansprüche in sein Eigentum zu übertragen. 8 3. a) Die Landwehrverwaltung ist berechtigt, die Stute, wenn sie diese nach der Uebergabe in die Privatbenützung zur Zucht ungeeignet findet, durch eine andere zu ersetzen, wobei die Zeit der Benützung der früheren Stute bei der neuen Stute gutgerechnet wird. b) Die Stute darf nur mit Zustimmung der^ Landwehr- verwaltung einem anderen Benützer überlassen werden, der dann in alle Rechte und Pflichten des früheren Benützers eintritt und insbesondere auf die Gutrechnung der früheren Benützungszeit Anspruch hat. c) Nur im Falle einer wesentlichen Aenderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Benützers (z. B. Ableben, beabsichtigte Auswanderung aus den im.Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, Konkurs, Verarmung) kann dieser, beziehungsweise sein Rechtsnachfolger, unter der weiteren Voraussetzung, daß die Vertragsverbindlichkeiten bis dahin erfüllt worden sind, die Stute zurückgeben, ohne aber auf eine Entschädigung Anspruch zu haben. <1) Im Falle einer wesentlichen Aenderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Benützers ist auch die Landwehrverwaltung, ohne eine Entschädigung gewähren zu müssen, berechtigt, die Zurückstellung der Stute zu fordern. e) Wenn die Stute verendet, gebührt dem Benützer keine Entschädigung. f) Die Stuten werden von der Landwehrverwaltung im gedeckten Zustande hinausgegeben und sind von dem Benützer bei dem Truppenkörper, zu welchem sie gehören, abzuholen. Diesem Truppenkörper sind sie bei jeder Zurückstellung von dem Benützer wieder zuzuführen. g) Die mit der Ernährung, Wartung und tierärztlichen Behandlung, dem Hufbeschlage und Transporte bis zu 40 irra verbundenen Kosten und sonstigen ordentlichen oder außerordentlichen Auslagen trägt der Benützer aus eigenem. Die Kosten für Transporte über 40 um trägt die Landwehrverwaltung. Voll der Veschältaxe ist der Benützer aber unter der Voraussetzung der Befolgung der speziellen Weisungen der Landwehrverwaltung auch in der Zeitperiode befreit, in welcher die Stute bereits in seinem Eigentume steht.

167 a) Im Falle des 8 3, Ht b, tritt der neue Benutzer der Stute in alle Rechte und Verbindlichkeiten des früheren Benutzers auch bezüglich der Fohlen ein. b) Das im § 3, Ht. c, vorausgesehene Recht der Zurückgabe kann nur bezüglich der Stute und Fohlen zusammen ausgeübt werden. Doch gebührt als Entschädigung für die Zeit der tatsächlichen Aufzucht ein Betrag, der verhältnismäßig nach dem Maßstabe von 100 Kronen für jedes Fphlen und Jahr der Aufzucht zu berechnen ist. «) Die Landwehrverwaltung ist berechtigt, bezüglich jedes einzelnen Fohlens, auch ohne Zurückforderung der Stute, die Uebergabe ausnahmsweise schon vor dem vollendeten 36. Lebensmonate zu jeder Zeit zu begehren. Doch gebührt dem Aufzüchter in diesem Falle als Entschädigung sür die Zeit der tatsächlichen Aufzucht ein Betrag der verhältnismäßig nach dem Maßstabe von 100 K für die ersten 12 Lebensmonate, » 250 K für die zweiten 12 Lebensmonate Z und von ® 350 K für die dritten 12 Lebensmonate § zu berechnen ist. <1) Wenn die Stute verendet, dauern die Verbindlichkeiten bezüglich der Fohlen fort. e) Diese Verbindlichkeiten dauern auch fort, wenn die Stute gemäß § 1 in das Eigentum des Benützers übergeht. f) Die Fohlen sind von dem Auszüchter bei der Uebergabe jenem Truppenkörper zuzuführen, zu welchem die Mutterstute gehört oder gehört hat. g) Außer den in den 88 2, 3 und in diesem Paragraphe festgestellten Entschädigungen kann von dem Auszüchter keinerlei weiterer Ersatz für Verpflegung, Wartung, tierärztliche Behandlung, Transport und sonstige ordentliche oder außerordentliche Auslagen gefordert werden. h) Hengstfohlen sind, wenn die Landwehrverwaltung keine andere Verfügung trifft, nach den ersten zwölf Lebensmonaten kastrieren zu lassen. Die Landwehrverwaltung ist befugt, Stute und Fohlen -jederzeit durch ihre Organe, denen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden müssen, beim Benützer, beziehungsweise Aufzüchter besichtigen zu lassen. Dieser ist auch verpflichtet, jede Erkrankung, jedes Verenden, jede Abfohlung und jeden beabsichtigten, nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltswechsel der Tiere dem Kommando jenes Truppenkörpers, zu welchem die Stute gehört oder gehört hat, sofort anzuzeigen. 8 6. Der Benützer, beziehungsweise Aufzüchter haftet nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Er hat auch für das Verschulden seiner Angestellten aüfzukommen. Bei einer Mehrheit von Personen ist die Haftung stets solidarisch. Im Falle einer Vertragsverletzung hat die Landwehrverwaltung vorbehaltlich ihrer sonstigen Ansprüche das Recht, die sosortige Uebergabe (8 3, üb. f, und § 4, lit. f) aller oder nach ihrer Wahl auch nur einzelner Tiere zu begehren; ob dem Aufzüchter für die Zeit der tatsächlichen Aufzucht der abgenommenen Fohlen in einem solchen Falle eine Entschädigung gebührt, ist nach den Bestimmungen des burger- licken Recktes ;u beurteilen, doch kann keinesfalls eine höhere als die im ^ 4 °it. °, s-sig-i-v- Entschädig,mg beansxencht werden. Im übrigen ist für die Abnahme aber keinerlei Entschädigung zu leisten. 8 7. Streitigkeiten über das Recht der Landwehrverwaltung, im Falle einer Vertragsverletzung die sosortige Uebergabe der Tiere zu fordern, gehören vor ein am Standorte der Tiere zusammentretendes Schiedsgericht, welches sich zusammensetzt: 1. Aus einem von der Landwehrverwaltung zu bestellenden Offizier, 2. einem Vertrauensmanne des Benützers, beziehungsweise Aufzüchters. Dieser Vertrauensmann muß binnen 48 Stunden nach der mündlich oder schriftlich an den Benützer, beziehungsweise Aufzüchter gerichteten Aufforderung zur Bestellung namhaft gemacht werden, widrigenfalls das Recht zur Bestellung dieses Schiedsrichters auf den Gemeindevorsteher (Bürgermeister) des Ortes, in dem sich die Tiere befinden, übergeht, 3. aus einer von der politischen Bezirksbehörde namhaft zu machenden Person aus den landwirtschaftlichen Berufskreisen. Im übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. 8 8. Für andere als die im 8 7 erwähnten Rechtsstreitigkeiten, welche nicht kraft Gesetzes vor einen ausschließlichen, besonderen Gerichtsstand gehören, sind in erster Instanz die sachlich zuständigen Gerichte am Sitze der k. k. Finanz- prokuratur in............................................................ausschließlich zuständig. Ich . /................................... (Name, Stand, Wohnort) bestätige hiemit, daß ich von dem Kommando des k. k. Landwehrulanenregiments Nr..............am heutigen Tage die im beigeschlossenen Grundbuchsauszuge beschriebene Zuchtstute auf Grund der vorstehenden Bedingungen in die Privat- benützung übernommen habe. ................. , am................................ Pferdebenützer. Kommandant des obbezeichneten Truppenkörpers namens der Landesverwaltung. (Im Falle eines Wechsels in der Person des Benützers 8 3, lit. b.) Mit Zustimmung der Landwehrverwaltung und des Herrn (Name des früheren Benützers).................................... bin ich am heutigen Tage in alle Rechte und Verbindlichkeiten des letztgenannten eingetreten. (neuer Benützer.) ...................... am...................................... (früherer Benützer.) Kommandant des obbezeichneten Truppenkörpers namens der Landwehrverwaltung.

168 Z. 17.988. Steyr, 6. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Aus einer Zuschrift des Frauenhilfsvereines vom Noten Kreuz für Oberösterreich vom 13. Juli l. I., oä Z. 47/F, ist die Statthalterei zur Kenntnis gekommen, daß eine Schwester vom Roten Kreuz, welche über Verlangen einer Gemeinde zur Pflege einer Typhuskranken nach auswärts dirigiert worden ist, selbst an Typhus erkrankte. Die Ursache der Ansteckung mit Typhuskeimen ist bei dieser Pflegeschwester darin zu suchen, daß bei deren Ankunft am Krankenbette keinerlei Vorbereitungen für Desinfektionszwecke vorhanden waren, so daß dieselbe den bei der Wartung und Pflege von Jnfektionskranken unbedingt genau zu befolgenden Desinfektionsvorschriften nicht genügen konnte. Um in Zukunft eine derartige Uebertragung von ansteckenden Krankheiten zu verhüten und die persönliche Reinigung und Desinfektion aller bei ansteckenden Kranken beschäftigten Personen sicherzustellen, werden die Gemeinde- Vorstehungen im Sinne der Statthaltereiverordnung vom 12. November 1888, Z. 2967/Pr., L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 22, verhalten, behufs Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender Krankheiten und ihrer Weiter- verbreitung stets einen gehörigen Vorrat von Desinfektionsmitteln (Lysol, gebrannten Kalk) bereit zu halten, damit sie jederzeit imstande sind, beim Ausbruche von solchen Krankheiten den Personen der ersten Hilfeleistung noch vor der ärztlichen Intervention die Möglichkeit zu verschaffen, durch Verwendung von Desinfektionsniitteln sich vor einer persönlichen Ansteckung zu bewahren. Gleichzeitig werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, im Falle der Inanspruchnahme von Pflegerinnen des Noten Kreuzes stets für deren schnellstes, ungehindertes und sicherstes Geleite zum Orte der Krankenpflege Sorge zu tragen. Hievon sind zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz, Z. 19.302/V, vom 31. Juli 1907, die Herren Gemeindeärzte zu verständigen. Z. 18.368. Steyr, 10. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Nommanden. Warnung vor falschen Eingulden, Ein- und Fünfkronenstiickeu. Am 2. Juni 1897 wurde von der k. k. Finanz- und gerichtlichen Depositenkaffe Rudolfsheim dem Wiener k. k. Haupt- münzamte ein Guldenstück zur Begutachtung eingesendet, das dort mit Zertifikat vom 7. Juni 1907, Zl. 2677, als falsch begutachtet wurde. , Seither zirkulieren fast in sämtlichen Kronländern diese nach der erwähnten Zertifikat - Geschäftszahl kurzweg als „Wiener Type" oder „Fälschungstype Zl- 2677 ex 1897" bezeichneten Falsifikate in immer größerer Anzahl, so daß bisher im k. k. Hauptmünzamte mehr als 16.000 derartiger Guldenfalsa begutachtet wurden. . Im Jahre 1903 gelangten auch Einkronen- und Funf- kronenstücke derselben Fälschungstype zur Verausgabung und es wurden von beiden Münzsorten mehrere Hundert Stucke bisher beanständet und saisiert. Die Falsifikate sind aus silberhältigen Britaniametall mittels Guß sehr gut nach- geahmt, haben einen vorzüglichen Ausdruck der äußeren Form und der Nandkerbung und ziemlich guten Klang. Die Guldenfalsifikate haben zumeist die Jahreszahl 1879 auch 1888, die Einkronen- und Fünskronenstücke die Jahreszahl 1900. Von der echten Münze unterscheiden sich die Falsifikate durch fettiges Anfühlen der beiden Flächen, graue Metallfarbe, minderscharfe Konturen, geringeres Gewicht und seichte Nandschrift. Die Falsifikate zirkulieren am häufigsten in Wien und in Niederösterreich, kommen aber auch in den übrigen Kronländern der Monarchie häufig vor. Die Erzeuger und bewußten Verbreiter dieser Falsifikate konnten bisher trotz eifrigster Nachforschung nicht ermittelt werden. Das k. k. Finanz -Ministerium hat mit Erlaß vom 19. Mai 1905, Zl. 11.061, eine Prämie von 1000 X auf die Ergreifung der Fälscher ausgesetzt. Die bisher getroffenen Maßnahmen und gepflogenen Erhebungen haben noch nicht zu einem greifbaren Resultate geführt. Ueber Erlaß der k. k. Statthalterei für O.-Oe., vom 7. August 1907, Z. 3039/Präs., werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden unter Hinweis auf die ausgesetzte Prämie mit der Einladung in Kenntnis gesetzt, die Präsentanten der Falsifikate zum Provenienznachweise zu verhalten, dieselben zu perlustrieren und die Ausforschung der Fälscher auf das eifrigste zu betreiben. Ueber ein positives Ergebnis wäre sofort anher zu berichten. Z. 16.431. Steyr, 31. Juli 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Einreihnng des Eisvogels und der Wafseramsel unter die Fischerei- beziehungsweise jagdschüdlichen Tiere. Die k. k. o. - ö. Statthalterei fand im Einvernehmen mit dem o.-ö. Landesausschusse auf Grund des § 37 des o.-ö. Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 32, für 1896, den Eisvogel (alcedo ispicta Lin.) und die Wasseramsel (oioolus uciuatious Lin.) unter die im Artikel I der Statthalterei-Verordnung vom 19. Dezember 1896, L.-G.- und V.-Bl.-Bl. Nr. 33, als erheblich fischereischädlich bezeichneten Tiere einzureihen, deren Vertilgung gemäß § 37 des o.-ö. Fischereigesetzes den Fischerei- berechtigten zusteht. Gleichzeitig fand die Statthalterei nach gepflogenem Einvernehmen mit dem o.-ö. Landesausschusse im Grunde des tz 57 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juli 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8, für 1896, den Eisvögel (aloecko ispicta Lin.) und die Wasseramsel (cinclus aquaticus Lin.) den Bestimmungen des 8 55, II. und III. Absatz dieses Gesetzes zu unterwerfen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zu^lge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Juli 1907, Z. 15.898/1, zur entsprechenden Verständigung der Jagd' und Fischereiberechtigten in Kenntnis gesetzt.

169 Z. 17.983. Steyr, 7. August 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und t L Gendarmerie - Posten - liommanden betreffend Warnung vor den Unterstützungs-Schwindlern Karl und Julian« Wohl»»nieder aus Kremsmünster Markt. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 31. Juli 1907, Z. 19.595./XU, treiben sich die nach Krems- münsier zuständigen Karl und Julians Wohlmuteder beschäftigungslos herum und verursachen ihrer Heimatgemeinde durch Inanspruchnahme momentaner Unterstützungen von fremden Gemeinden große Kosten. Karl Wohlmuteder ist im Jahre 1876 geboren. Er hat ein Arbeitsbuch ddo. 6. März 1896, Z. 72, und einen Heimatsschein ddo. 23. April 1907, Z. 3/07, in Händen. Er ist von mittlerer Größe und trägt einen blonden Schnurr- und Vollbart. Das Ehepaar Wohlmuteder zieht in Begleitung seines etwa zehnjährigen Mädchens herum. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden daher beauftragt, den Genannten außer im Falle dringendster Not, keinerlei Reisevorschüsse und Unterstützungen zu verabfolgen, sondern dieselben bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der schubpolizei- lichen Behandlung zuzuführen. . Z. 17.987, 17.985, 17.986. Steyr, 6. August 1907. An alle Gemeinde - Vorstehungen und ?. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor mehreren Unterstützungs-Schwindlern. Es treiben sich mehrere Individuen u. zw.: Der in Batiz (Komitat Hunyad) zuständige Johann Predony; der in O-Becze im Jahre 1888 geborene und dahin zuständige ledige, beschäftigungslose Zimmermaler Karl Lvnsrd und der im Jahre 1841 in Endersdorf geborene und dortselbst zuständige Fleischhauer Edmund Fochler, arbeitslos in der Welt herum und lassen sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabfolgen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, diesetl Individuen, ausgenommen den Fall eines unabweislichen Bedürfnisses keinerlei Unterstützungen zu gewähren, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzung schubpolizeilich zu behandeln. ad Z. 17.633. Steyr, 2. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommandem Widerruf. Die mit dem h. ä. klaffe vom 26. Juni 1907, Z. 14.618, Amtsblatt Nr. 27, angeordneten Nachforschungen nach dem Taxrückständler Michael Peyerl stnd einzustellen. ad Z. 17.937. Steyr, 5. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreff Widerruf. Die mit h. ä. Erlasse vom 29. Juli 1907, Z. 17.306, Amtsblatt Nr. 31, angeordneten Nachforschungen nach dem Militärtaxrückständler Heinrich Brunfteiner sind ein- zustellen. Z. 17.727. Steyr, 5. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen NKd L° 8° Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasie vom 19. Jänner 1905, Z. 1375, Amtsblatt Nr. 4, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Karl Ferdinand Szczotka sind einzustellen. Z. 18.481. Steyr, 11. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen nnd L k. Gendarmerie-Posten - Nommanden. Wiederruf. Die mit deni h. ä. Erlasse vom 23. Jänner 1907, Z. 19.665 u. 1967, Amtsblatt Nr. 5, angeordneten Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Anton Perwald sind einzustellen. Z. 18.480. Steyr, 11. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 3. August 1907, Z. 20.435/H, hat sich der beim Besitzer Anton Strle aus Matena dir. 7, Gemeinde Jgglach, politischer Bezirk Laibach, als Knecht bedienstete, etwas schwachsinnige Johann Skraba am 23. Juni l. I. unbekannt wohin entfernt und ist bis nun noch nicht zurückgekehrt. Johann Skraba ist am 17. Mai 1850 in Matena geboren, nach Jgglach zuständig, ist mittelgroß, untersetzt, hat dunkle Gesichtsfarbe, schwarze Haare und Augenbrauen, graue Augen, proportionierte Nase und Mund, schadhafte Zähne, schwarzen Schnurr- und Vollbart und ist etwas bucklig. Derselbe spricht slowenisch und war mit einem gewöhnlichen Zwirnzeuganzuge sowie schwarzem Hute (Be- schuhung unbekannt) bekleidet. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden werden angewiesen, Nachforschungen über dessen Aufenthalt zu pflegen und ist ein positives Resultat anher bekanntzugeben.

170 Z. 18.121, 18.122 U. 18.192. Steyr, 8. August 1907. An alle Gemeinde-Vorsehungen Md k. t. Gendarmerie-Posten-Uommanöen. Ausforschung. Auszuforschen sind: Der im Jahre 1888 in Sternberg geborene, nach Stadt Liebau zuständige Landsturmpflichtige Rudolf Preis ehel. Sohn des Josef und der Marie, geb. Schwarz; der am 11. September 1885 in Orechau im Bezirke Ungarisch-Hradisch geborene und dahin zuständige, Stellungspflichtige Matthäus Repik, ehelicher Sohn des Martin Repik und der Nosalia, geb. Neuberger; der am 31. Dezember 1885 in Altenburg (Ungarn) geborene, nach Billowitz im Bezirke Göding zuständige Stellungspflichtige Anton Pecina, unehelicher Sohn der Franziska Pecina. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist längstens bis 20. September 1907 anher zu berichten. Z. 18.125. Steyr, 7. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und r. Z. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Im Amtsblatt Nr. 75 der „Linzer Zeitung" ist die Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 31. Juli 1907, Z. 28.922/4156, enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien- Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern enthalten. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. August 1907, Nr. 20.209/X, zur genauen Beachtung in die Kenntnis. Z. 18.129. Steyr, 8. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Ich beauftrage hiemit die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. August 1907, Zl. 20.210/X, die im Amtsblatte Nr. 75 der „Linzer Zeitung" enthaltene und unter einem hinausgegebene Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, in der ortsüblichen Weise zu verlautbaren. Z. 18.313. Steyr, 9. August 1907. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. i. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Tierseuchen stand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 28. Juli bis 4. August 1907 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. August 1907, Z. 20.457/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. 1. BezirkGmunden: Gemeinde u. StadtGmunden. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Altaist, Ortschaft Aistbergtal. 2. Schweinepest. 1. Bezirk Vöcklabrnck: Gemeinde und Stadt Vöcklabruck. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. 3. Geflügelcholera. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Schildern, Ortschaft Ebersau. Es ist erloschen: 4. Rauschbrand der Rinder. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer Land, Ortschaft Kleinreifling. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in steyr.

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